Verordnung über das Naturschutzgebiet Krietes Wald (Im Holze) in der Stadtgemeinde Bremen

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Krietes Wald (Im Holze) in der Stadtgemeinde Bremen Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000 Der in 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Stadtteil Osterholz, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung Krietes Wald (Im Holze). 2 Schutzgegenstand (1) Das Schutzgebiet liegt zwischen Hans-Bredow-Straße, den Gewerbegrundstücken nördlich und südlich des Flurstückes 204/18, VR, Flur 280 und der Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg und umfasst auch die Allee bis zur Julius-Faucher Straße. (2) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,3 ha. (4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. (5) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird bei dem Ortsamt Osterholz

aufbewahrt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des alten Waldes Krietes Wald mit seiner Umgebung als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2919-370 Krietes Wald (Im Holze). (2) Schutzgut ist insbesondere der alte Baumbestand als Lebensraum daran angepasster Tierarten wie dem Eremit sowie die östlich angrenzende Entwicklungsfläche. (3) Im Schutzgebiet kommt die prioritäre Art gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, Eremit (Osmoderma eremita) vor. Weitere prioritäre Arten gemäß Anhang I oder prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie kommen nicht vor. 4 Schutzbestimmungen (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern, zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Verboten ist insbesondere:

1. das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen; 2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen; 3. Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen; 4. Holz zu entnehmen; 5. Hunde frei laufen zu lassen; 6. offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

7. Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen; 8. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen; 9. bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern; 10. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben; 11. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben; 12. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief,

insbesondere Mulden, Senken sowie vorhandene Gewässer aller Art zu verändern; 13. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 26. Mai 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können; 14. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern. (3) Durch die Verbote der Absätze 1 und 2 bleiben am 26. Mai 2015 bestehende oder weitergehende, die Flächenbewirtschaftung einschränkende Regelungen durch öffentlichrechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, unberührt. 5 Hineinwirken von Handlungen In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können. 6 Zulässige Handlungen Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde; 2. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit es unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt; 3. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten; 4. die Unterhaltung und Benutzung des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Wanderweges östlich des Waldes; 5. die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

7 Befreiungen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen. (2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden. (3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 8 Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten. 9 Wiederherstellung (1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt. (2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine

Ersatzzahlung zu leisten. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen 6 oder 8 verstößt, 2. einer Nebenbestimmung nach 7 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach 8 und 9 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt. 11 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.