V. Resolutionen aufgrund der Berichte des Dritten Ausschusses RESOLUTION 67/177

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Transkript:

1. bringt ihre tiefe Besorgnis über die fortgesetzte Anwendung der Todesstrafe zum Ausdruck; 2. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 65/206 502 und die darin enthaltenen Empfehlungen; 3. begrüßt außerdem, dass einige Mitgliedstaaten Schritte zur Verringerung der Zahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden darf, unternommen haben und dass immer mehr Staaten auf allen Regierungsebenen beschließen, Moratorien für Hinrichtungen anzuwenden, vielfach gefolgt von der Abschaffung der Todesstrafe; 4. fordert alle Staaten auf, a) die internationalen Standards zu beachten, die Garantien zum Schutz der Rechte von Personen vorsehen, denen die Todesstrafe droht, insbesondere die in der Anlage zu der Resolution 1984/50 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25. Mai 1984 enthaltenen Mindestgarantien, und dem Generalsekretär diesbezügliche Informationen vorzulegen; b) sachdienliche Informationen hinsichtlich ihrer Anwendung der Todesstrafe, unter anderem über die Zahl der zum Tode Verurteilten, die Zahl der auf ihre Hinrichtung wartenden Todeskandidaten und die Zahl der durchgeführten Hinrichtungen, zur Verfügung zu stellen, die möglicherweise zu fundierten und transparenten nationalen und internationalen Debatten, einschließlich über die Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf die Anwendung der Todesstrafe, beitragen können; c) die Anwendung der Todesstrafe zunehmend einzuschränken und sie weder über Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat jünger als 18 Jahre waren, noch über Schwangere zu verhängen; d) die Zahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden darf, zu verringern; e) ein Moratorium für Hinrichtungen in Kraft zu setzen mit dem Ziel, die Todesstrafe abzuschaffen; 5. fordert die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, auf, sie nicht wieder einzuführen, und ermutigt sie zur Weitergabe ihrer einschlägigen Erfahrungen; 6. fordert die Staaten, die dem Zweiten Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe 503 noch nicht beigetreten sind oder es noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu erwägen; 7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer neunundsechzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten; 8. beschließt, diese Frage auf ihrer neunundsechzigsten Tagung unter dem Punkt Förderung und Schutz der Menschenrechte weiter zu behandeln. RESOLUTION 67/177 Verabschiedet auf der 60. Plenarsitzung am 20. Dezember 2012, ohne Abstimmung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/67/457/Add.2 und Corr.1, Ziff. 137) 504. 502 A/67/226. 503 United Nations, Treaty Series, Vol. 1642, Nr. 14668. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1992 II S. 390; LGBl. 1999 Nr. 60; öbgbl. Nr. 333/1993; AS 1994 2202. 504 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Ausschuss eingebracht von: Ägypten, Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien (Plurinationaler Staat), Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Côte d Ivoire, Deutschland, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Haiti, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Österreich, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Saudi- Arabien, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowenien, Somalia, Spanien, Südsudan, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela (Bolivarische Republik), Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern. 760

67/177. Vermisste Personen Die Generalversammlung, geleitet von den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, sowie geleitet von den Grundsätzen und Normen des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 505 und den Zusatzprotokollen von 1977 506, sowie den internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 507, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 508, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 508, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 509, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes 510 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden 511, erfreut darüber, dass das Internationale Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 512 am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, unter Hinweis auf alle früheren einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung über vermisste Personen sowie auf die von der Menschenrechtskommission und dem Menschenrechtsrat verabschiedeten Resolutionen und Beschlüsse, mit tiefer Besorgnis davon Kenntnis nehmend, dass es in verschiedenen Teilen der Welt nach wie vor zu bewaffneten Konflikten kommt, die häufig schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Folge haben, feststellend, dass das Problem der Personen, die im Zusammenhang mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten als vermisst gemeldet werden, insbesondere derjenigen, die Opfer schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen sind, die Anstrengungen zur Beendigung dieser Konflikte nach wie vor beeinträchtigt und tiefes Leid über die Familien der Vermissten bringt, und in dieser Hinsicht betonend, dass dieses Problem unter anderem auch unter humanitären und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angegangen werden muss, in der Erwägung, dass das Problem der vermissten Personen gegebenenfalls Fragen des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen aufwerfen kann, eingedenk dessen, dass Fälle vermisster Personen Verhalten betreffen, das eine strafbare Handlung darstellen kann, und betonend, wie wichtig es ist, der Straflosigkeit für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen im Hinblick auf vermisste Personen ein Ende zu setzen, sich dessen bewusst, dass Staaten, die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind, dafür verantwortlich sind, gegen das Phänomen vermisster Personen anzugehen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Personen verschwinden, das Schicksal vermisster Personen aufzuklären sowie ihre Rechen- 505 United Nations, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 970-973. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1954 II S. 781; LGBl. 1989 Nr. 18-21; öbgbl. Nr. 155/1953; AS 1951 181 207 228 300. 506 Ebd., Vol. 1125, Nr. 17512 und 17513. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1990 II S. 1550; LGBl. 1989 Nr. 62; öbgbl. Nr. 527/1982; AS 1982 1362 (Protokoll I); dbgbl. 1990 II S. 1637; LGBl. 1989 Nr. 63; öbgbl. Nr. 527/1982; AS 1982 1432 (Protokoll II). 507 Resolution 217 A (III). In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf. 508 Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1973 II S. 1533; LGBl. 1999 Nr. 58; öbgbl. Nr. 591/1978; AS 1993 750 (Zivilpakt); dbgbl. 1973 II S. 1569; LGBl. 1999 Nr. 57; öbgbl. Nr. 590/1978; AS 1993 725 (Sozialpakt). 509 United Nations, Treaty Series, Vol. 1249, Nr. 20378. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1985 II S. 647; LGBl. 1996 Nr. 164; öbgbl. Nr. 443/1982; AS 1999 1579. 510 Ebd., Vol. 1577, Nr. 27531. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1992 II S. 121; LGBl. 1996 Nr. 163; öbgbl. Nr. 7/1993; AS 1998 2055. 511 A/CONF.157/24 (Part I), Kap. III. 512 Resolution 61/177, Anlage. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 2009 II S. 932; öbgbl. III Nr. 104/2012. 761

schaftspflicht im Hinblick auf die Umsetzung der relevanten Mechanismen, Politiken und Gesetze anzuerkennen, eingedenk der Wirksamkeit der Suche nach Vermissten und ihrer Identifizierung mit Hilfe der forensischen Wissenschaft und anerkennend, dass auf diesem Gebiet, einschließlich der forensischen DNS-Analyse, große technologische Fortschritte erzielt wurden, die bei den Bemühungen, Vermisste zu identifizieren und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschensrechtsnormen zu untersuchen, maßgeblich helfen können, in der Erkenntnis, dass die Einrichtung und wirksame Arbeit zuständiger nationaler Institutionen ausschlaggebend dazu beitragen kann, das Schicksal von im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vermissten Personen aufzuklären, sowie in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, sich mit der Rechtsstellung von im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vermissten Personen zu befassen, und ihre Familienangehörigen mit nationalen Maßnahmen zu unterstützen, die gegebenenfalls auch eine geschlechtsspezifische Perspektive beinhalten, ferner in der Erkenntnis, dass durch die Achtung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts die Zahl der Fälle von im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vermissten Personen gesenkt werden kann, betonend, wie wichtig Maßnahmen sind, die verhindern, dass Personen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten verschwinden, wie etwa der Erlass nationaler Rechtsvorschriften, die Herstellung und Bereitstellung ordnungsgemäßer Mittel der Identifizierung, die Einrichtung von Informationsbüros, von Diensten für die Registrierung von Grabstätten und von Sterberegistern sowie die Sicherstellung von Rechenschaft in Fällen vermisster Personen, unter Kenntnisnahme des Vierjahres-Aktionsplans zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts, der auf der vom 28. November bis 1. Dezember 2011 in Genf abgehaltenen Einunddreißigsten Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz verabschiedet wurde und in dem die Staaten im Rahmen des vierten Zieles unter anderem gebeten werden, in Anbetracht des Rechts der Familien, das Schicksal ihrer Angehörigen zu erfahren, den Erlass geeigneter Rechtsvorschriften oder Regelungen zu erwägen, durch die die angemessene Mitwirkung und Vertretung der Opfer und ihrer Familien sowie der Zugang zur Justiz und der Schutz für die Opfer und Zeugen, insbesondere Frauen und Kinder, in Verfahren vor ihren Gerichten und in anderen Mechanismen zur Unrechtsaufarbeitung, bei denen es um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht geht, gewährleistet werden, sowie unter Kenntnisnahme des Berichts des Beratenden Ausschusses des Menschenrechtsrats über bewährte Verfahren in der Frage vermisster Personen 513, mit Anerkennung Kenntnis nehmend von dem gemäß Resolution 65/210 der Generalversammlung vom 21. Dezember 2010 erstellten Bericht des Generalsekretärs 514, mit Anerkennung Kenntnis nehmend von den Bemühungen, die derzeit auf internationaler und regionaler Ebene unternommen werden, um die Frage vermisster Personen anzugehen, und von den Initiativen, die internationale und regionale Organisationen auf diesem Gebiet ergreifen, 1. fordert die Staaten nachdrücklich auf, die in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 505 und, soweit anwendbar, in den dazugehörigen Zusatzprotokollen von 1977 506 niedergelegten Regeln des humanitären Völkerrechts streng zu befolgen und zu achten und ihre Achtung sicherzustellen; 2. fordert die Staaten, die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind, auf, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Verschwinden von Personen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt zu verhindern, über den Verbleib der infolge einer solchen Situation als vermisst gemeldeten Personen Rechenschaft abzulegen und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen die wirksame Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von mit vermissten Personen zusammenhängenden Straftaten zu gewährleisten; 513 A/HRC/16/70. 514 A/67/267 und Corr.1. 762

3. bekräftigt das Recht der Familien, das Schicksal ihrer im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten als vermisst gemeldeten Angehörigen zu erfahren; 4. bekräftigt außerdem, dass jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei verpflichtet ist, sobald die Umstände es zulassen, spätestens jedoch nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten, nach dem Verbleib der Personen zu forschen, die von einer gegnerischen Partei als vermisst gemeldet worden sind; 5. fordert die Staaten, die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind, auf, umgehend alle gebotenen Maßnahmen zur Feststellung der Identität und des Schicksals der Personen zu ergreifen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt als vermisst gemeldet wurden, und, soweit irgend möglich, ihren Familienangehörigen über die geeigneten Kanäle alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Schicksal der Vermissten zukommen zu lassen, einschließlich zu ihrem Verbleib, oder falls sie tot sind, zu den Umständen und Ursachen ihres Todes; 6. anerkennt in dieser Hinsicht die Notwendigkeit geeigneter Mittel der Identifizierung sowie die Notwendigkeit der Erhebung, des Schutzes und der Verwaltung von Daten über vermisste Personen und nicht identifizierte sterbliche Überreste im Einklang mit internationalen und nationalen rechtlichen Normen und Standards und fordert die Staaten nachdrücklich auf, untereinander und mit anderen in diesem Bereich tätigen Akteuren zusammenzuarbeiten, unter anderem indem sie alle sachdienlichen und geeigneten Informationen im Zusammenhang mit vermissten Personen zur Verfügung stellen; 7. ersucht die Staaten, den Fällen von Kindern, die im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten als vermisst gemeldet worden sind, höchste Aufmerksamkeit zu schenken und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um nach diesen Kindern zu suchen, ihre Identität festzustellen und sie wieder mit ihren Familien zusammenzuführen; 8. bittet die Staaten, die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind, bei der Aufklärung des Schicksals vermisster Personen voll mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammenzuarbeiten und in Bezug auf diese Frage einen umfassenden und ausschließlich auf humanitären Erwägungen beruhenden Ansatz zu verfolgen, der alle gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen und praktischen Maßnahmen und Koordinierungsmechanismen umfasst; 9. fordert die Staaten, die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind, nachdrücklich auf, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten, um Fälle vermisster Personen wirksam zu lösen, namentlich durch gegenseitige Hilfeleistung im Hinblick auf Informationsaustausch, Opferhilfe, Ermittlung des Aufenthaltsorts vermisster Personen und Feststellung ihrer Identität sowie Bergung, Identifizierung und Rückgabe sterblicher Überreste; 10. fordert die Staaten nachdrücklich auf und legt den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen nahe, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Problem der im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten als vermisst gemeldeten Personen anzugehen, und auf Ersuchen der betroffenen Staaten angemessene Unterstützung zu gewähren, und begrüßt in dieser Hinsicht die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen für vermisste Personen und die von ihnen unternommenen Bemühungen; 11. fordert die Staaten auf, unbeschadet ihrer Anstrengungen zur Aufklärung des Schicksals der im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten vermissten Personen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung der vermissten Personen sowie die Bedürfnisse und die Begleitung ihrer Familienangehörigen, etwa auf dem Gebiet der sozialen Sicherung, der psychologischen und psychosozialen Unterstützung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte, zu treffen; 12. bittet die Staaten, die nationalen Institutionen und gegebenenfalls die zwischenstaatlichen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, sich noch stärker zu bemühen, bewährte forensische Verfahren einzusetzen, soweit sie zur Verhütung und Aufklärung von Fällen vermisster Personen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten anwendbar sind; 13. bittet die Staaten, die nationalen Institutionen und gegebenenfalls die zwischenstaatlichen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen außerdem, für den Aufbau und die ordnungsgemäße Verwaltung von Archiven zu im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten vermissten Personen und nicht identi- 763

fizierten sterblichen Überresten sowie für den Zugang zu diesen Archiven im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu sorgen; 14. unterstreicht die Notwendigkeit, die Frage vermisster Personen im Rahmen von Friedens- und Friedenskonsolidierungsprozessen anzugehen, namentlich im Rahmen aller Justiz- und Rechtsstaatlichkeitsmechanismen, einschließlich Gerichten, parlamentarischer Kommissionen und Mechanismen für die Wahrheitsfindung, auf der Grundlage der Transparenz und der Rechenschaftspflicht sowie unter Einbeziehung und Mitwirkung der Öffentlichkeit; 15. bittet die zuständigen Menschenrechtsmechanismen und Mandatsträger der entsprechenden Verfahren, das Problem der im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten als vermisst gemeldeten Personen in ihren anstehenden Berichten an die Generalversammlung zu behandeln; 16. ersucht den Generalsekretär, dem Menschenrechtsrat auf seiner entsprechenden Tagung und der Generalversammlung auf ihrer neunundsechzigsten Tagung einen umfassenden Bericht über die Durchführung dieser Resolution samt diesbezüglichen Empfehlungen vorzulegen; 17. ersucht den Generalsekretär außerdem, diese Resolution allen Regierungen, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen, den regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und den internationalen humanitären Organisationen zur Kenntnis zu bringen; 18. beschließt, die Frage auf ihrer neunundsechzigsten Tagung zu behandeln. RESOLUTION 67/178 Verabschiedet auf der 60. Plenarsitzung am 20. Dezember 2012, ohne Abstimmung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/67/457/Add.2 und Corr.1, Ziff. 137) 515. 67/178. Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Personen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung Die Generalversammlung, in Bekräftigung der von allen Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtung, die allgemeine Achtung und Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Unterschied, unter anderem nach der Religion oder der Weltanschauung, zu fördern und zu festigen, sowie in Bekräftigung der Verpflichtung der Staaten, Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu verbieten und Maßnahmen durchzuführen, um den gleichen und wirksamen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten, ferner bekräftigend, dass alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, bekräftigend, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte 516 unter anderem vorsieht, dass jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit hat und dass dieses Recht die Freiheit umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden, sowie in Bekräftigung des positiven Beitrags, den die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie die volle Achtung der Freiheit, Informationen zu suchen, zu empfangen und 515 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Ausschuss eingebracht von: Australien, Brasilien, Dominikanische Republik, Neuseeland, Thailand, Uruguay und Vereinigte Arabische Emirate (im Namen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder der Organisation der Islamischen Zusammenarbeit sind). 516 Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1973 II S. 1533; LGBl. 1999 Nr. 58; öbgbl. Nr. 591/1978; AS 1993 750. 764