BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in dem Rechtsstreit. InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs.

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Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 210/11 BESCHLUSS vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 - OLG Hamburg LG Hamburg

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.942.909,15 festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 1. August 2003 über das Vermögen des N. P. (nachfolgend: Schuldner) am 11. September 2003 eröffneten Insolvenzverfahren. Bereits am 14. August 2003 hatte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Diese Maßnahmen wurden am 1. September 2003 veröffentlicht.

- 3-2 Dem Schuldner standen aus der Verwertung von Urheberrechten Forderungen erheblicher Höhe gegen die Nebenintervenientin zu, die nur in deren Einverständnis übertragen werden durften. Diese Forderungen trat der Schuldner nach dem 14. August 2003 an die Beklagte, seine Ehefrau, ab. Nach Vorlage der Abtretungsurkunde erklärte die Nebenintervenientin am 28. August 2003 ihr Einverständnis mit der Forderungsabtretung. Im Zeitraum der Jahre 2005/2006 zahlte die Nebenintervenientin 1.942.909,15 an die Beklagte aus. 3 Der Kläger verlangt gestützt auf 816 Abs. 2 BGB, 82 InsO von der Beklagten Erstattung dieses Betrages. Er macht ausdrücklich geltend, durch die Erhebung der vorliegenden Klage, den Zahlungsvorgang nicht genehmigen zu wollen. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verfolgt die Nebenintervenientin für den Kläger dessen Begehren weiter. II. 4 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die Sache ist im Übrigen nach der eindeutigen Rechtslage zutreffend entschieden. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus 816 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Nebenintervenientin durch die Zahlung an die Beklagte nicht mit Wirkung gegenüber dem Kläger von ihrer Verbindlichkeit befreit wurde. 5 1. Der Zahlung der Nebenintervenientin an die Beklagte kommt im Verhältnis zu dem Kläger keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der zu beurteilende Leistungsvorgang wird nicht durch die Vorschrift des 82 Satz 1 InsO erfasst, die infolge des hier gegen den Schuldner angeordneten vorläufigen Verfü-

- 4 - gungsverbots nach 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO grundsätzlich anwendbar ist. 6 a) Die Bestimmung des 82 InsO schützt den Leistenden in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 9). Der Schutz des 82 InsO beschränkt sich allerdings auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung ( 398 ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung ( 362 Abs. 2 BGB, 185 Abs. 1) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gemäß 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam. Beruht das Einziehungsrecht eines Dritten auf einer solchen Verfügung, ist die Regelung des 81 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der dort enthaltenen Nichtigkeitsfolge gegenüber 82 InsO vorrangig. 7 Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung ( 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung

- 5 - an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß 82 Satz 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots ( 81 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (MünchKomm- InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., 82 Rn. 3b; Jaeger/Windel, InsO, 82 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2010, 82 Rn. 5; BK-InsO/v. Olshausen, 2011, 82 Rn. 6). 8 b) Daran anknüpfend ist im Streitfall für eine schuldbefreiende Leistung der Nebenintervenientin an die Beklagte kein Raum, weil es an einem rechtsbeständigen Forderungserwerb durch diese fehlt (vgl. B. Schäfer, ZInsO 2008, 16, 17 f). Die von dem Schuldner zugunsten der Beklagten erklärte Abtretung der gegen die Nebenintervenientin gerichteten Forderung ging infolge des ihm zuvor auferlegten Verfügungsverbots ins Leere ( 81 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Zahlungen der Nebenintervenientin als Drittschuldnerin an die Beklagte als vermeintliche Zessionarin konnten mangels eines gültigen Forderungserwerbs ebenso wie bei einer unwirksamen Ermächtigung keine Schuldbefreiung entfalten (vgl. RGZ 83, 184, 189; RG LZ 1913 Nr. 5 Sp. 395, 398; B. Schäfer, aao; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aao, 82 Rn. 3d; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., 7 Rn. 20; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aao, 82 Rn. 4; BK-InsO/v. Olshausen, aao, 82 Rn. 7; Piekenbrock in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, 82 InsO Rn. 6).

- 6-9 2. Die Nebenintervenientin ist weder gemäß 407 Abs. 1, 408 Abs. 1 und 2 BGB noch nach Maßgabe des 409 Abs. 1 BGB durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit frei geworden. 10 a) Nach Insolvenzeröffnung oder dem Erlass eines Verfügungsverbots ( 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) kommt eine Schuldbefreiung nach Maßgabe der 407, 408 BGB nur in Betracht, soweit diese Regelungen nicht mit 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 InsO kollidieren. 82 InsO bietet wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche (BT-Drucks. 12/2443, S. 136) Vorgängerregelung des 8 KO eine besondere, abschließende Vergünstigung (BGH, Urteil vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 59; vom 16. Juli 2009, aao, Rn. 13). Sonstige Befreiungstatbestände sind darum nach Eingreifen insolvenzrechtlicher Verfügungsverbote grundsätzlich nicht mehr beachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1986 - VII ZR 248/85, ZIP 1986, 720). 11 b) Auch aus 409 Abs. 1 BGB kann die Nebenintervenientin im Blick auf die Zahlung an die Beklagte keine Rechte herleiten. 12 Diese Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 46). Die Regelung des 409 BGB ist also unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1971 - II ZR 176/68, BGHZ 56, 339, 345). Im Streitfall ist 409 Abs. 1 BGB danach nicht anwendbar, weil der Schuldner in-

- 7 - folge der Anordnung nach 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr verfügungsbefugt war (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aao; Piekenbrock, aao; BK-InsO/v. Olshausen, aao; aa Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 82 Rn. 10). 13 3. Vor diesem Hintergrund scheitert die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bereits an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit, weil die Nebenintervenientin auch im Falle ihrer Gutgläubigkeit nicht schuldbefreiend an die Beklagte geleistet hat. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2011-326 O 99/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011-9 U 69/11 -