3. Alle Bestellungen und Vereinbarungen sowie ihre Ergänzungen oder Änderungen sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen.

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Transkript:

Allgemeine Einkaufsbedingungen: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. 2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ohne gesonderte Vereinbarung auch für alle künftigen Einkäufe, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. 3. Alle Bestellungen und Vereinbarungen sowie ihre Ergänzungen oder Änderungen sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. II. Angebot des Lieferanten, Bestellung, Unterlagen 1. Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und nicht gesetzlich bindend. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sollte uns diese schriftliche Bestätigung nicht binnen 5 Tagen ab Bestelldatum zugegangen sein, können wir vom Auftrag zurücktreten. 3. An Informationen - auch in elektronischer Form - Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung entsprechend unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind geheim zu halten und nach Durchführung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Geheimhaltung in Abschnitt XI. 5 dieser Einkaufsbedingungen. 4. Wir können im Rahmen des Zumutbaren für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes hinsichtlich Menge, Ausführung und Qualität verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. III. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Der in der Bestellung enthaltene Preis ist ohne Rücksicht auf etwaige Währungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferanten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Preis schließt Lieferung frei Haus" (bei Importgeschäften DDP Incoterms 2010") einschließlich Verpackung, Transport und Versicherung ein. Der Lieferant hat für eine angemessene Transportversicherung der Ware zu sorgen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer, individueller Vereinbarung. 2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Datum der Bestellung und die Umsatzsteuer Ident.-Nr. angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. 3. Wir bezahlen den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt netto. Alternativ kann innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto bezahlt werden. Hiervon unberührt bleiben individuell vereinbarte Zahlungsbedingungen. 4. Im Falle des Zahlungsverzugs zahlen wir abweichend von den gesetzlichen Regelungen einen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz.

IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug 1. Die Lieferung erfolgt entsprechend vorstehendem Abschnitt III.1, Satz 2. Die Auswahl des Spediteurs ist bei einer notwendigen Verzollung mit uns rechtzeitig abzustimmen. 2. Die in der Bestellung enthaltenen Lieferzeiten, Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. 3. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zulässig. 4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - unter Beachtung der gesetzlichen Ausnahmen auch ohne Nachfrist - nach unserer Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu verschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Lieferverzugs sind wir außerdem berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche des Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. 5. Wenn der Lieferant Umstände erkennt, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, so muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung informieren. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Vollständigkeit der Lieferung sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. V. Gefahrübergang, Dokumente, Versand 1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und Artikelnummer genau anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Für dadurch entstandene Schäden haftet der Lieferant. Unsere Versandanschriften ergeben sich aus der Bestellung. Warenannahmen erfolgen nur von Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:30 Uhr und Freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr. Die Anlieferung ist mindestens einen (1) Arbeitstag vorher mit uns abzustimmen. 2. Bis zur Annahme der Ware durch die von uns benannte Empfangsstelle trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware. 3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zur Rückversendung zu bringen oder bei Dritten einzulagern. VI. Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Qualitätsanforderungen 1. Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel).

Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach 377 HGB. Zahlungen von uns stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar. 2. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Vertragsgegenstände dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. 3. Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. 4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 5. Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. 7. Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). 8. Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 9. In Fällen des Austauschs oder in Fällen, in denen ein verbesserter Vertragsgegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Mängelbehebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 10. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. 11. Sonstige Ansprüche von uns wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt. VII. Lieferantenregress 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir dem eigenen Abnehmer im Einzelfall schul-den. Unser gesetzliches Wahlrecht ( 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 2. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher oder durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.b. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

VIII. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. 2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufen, Warnungen oder sonstigen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten auf Anfrage soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 3. Der Lieferant wird seine Haftungsrisiken durch Abschluss und Aufrechterhaltung einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung absichern, deren Deckungssummen der Höhe nach dem Umfang der Geschäftsbeziehungen sowie dem konkreten Haftungsrisiko angemessen sind. Der Lieferant wird uns auf Wunsch die wesentlichen Daten des Versicherungsschutzes (Deckungsumfang und -höhe) nachweisen. Veränderungen der Versicherungsdeckung hat uns der Lieferant unaufgefordert mitzuteilen. IX. Höhere Gewalt, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit 1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben. 2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 3. Wir sind bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten berechtigt, eine angemessene Sicherheit - mindestens jedoch 10% vom Kaufpreis - einzubehalten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. 4. Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferanten offen zu legen. X. Schutzrechte 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Marken Warenzeichen, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Geschäftsgeheimnisse) Dritter verletzen. Werden wir von Dritten wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. 2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. 3. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche in diesem Abschnitt beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Liefervertrages. XI. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Werkzeuge, Geheimhaltung, Ersatzteile 1. Einem vom Lieferanten ausdrücklich gewünschten einfachen Eigentumsvorbehalt wird nicht widersprochen. Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir außerdem zur Weiterveräußerung und Verarbeitung im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang ermächtigt sind. Einem verlängerten Eigentumsvorbehalt oder Konzernklauseln wird widersprochen. 2. Werkzeuge im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Werkzeuge aller Art, insbesondere Stanzund Schnittwerkzeuge, Muster, Spritzgussformen, Pressformen, Kokillen, Modelle, Gesenke, Messmittel etc.. 3. Sofern wir Werkzeuge dem Lieferanten beistellen, bleiben diese Beistellungen unser Eigentum und sind durch den Lieferanten als solche zu kennzeichnen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant bei unseren jetzigen oder zukünftigen Aufträgen Werkzeuge verwendet, für die wir vereinbarungsgemäß die Herstellkosten zahlen. Die Werkzeuge werden nach Anschaffung oder Herstellung durch den Lieferanten unser Eigentum. Sämtliche zur Herstellung der Werkzeuge erforderlichen Fertigungszeichnungen sind Bestandteil des Lieferumfangs. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge unentgeltlich für uns verwahrt bzw. die Werkzeuge verwendet. Der Lieferant hat die Werkzeuge auf eigene Kosten instand zu halten und während der technischen Benutzungsdauer nötigenfalls zu erneuern. Mit dem Eigentum geht auf uns das Recht über, die Werkzeuge nach unserem Ermessen abzuziehen. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren zu benutzen sowie zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten führt der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durch. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Ins-besondere sind die in diesem Zusammenhang erlangten Konstruktionsergebnisse und Fertigungsverfahren geheim zu halten. Sofern erforderlich wird der Lieferant seinen Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen.die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages und erlischt erst, wenn diese Unterlagen und Informationen allgemein bekannt geworden sind. 6. Erzeugnisse, die nach unseren oder von uns beauftragten Unterlagen, Modellen, Vorrichtungen oder sonstigen Angaben gefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten verfügbar gemacht werden. 7. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, nach der Lieferung mindestens jedoch 15 weitere Jahre zu liefern. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, uns schriftlich Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder uns auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und uns deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 1. Erfüllungsort ist der Sitz der im Einzelfalle beauftragenden Gesellschaft unserer Unternehmensgruppe. 2. Soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen das Gericht an unserem Unternehmenssitz zuständig. 3. Wir sind jedoch auch berechtigt, die für den Hauptsitz des Lieferanten zuständigen staatlichen Gerichte anzurufen. 4. Alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge unterstehen deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Geltung und Änderung dieser Einkaufsbedingungen und der entsprechenden Verträge, Datenverarbeitung 1. Der Lieferant hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. 2. Diese Einkaufsbedingungen ersetzen in vollem Umfang ältere Fassungen. Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Regelungen nicht berührt. Dies gilt auch für die Gültigkeit der auf Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Verträge. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. 3. Wir und die mit uns verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.