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Transkript:

Registrierungs-Formular für den EAF WebShop Ihre EAF-Kundenummer (falls vorhanden) Firmenname Straße Postleitzahl Ort Land Ansprechpartner/User E-Mail-Adresse User Telefon Sprache Ust.-ID Nr. HRB-Nr. HRB Ort Unterschrift Zur Beantragung Ihres Zugangs zum EAF WebShop, senden Sie uns bitte das vollständig ausgefüllte Formular unterschrieben und mit einer Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung an folgende Mailadresse: beate.kersten@eaf-gmbh.de oder per Fax an: Fax-Nr.: +49 (0) 2823-9313-30

Lieferbedingungen EAF Versandkosten für Lieferungen nach Deutschland//Belgien/ Niederlande/Luxemburg/Polen Bei einem Bestellwert von unter 250 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 6,50 Versandkosten für Lieferungen nach Österreich Bei einem Bestellwert von unter 250 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 7,90 Versandkosten für Lieferungen in die Tschechische Republik Bei einem Bestellwert von unter 500 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 10 Versandkosten für Lieferungen nach Frankreich/Italien Bei einem Bestellwert von unter 500 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 12,50 Versandkosten für Lieferungen in das Vereinigte Königreich Bei einem Bestellwert von unter 500 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 15 Versandkosten für Lieferungen nach Slowakei Bei einem Bestellwert von unter 500 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 12,50 Versandkosten für Lieferungen nach Ungarn/Rumänien Bei einem Bestellwert von unter 500 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 25 Versandkosten für Lieferungen nach Kroatien Für alle Bestellungen berechnen wir einen Versandkostenanteil von 25 Versandkosten für Lieferungen nach Schweiz Bei einem Bestellwert von unter 500 netto berechnen wir einen Versandkostenanteil von 27,96 Versandkosten für Lieferungen nach Bulgarien Für alle Bestellungen berechnen wir einen Versandkostenanteil von 50 Express- oder sonstige Versandarten Sie wünschen einen schnelleren und/oder anderen Versandweg? Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren eaf-ansprechpartner für weitere Informationen!

Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eaf computer service supplies GmbH 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von 310 Abs. 1 BGB. (4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. 2 Angebot - Angebotsunterlagen (1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. (2) Die durch uns geschlossenen Verträge stehen unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung. (3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 3 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von 376 HGB ist. (6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Treten nach Vertragsschluss Umstände höherer Gewalt ein, die uns an der Vertragserfüllung hindern, so sind wir für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung entbunden. Dauert das Hindernis länger als 2 Monate an, so sind sowohl wir, als auch unser Kunde zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen oder andere von uns nicht voraussehbare Ereignisse an der Vertragserfüllung hindern. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. (2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind alle Paletten oder Europaletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. (3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 6 Mängelgewährleistung (1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Unsere Haftung erstreckt sich lediglich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen,

a) wenn unsere Produkte vom Besteller oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden, b) bei natürlichem Verschleiß, z. B Akkus c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung d) bei Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln oder Überspannung e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstigen Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden. (3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Besteller ist verpflichtet, die beanstandete Kaufsache zwecks Überprüfung der Beanstandung ordnungsgemäß, insbesondere ordnungsgemäß verpackt, zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht entfallen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers. (4) Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst dann vor, wenn wir den Mangel trotz zweimaligen Versuchs (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache) nicht beheben konnten. Im Einzelfall können wir, je nach Art der Sache oder des Mangels, auch weitere Versuche der Nacherfüllung unternehmen bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, auf deren Einhaltung der Kunde üblicherweise Vertrauen darf, und deren Einhaltung die Vertragsdurchführung erst ermöglicht, verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. (10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, errechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde, seinen Verpflichtungen gem. 377 HGB nicht nachgekommen ist. (11) Die Verjährungsfrist für Mängel an gebrauchten Produkten beträgt 90 Tage ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung an gebrauchten Produkten erstreckt sich lediglich auf den Stand der Technik, welchen die Produkte bei ihrer Neuherstellung hatten. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen gem. 6.1-6.8 sowie 6.10 mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche des Kunden im Falle der Mangelhaftigkeit auf die Erstattung des Kaufpreises beschränken, es sei denn, wir sind zu einer Nachlieferung im Stande. In diesem Falle entscheiden wir über die Art der Nacherfüllung. 7 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung (1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die angemessenen Verwertungskosten belaufen sich auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Besteller ist es nachgelassen, uns einen niedrigeren Verwertungserlös nachzuweisen. Umgekehrt ist es auch uns nachgelassen, höhere Verwertungskosten geltend zu machen, sofern diese nachweisbar sind. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung

ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (5) Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum in der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 9 Rechtswahl - Gerichtsstand - Erfüllungsort (1) Hinsichtlich aller Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag findet das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB/HGB) Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. (2) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Stand Mai 2013