Abschrift. Im Norden. Gemarkung Coppenbrügge Flur 13 auf der Südseite der Wegeflurstücke 54, 28 und 36,

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Transkript:

Abschrift Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Hameln-Pyrmont (Landschaftsschutzgebiet Ith ) in den Flecken Coppenbrügge und Salzhemmendorf vom 20.02.1980 LSG HM-P 30 Aufgrund der 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 i. d. F. vom 20.01.1938 (Nds. GVBI. Sb. II, S, 908), zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 02.12.1974 (Nds. GVBI. S. 535) sowie des 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935 i. d. F. vom 16.09.1938 (Nds. GVBI. Sb. II, S. 911), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.08.1975 (Nds. GVBI. S. 289) wird mit Ermächtigung des Regierungspräsidenten Hannover vom 24.06.1977 - Az. 109-22231/2 - (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1977, S. 451) verordnet:: 1 (1) Der innerhalb des in Absatz 2 festgelegten Grenzverlaufs liegende Landschaftsteil in den Gemarkungen Coppenbrügge, Marienau, Lauenstein, Salzhemmendorf, Levedagsen, Ockensen, Wallensen, Harderode, Bisperode und Bessingen wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft unter Zugrundelegung der Flurstücksbezeichnungen nach dem Stand des Katasters vom 01.01.1978 wie folgt: Im Norden Gemarkung Coppenbrügge Flur 13 auf der Südseite der Wegeflurstücke 54, 28 und 36, Flur 10 auf der Nord- und Ostseite des Flurstücks 1, der Nordseite des Flurstücks 6, von der Nordostecke dieses Flurstücks in gerader Richtung die Flurstücke 23, 22, 21, 20 und 19/1 durchquerend und auf die Nordwestecke des Flurstücks 29 zulaufend, auf der Nordostseite dieses Flurstücks, der Nordwestseite des Wegeflurstücks 30, der Südwestseite des Wegeflurstücks 54, der Ostseite des Wegeflurstücks 42, der Nordostseite des Flurstücks 43, Gemarkung Marienau auf der Nordostseite des Flurstücks, 21/1, Flur 3 auf der Westseite des Wegeflurstücks 4/15, im Abstand von 40 m südlich des Flurstücks 4/9 über das Flurstück 4/5, auf der Ostseite des Flurstücks 4/5 nach Norden auf die - 2 -

- 2 - Südseite des Wegeflurstücks 242/4, auf der Westseite des Wegeflurstücks 242/4 auf die Südseite des Wegeflurstücks 243/4, der Südseite des Wegeflurstücks 243/4, auf der Südseite des Flurstücks 13 (Eisenbahn von Hameln nach Elze), Flur 2 auf der Südseite der Wegeflurstücke 258 und 252, auf der Südwestseite des Wegeflurstücks 6/2, Flur 5 auf der Nordostseite der Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3, 1/8 und der Ostseite des Flurstücks 1/8, Im Osten Gemarkung Lauenstein Flur 11 auf der Ostseite der Flurstücke 8/1 und 4/1 Flur 10 auf der Ostseite der Flurstücke 144/116, 116/3. 116/2, 116/4 und 116/5, der Südseite der Flurstücke 116/5, 151/104, 102/1, 101, 100, der Ostseite der Flurstücke 76/1 und 80/1, der Nordseite des Grabenflurstücks 130, der Ostseite des Wegeflurstücks 119 bis zum Grabenflurstück 129, der Nordseite der Grabenflurstücke 129 und 128, der Westseite des Wegeflurstücks 122, der Ost- und Südseite des Flurstücks 41/2, auf der Ost- und Südseite des Flurstücks 38/4 bis zum Flurstück 11/1 der Flur 3 (Waldgrenze) mit Ausnahme der Grenze zwischen dem Flurstück 38/4 und 125/2 Flur 3, Flur 3 auf der Ostseite der Flurstücke 125/2, 138/1 der Südseite der Flurstücke 274 und 125/2, auf der Ost- und Südwestseite des Flurstücks 11/1 bis zum Wegeflurstück 516/2, auf der Westseite dieses Weges 40 m in nördlicher Richtung, dort nach Westen abbiegend durch das Flurstück 2/2, Flur 1 auf der Ost-Südost- und Südwestseite des Flurstücks 5/1 bis zur Höhe der geraden nördlichen Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 121/15 und 18/2 der, in gerader Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 121/15 und 18/2 nach Süden das Flurstück 20/1 bis zum Wegeflurstück 91/3, auf der Nordseite dieses Flurstücks - 3 -

- 3 - bis zum Flurstück 55/2, auf der Nordost- und Ostgrenze dieses Flurstücks bis zum Wegeflurstück 85, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 56, Flur 3 auf der Südwestseite der Flurstücke 358/297 und 273/9 (L 435) bis zum Flurstück 202/3, entlang der Waldgrenze im Süden und Osten dieses Flurstücks und des Flurstücks 198/1, Flur 5 auf der Nordseite des. Flurstücks 132/5, Flur 13 auf der Nordseite der Flurstücke 280/1, 281, der Nordseite der Flurstücke 266/12, 266/11, 245/2, der Westsseite des Wegeflurstücks 288 in südlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Lauenstein/Salzhemmendorf. Gemarkung Salzhemmendorf Flur 1 auf der Westseite des Wegeflurstücks 121, der Südseite des Wegeflurstücks 125 bis zum Wegeflurstück 129, auf der Westsseite der Wegeflurstücke 129 und 132, der Südseite des Wegeflurstücks 133 in nordöstlicher Richtung, auf der Ostseite des Wegeflurstücks 113, der Nordseite des Flurstücks 7, der Ostseite des Wegeflurstücks 114, der Nordseite des Flurstücks 14/1, der Ostseite des Wegeflurstücks 115, der Nordseite des Flurstücks 144/27, der Ostseite des Flurstücks 41/2, der Nordseite der Flurstücke 168/38 und 64, der Westseite des Wegeflurstücks 117 (L 463), Gemarkung Levedagsen auf der Westseite des Wegeflurstücks 30 (L 463), auf den Westseiten der Flurstücke 28/7 (L 463) (Wegeflurstück), 28/3 und 55/14 (Privatbahn Voldagsen-Duingen), Flur 1 auf der Südwestgrenze der Flurstücke 71/1 und 60/2 (Privatbahn Voldagsen-Duingen) bis zur Südostsecke des Flurstücks 61/1, auf dessen Südgrenze, Gemarkung Ockensen Flur 1 von der Südwestecke des Flurstücks 61/1 der Flur 1 - Gemarkung Levedagsen - in gerader Richtung auf die Nordgrenze des Wegeflurstücks 68 (K 57) zulaufend, auf der Nordgrenze dieses Flurstücks bis zum Wegeflurstück 67, der Ostgrenze dieses - 4 -

- 4 - Wegeflurstücks bis zur Höhe der Südgrenze des Flurstücks 31/2, auf dessen Südgrenze, der Westgrenze des Gewässerflurstücks 88/72 (Saale), der Südgrenze des Flurstücks 24/1, der Südostgrenze des Wegeflurstücks 65, der Nordwestgrenze des Flurstücks 21/4, der Westgrenze des Wegeflurstücks 60, Flur 2 auf der Südwestgrenze des Wegeflurstücks 128, der Nordwestgrenze des Flurstücks 5/1, der Südwestgrenze des Wegeflurstücks 127, der Südostgrenze des Wegeflurstücks 129/1, der Südwestseite des Wegeflurstücks 137, der Westgrenze des Wegeflurstücks 136 und des Grabenflurstücks 230/115, der Südwestseite der Grabenflurstücke 231/115 und 140, Flur 3 auf der Westgrenze des Grabenflurstücks 42/1, Gemarkung Wallensen auf der Ostgrenze der Flurstücke 151/79 und 150/79, der Westgrenze des Wegeflurstücks 153/91, den Nordwestgrenzen der Flurstücke 36 und 97/1, von dort in gerader Richtung über die Flurstücke 37/1, 95 und 38/1 auf die Nordwestecke des Wegeflurstücks 68 Flur 5 zulaufend, Flur 5 auf der Südwestseite der Wegeflurstücke 68 und 62, der Westseite des Wegeflurstücks 63, der Südseite des Wegeflurstücks 64, auf der Südseite des Wegeflurstücks 63, der Ostseite des Wegeflurstricks 62/4 in nördlicher Richtung, der Ostseite des Wegeflurstücks 55, der Südseite der Grabenparzelle 69 in gleicher Richtung auf das Wegeflurstück 91/58 zulaufend, auf der Südseite der Wegeflurstücke 91/58 und 32/1 bis zur Grenze zwischen den Kreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden, auf dieser Grenze in südlicher Richtung, im Süden und Westen auf der Grenze zwischen den Kreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden bis zur Gemarkung Harderode, Gemarkung Harderode Flur 8 auf der Südgrenze der Flurstücke 33/173, 277 und 232 bis zum Flurstück 314, entlang der Nordostgrenze der Wegeflurstücke 314, 278, 14/274, auf der Ostseite der Wegeflurstücke 13/274, 269 des Grabenflurstücks 15/304, - 5 -

- 5 - Flur 7 auf der Nordseite des Wegeflurstücks 268 bis zum Grabenflurstück 302, entlang dem Graben in nördlicher Richtung bis zum Endpunkt. Von hier in gerader Richtung über die Flurstücke 172/8, 172/5, 172/4 und 172/2 auf die südwestliche Waldecke des Flurstücks 172/3 an der L 425 zulaufend, entlang dem westlichen Waldrand bis zum Schnittpunkt der Grabenflurstücke 766/2 und 733/767 Flur 16 Gemarkung Bisperode, Gemarkung Bisperode Flur 16 von hier in nordwestlicher Richtung auf den südwestlichen Punkt des Wegeflurstücks 768 zulaufend, entlang der Westgrenze dieses Weges bis zum Höhenpunkt 201,0. Von dort in nördlicher Richtung auf die Grenze zwischen den Flurstücken 347/688 und 239/688 Flur 13 zulaufend, Flur 13 auf der Grenze zwischen den vorgenannten Flurstücken, der Westgrenze der Wegeflurstücke 743, 327/744, 744 bis zum Wasserbehälter, entlang der Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 250/2 bis zur Höhe des Grabenflurstücks 847 der Flur 5, Flur 5 entlang dem Flurstück 847 auf der Westgrenze des Wegeflurstücks 752 in nördlicher Richtung, nach Osten abknickend 190 m entlang der Nordgrenze des Wegeflurstücks 754, von hier in gerader Richtung auf das Wegeflurstück 755 zulaufend, auf der Westseite dieses Flurstücks und des Grabenflurstücks 852 bis zur Gemarkungsgrenze Bessingen, Gemarkung Bessingen im gleichen Richtungsverlauf des Grabens das Flurstück 99 durchschneidend bis zum Wegeflurstück 214, 240 m an der Südgrenze des Weges in östlicher Richtung, von hier in nördlicher Richtung auf den Knickpunkt des Wegeflurstücks 210 zulaufend, entlang der Südgrenze des Weges, auf der Südwestgrenze des Flurstücks 81, der Südgrenze des Wegeflurstücks 100/209, der Westgrenze der Flurstücke 86/1, 86/16, 86/15, 86/14, 86/13, der West-. und Nordseite des Flurstücks 86/12. (3) Das Landschaftsschutzgebiet ist in der beim Landkreis Hameln-Pyrmont ausliegenden Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:10000 mit grüner Farbe eingetragen und in einer topographischen Karte im Maßstab 1:25000 in grüner Linienführung abgegrenzt. Übereinstimmende Ausfertigungen der Karten befinden sich bei der Bezirksregierung Hannover als höhere Naturschutzbehörde und dem Nds. Landesverwaltungsamt - Dez. S 2 - in Hannover. - 6 -

- 6 - (4) Das Schutzgebiet hat eine. Größe von rund 4336 Hektar. (1) In dem geschützten Gebiet sind Handlungen verboten, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. (2) Verboten ist insbesondere: a) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, 2 b) an anderen als den behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, zu baden oder Wohnwagen aufzustellen, c) die Pflanzendecke zu vernichten, abzubrennen oder sonst unbefugt Feuer anzumachen, d) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge und Anhänger zu fahren oder abzustellen, e) die Landschaft, vor allem die Gewässer zu verunreinigen, f) Kraftfahrzeuge zu waschen. (3) In besonderen Fällen können Ausnahmen von diesen Verboten durch den Landkreis Hameln-Pyrmont als Untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Eine solche Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in Absatz 1 genannten Verunstaltungen, Schädigungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. (1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Landkreises Hameln-Pyrmont als Untere Naturschutzbehörde 3 a) die Errichtung oder die wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art und Verkaufseinrichtungen, auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, b) das Anbringen von Werbeanlagen, Tafeln oder Inschriften, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen, c) die Anlage von Müll- und Schuttabladeplätzen sowie von Abraumhalden, - 7 -

- 7 - d) der Bau von ortsfesten Draht und Rohrleitungen, e) die Veränderung oder Beseitigung von Hecken, Bäumen oder Gehölzen außerhalb des Waldes, von Tümpeln oder Teichen oder landschaftlich oder erdgeschichtlich bemerkenswerten Erscheinungen, z. B. Findlingen oder Felsblöcken, f) die Entnahme von Bodenbestandteilen, das Aufschütten oder Einbringen von Stoffen aller Art oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt, g) die Umwandlung von Wald in Nutzflächen anderer Art und die Durchführung von Maßnahmen, die nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen, h) die Beseitigung von Trockenrasen. (2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in 2 Abs. 1 genannten Verunstaltungen, Schädigungen oder Beeinträchtigungen hervorzurufen. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder dem Ausgleich dieser Auswirkungen dienen. (3) Die Erlaubnis ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. 4 Wer entgegen dem Verbot nach 2 oder ohne eine nach 3 erforderliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, hat hierdurch eingetretene Verunstaltungen, Schädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des 2 Abs. 1 auf Verlangen der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde durch Wiederherstellung des alten Zustandes oder auf andere Weise zu beseitigen. Keinen Beschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen: 5 Die bisherige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Verwaltungsakt begründeter Rechtsanspruch bestand, insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken einschl. der Änderung des Kulturartenverhältnisses im Rahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bewirtschaftung, ausgenommen der Wechsel von forstwirtschaftlicher zu landwirtschaftlicher Nutzung, der Umbau, die Erweiterung, der Wiederaufbau und die Aussiedlung land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen, die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, die Entnahme von Bodenbestandteilen für den - 8 -

- 8 - Eigenbedarf land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sowie für den Eigenbedarf der Realverbände, soweit die abzubauende Fläche nicht größer als 30 qm ist, und der motorisierte Anliegerverkehr. 6 (1) Wer den Bestimmungen der 2 und 3 zuwiderhandelt, begeht nach 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10000,-- DM geahndet werden. (2) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. 7 Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Lauenstein, Salzhemmendorf, Hemmendorf, Marienau und Coppenbrügge vom 04.02.1939 (Amtsblatt der Regierung Hannover 1939, S. 21), geändert durch die 22. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Hameln-Pyrmont (Landschaftsschutzgebiet "Kanstein-Thüster-Berg") vom 03.07.72 (Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Hannover 1972, S. 1135), die Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles Westlicher Ith" im Bereich der Gemeinden Bessingen, Bisperode und Harderode vom 18.12.1958 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hildesheim 1958, S. 144) und die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen am Ith in den Gemarkungen Coppenbrügge, Marienau, Lauenstein, Salzhemmendorf, Levedagsen, Ockensen, Wallensen, Harderode, Bisperode, Bessingen, Landkreis Hameln-Pyrmont vom 07.12.1973 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1973, S. 1517) außer Kraft. Hameln, den 20.02.1980 Landkreis Hameln -Pyrmont als Untere Naturschutzbehörde Dr. Kallmeyer Oberkreisdirektor