BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli 2004. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren



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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 24/04 BESCHLUSS vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR ja ja ja ZPO 884, 886; DepotG 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden. BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf

- 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll am 16. Juli 2004 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Düsseldorf (Vollstreckungsgericht) zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anträge des Gläubigers unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsausführungen zu entscheiden. Wert: 77.178,06 Gründe: I.

- 3 - Die Schuldnerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an den Gläubiger 47.171 Stück V-Aktien zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbeschluß gegen die Schuldnerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus 47.171 Stück V-Aktien gegenüber der V AG und der Stadtsparkasse D (Depotführerin) als Drittschuldnern gepfändet wurde. Auch dieser Beschluß wurde - nach der Zurückweisung von Rechtsbehelfen der Stadtsparkasse - insoweit rechtskräftig. In dem die Erinnerung der Drittschuldnerin in diesem Umfang zurückweisenden Beschluß heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß den 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) beantragt, gemäß 857 Abs. 4 ZPO die Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte der Schuldnerin dahingehend anzuordnen, daß die Stadtsparkasse als Drittschuldnerin vom Wertpapierdepot der Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien auf das Wertpapierdepot des Gläubigers zu übertragen habe, hilfsweise die gepfändeten Anteilsrechte der Schuldnerin dem Gläubiger zur Einziehung zu überweisen. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hier sei ein Herausgabeanspruch tituliert, 857 Abs. 4 ZPO betreffe aber die Vollstreckung wegen einer Geldforderung; sollten tatsächlich keine Aktien, sondern nur Anteilsrechte existieren, habe der Titel insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und gehe ins Leere. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

- 4 - II. Das gemäß 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist schon der Pfändungsbeschluß zu Unrecht erlassen worden. Die Voraussetzungen für eine Pfändung nach 857 ZPO lägen nicht vor, weil die Vorschrift die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in andere Vermögensrechte regele, zu denen auch Anteilsrechte des Aktionärs gehörten. Wegen einer Geldforderung des Gläubigers sei aber das Anteilsrecht der Schuldnerin nicht gepfändet. Der Gläubiger habe in die Anteilsrechte nicht wegen eines Zahlungsanspruchs vollstrecken wollen, sondern diese Pfändung im Hinblick auf den tenorierten Übertragungsanspruch betrieben. Insoweit gehe es aber um eine Eigentumsverschaffung. Die darauf bezogene Zwangsvollstreckung richte sich nach eigenen Vorschriften. Die Eigentumsverschaffung hinsichtlich Anteilsrechten, die in einem Sammeldepot verwahrt werden, erfolge durch Einigung über den Übergang des Sammeldepotanteils und Übergabe in Form der Einräumung von Mitbesitz. Der mittelbare Besitz des Aktionärs an seinen Aktien manifestiere sich dabei in der Eintragung im Verwahrungsdepotbuch. Die zum Zwecke der Übertragung des Eigentums erfolgende Umbuchung sei Übergabe im Sinne von 929 BGB. Dabei gelte die zur Übereignung erforderliche Erklärung des Schuldners mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, soweit es einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Übergabe werde sodann durch die Umbuchung ersetzt. Eines Beschlusses zur anderweitigen Verwertung oder einer Überweisung zur Einziehung bedürfe es deshalb nicht.

- 5-2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Landgericht lasse unberücksichtigt, daß durch die Fiktion des 894 ZPO die für eine Eigentumsübertragung zusätzlich erforderliche Übergabe der Wertpapiere nicht ersetzt werde. Das Beschwerdegericht verkenne zwar nicht die Erforderlichkeit einer Übergabe durch Umbuchung. Die Entscheidungsgründe verhielten sich jedoch nicht dazu, wie der Gläubiger diese durchsetzen solle. Die Stadtsparkasse sei nicht kooperationsbereit. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses habe sie eine Umbuchung verweigert, weil ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob in der Verurteilung der Beklagten zur Übertragung der Aktien zugleich eine Anweisung an sie enthalten sei. Sie müsse deshalb, als Drittschuldnerin, dazu veranlaßt werden, die Aktien vom Wertpapierdepot der Schuldnerin auf das Wertpapierdepot des Gläubigers zu übertragen. Hierfür böten sich zwei rechtliche Lösungen an, nämlich eine analoge Anwendung des 857 Abs. 1, 4 ZPO oder eine Vollstreckung nach den 884, 883 Abs. 1, 886 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts dem Anliegen des Gläubigers nicht in vollem Umfang gerecht werden. Das Beschwerdegericht will offenbar nicht annehmen, daß der Herausgabetitel ins Leere geht; durch seine Entscheidung verschließt es dem Gläubiger aber die Möglichkeit, ihn im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Seine Ausführungen erweisen sich damit als rechtsfehlerhaft. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte nach 857 ZPO nur wegen titulierter Geldforderungen ( 803 ff. ZPO) erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen ist in den 883 ff. ZPO gesondert

- 6 - geregelt; insoweit kommt eine Anwendung der 803 ff. ZPO nur in Betracht, soweit darauf verwiesen wird oder ihre (entsprechende) Anwendung erforderlich erscheint. Der Gläubiger betreibt hier die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, nach dessen Tenor die Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien an den Gläubiger zu übertragen hat. Die Auslegung der Vorinstanzen, damit sei die Verpflichtung der Schuldnerin zur Eigentumsverschaffung tenoriert, wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Das Begehren des Gläubigers, die Stadtsparkasse zu einer Umschreibung der Wertpapierdepots zu veranlassen, hat Erfolg. aa) Nicht gefolgt werden kann dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorschlag, in Fällen der vorliegenden Art 857 Abs. 1, 4 ZPO analog anzuwenden. Zwar steht bei nicht einzeln verbrieften Wertpapieren in Sammelverwahrung dem Inhaber des Papiers nicht das Eigentum daran zu, sondern nur ein Anteil am Bruchteilseigentum aller Anleger, der ein anderes Vermögensrecht im Sinne des 857 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. 5, 6 DepotG; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. 6 DepotG Rn. 2; MünchKomm-HGB/Einsele, Band 5 Depotgeschäft Rn. 82 ff., 95; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. 857 Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1548, 1787e; umfangreiche Nachweise bei Kunst, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere 2004 S. 166 ff.). 857 ZPO ist aber auf die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die auf die Verschaffung von Eigentum gerichtet sind, nicht zugeschnitten.

- 7 - bb) Ein Vollstreckungstitel, der zur Übertragung bzw. Herausgabe sammelverwahrter bzw. globalverbriefter Aktien verurteilt, geht nicht ins Leere. Sachenrechtlich betrachtet sind auch solche Aktien Wertpapiere und keine bloßen Wertrechte (vgl. MünchKomm-BGB/Hüffer 4. Aufl. vor 793 Rn. 30 ff., 35; Habersack/Mayer WM 2000, 1678 m.w.n.). Ihre Übertragung kann nach 929 Abs. 1 BGB erfolgen (vgl. MünchKomm-HGB/Einsele aao Rn. 95 ff., 103 f. m.w.n.). Dabei muß lediglich die Übergabe des Papiers durch die Begründung des anteilmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden. Diese läßt sich jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbuch (vgl. 14 Abs. 1 DepotG) vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumentiert, die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393 - für Investmentanteile -; MünchKomm-HGB/Einsele aao m.w.n.; vgl. auch 18 Abs. 3, 24 Abs. 2 DepotG). cc) Dementsprechend kann aus einem solchen Vollstreckungstitel auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die für die Übereignung der Wertpapiere nach 929 Abs. 1 BGB notwendige Einigungserklärung gilt mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben ( 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach 883 Abs. 1 ZPO hat, wenn der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben hat, der Gerichtsvollzieher sie dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Die grundsätzliche Anwendung des 883 Abs. 1 ZPO auf den Fall der Herausgabe einer bestimmten Menge von Wertpapieren ergibt sich aus 884 ZPO. Eine Wegnahme sammelverwahrter Wertpapiere beim Schuldner ist allerdings nicht möglich, weil sich solche Papiere nicht im Gewahrsam des

- 8 - Schuldners befinden und auch keine einzelnen Aktienurkunden existieren (vgl. 5 ff. DepotG). Der Entwicklung des Wertpapiermarktes zu globalverbrieften und sammelverwahrten Papieren tragen die bestehenden Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts nicht Rechnung. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, Vollstreckungstitel, die auf Übertragung solcher Papiere lauten, seien nicht vollstreckbar. Dem Vollstreckungsbedürfnis der Gläubiger ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der bestehenden Vorschriften zu genügen. dd) Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine entsprechende Anwendung des 886 ZPO geboten. Danach ist, wenn sich im Fall der 883, 884 ZPO die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet, dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen. Für den Fall der traditionellen Einzelverbriefung von Wertpapieren, die sich im Gewahrsam einer nicht herausgabebereiten Bank befinden, erlaubt die Vorschrift die Pfändung und Überweisung ( 829, 835 ZPO) des dem Schuldner gegen die Bank zustehenden Herausgabeanspruchs aus dem Depotvertrag. Diesen Anspruch kann der Gläubiger im Einziehungsprozeß gegen die Bank durchsetzen. Diese Konstruktion läßt sich ohne weiteres auf den Fall sammelverwahrter Wertpapiere übertragen. Hier werden die einzelnen Wertpapiere durch die buchmäßige Erfassung der Miteigentumsanteile bei der verwahrenden Bank repräsentiert. Diese kann den letzten für die Eigentumsübertragung noch notwendigen Akt der Übergabe durch Umbuchung zwischen den Depots ebenso leicht vollziehen wie er einzelverbriefte Wertpapiere herausgeben könnte. Auf

- 9 - den Gewahrsam an der Sache, den 886 ZPO voraussetzt, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Verwahrung der existierenden Wertpapierurkunde erfolgt vielfach nicht bei der Depotbank des Kunden, sondern bei der Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG, vgl. 9a Abs. 1 DepotG; zu den Besitzverhältnissen vgl. etwa Habersack/Mayer aao S. 1679 ff. m.w.n.). Für die Vollstreckung entsprechend 886 ZPO kommt es auch nicht auf den Gewahrsam an der Sammelurkunde an, sondern darauf, daß die Depotbank den Eigentumswechsel durch eine Umbuchung vollziehen kann. Den dahin gehenden Anspruch des Schuldners muß der Gläubiger pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen können, um eine erfolgreiche Vollstrekkung aus dem Herausgabetitel zu bewirken. ee) Die Entscheidung des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1975 (IV ZR 17/74, WM 1975, 1259, 1261) steht nicht entgegen. d) Für den vorliegenden Fall folgt daraus: aa) Der Gläubiger hat bereits das "Anteilsrecht" der Schuldnerin auch gegenüber der Stadtsparkasse als Depotführerin pfänden lassen. Darin liegt, auch wenn dies im Pfändungsbeschluß nicht ausgesprochen ist, zugleich eine Pfändung des Herausgabeanspruchs gemäß 7, 8 DepotG als Teil der Rechtsposition der Schuldnerin (vgl. Kunst aao S. 167). bb) Der Gläubiger hat in erster Linie die Anordnung der Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte beantragt. Eine solche Verwertung kommt bei dem oben beschriebenen richtigen Pfändungsvorgang nicht in Betracht. Die Vollstreckung gemäß 886 ZPO dient der Realisierung des Herausgabeanspruchs

- 10 - des Gläubigers. Es geht um die Durchsetzung eines unmittelbar auf die Sache bezogenen Anspruchs, nicht um eine Verwertung zur Befriedigung einer anderen Forderung. Deshalb sind die 846 ff. ZPO nicht anzuwenden (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. 886 Rn. 4; Zöller/Stöber aao 886 Rn. 1). Auch eine Anwendung des 857 Abs. 4 ZPO scheidet aus (vgl. oben). cc) Der Gläubiger kann sich aber den Auslieferungsanspruch der Schuldnerin gegen die Depotbank gemäß 886 ZPO als Teil der bereits gepfändeten Anteilsrechte zur Einziehung überweisen lassen. Die beantragte Überweisung der Anteilsrechte geht zu weit. 4. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist mithin begründet. Daß die bisher gestellten Anträge zu weit formuliert sind, nötigt - auch angesichts der bisher völlig ungeklärten Rechtslage - nicht zu einer teilweisen Zurückweisung. Sämtliche Anträge dienen dem Zweck, den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Aktien durch Umschreibung der Depots zu verwirklichen. Sie sind mithin wirtschaftlich identisch und wertgleich. Der Senat verweist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ohne eigene Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück, damit die Beteiligten sich auf die oben beschriebene Rechtslage einstellen und dazu noch vortragen können und damit der Gläubiger seinen Antrag entsprechend anpassen kann. Möglicherweise wird die Stadtsparkasse ihre fehlende Herausgabebereitschaft im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Rechtslage überprüfen.

- 11 - Da eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs unterbleiben muß, wenn es bei dem angefochtenen Beschluß des Beschwerdegerichts verbleibt, hat der Senat den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den vollen Wert der herauszugebenden Aktien festgesetzt. Kreft Athing Boetticher von Lienen Zoll