Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

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Transkript:

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 92 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung 2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005 3 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 4, beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personenund im Güterverkehr. 2 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 5 erteilt wird. 2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz gilt als: a. Strassentransportunternehmen im Personenverkehr: jedes Unternehmen, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung seiner Angestellten durch ein Unternehmen des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung; AS 2009 5651 1 Anhang 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597). 2 SR 101 3 BBl 2005 2415 4 BBl 2007 2681 5 SR 745.1 1

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen b. Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: jedes Unternehmen, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt; c. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 6. Art. 3 Zulassungsbewilligung 1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. 2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. 3 Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. 4 Das BAV führt ein öffentliches Register über die Inhaberinnen und Inhaber von Zulassungsbewilligungen. Art. 4 Voraussetzungen 1 Wer eine Bewilligung erlangen will, muss: a. zuverlässig sein (Art. 5); b. finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und c. fachlich geeignet sein (Art. 7). 2 Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt. Art. 5 Zuverlässigkeit 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: 1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, 2. über die Sicherheit im Strassenverkehr, 3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. 2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. 6 SR 741.01 2

Zulassung als Strassentransportunternehmen 744.10 Art. 6 Finanzielle Leistungsfähigkeit 1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge. 2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest. Art. 7 Fachliche Eignung 1 Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. 2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen. 3 Die mit der Durchführung der Prüfung betraute Behörde oder Organisation erstellt ein Prüfungsreglement, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung. 4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist. 5 Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einem Strassentransportunternehmen nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen. 6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung im Sachgebiet des Strassenverkehrs erfolgreich abgelegt haben. Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. 2 Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat. 3

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen Art. 9 Tod oder Handlungsunfähigkeit 1 Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf ein Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden. Das BAV kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern. 2 Die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens 18 Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war. Art. 10 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege. 3. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 11 Übertretungen Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Bewilligung ausführt; b. einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten Verfügung zuwiderhandelt, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtet wird; c. einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird. Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 11. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 7 über das Verwaltungsstrafrecht. 7 SR 313.0 4

Zulassung als Strassentransportunternehmen 744.10 4. Abschnitt: Schlussbestimmung, Vollzug Art. 13 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 8 8 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629) 5

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 6