Satzung Äber die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage von Ä 4 Abs. 1 der SÅchsischen Gemeindeordnung (SÅchsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. MÅrz 2003 (SÅchsGVBl. S. 55, 159) zuletzt geåndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SÅchsGVBl. S. 323) in Verbindung mit Ä 2 und Ä 7 Abs. 2 SÅchsisches Kommunalabgabengesetz (SÅchsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SÅchsGVBl. S. 418, 2005 S. 306) zuletzt geåndert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SÅchsGVBL. S. 142) hat der Stadtrat der Stadt Johanngeorgenstadt in seiner Sitzung am 09.09.2010 mit Beschluss-Nr. 089/2010 folgende Satzung beschlossen: Å 1 Steuererhebung Die Stadt Johanngeorgenstadt erhebt eine Hundesteuer als Çrtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Å 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er Ålter als drei Monate ist. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht långer als zwei Monate im Gebiet der Stadt aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/ Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern. (3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefåhrlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefåhrliche Hunde: 1. American Staffordshire Terrier 2. Bullterrier 3. Pitbull Terrier. Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. (4) Absatz 3 gilt auch fér Hunde, deren GefÅhrlichkeit im Einzelfall von der KreispolizeibehÇrde festgestellt wurde. (5) Die Vermutung der GefÅhrlichkeit kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierzu ist der Stadt eine entsprechende Entscheidung der KreispolizeibehÇrde vorzulegen. Å 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den HaushaltsangehÇrigen gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer. 2 (5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter. Å 4 Haftung Ist der Hundehalter nicht zugleich EigentÉmer des Hundes, so haftet der EigentÉmer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. Å 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld fér ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar fér jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen Éber drei Monate alten Hund. (2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein Éber drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats, auñer der Hund wurde fér diesen Zeitraum nachweisbar in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland bereits besteuert. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Å 6 Steuersatz (1) Der Steuersatz fér die Hundehaltung betrågt im Kalenderjahr a) fér den ersten Hund 40,00 Euro b) fér den zweiten Hund 53,00 Euro c) fér jeden weiteren Hund 65,00 Euro. (2) Besteht die Steuerpflicht nicht wåhrend des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln. (3) Werden neben den in Ä 9 aufgeféhrten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweite oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1. (4) Steuerbefreiungen nach Ä 8 bleiben unberéhrt. Å 7 Steuersatz fär gefçhrliche Hunde Der Steuersatz fér das Halten eines gefåhrlichen Hundes nach Ä 2 Abs. 3 und 4 betrågt im Kalenderjahr ab dem 7. Lebensmonat a) fér den ersten Hund 320,00 Euro b) fér jeden weiteren Hund 450,00 Euro Die Besteuerung von Welpen und Junghunden der im Ä 2 Abs 3 und 4 genannten Hunde erfolgt vom vollendeten 3. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensmonat nach Ä 6 dieser Satzung.
Å 8 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewåhrt fér das Halten von: 3 1. BlindenfÉhrhunden 2. Hunden, die ausgebildet sind ausschlieñlich zum Schutze, zur Hilfe und die der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen 3. Diensthunden der Landes- und BundesbehÇrden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes 4. Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde fér den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind 5. Hunden von beståtigten Jagdaufsehern 6. Hunden durch Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist 7. Hunden, die aus GrÉnden des Tierschutzes vorébergehend in Tierasylen u.å. Einrichtungen untergebracht sind 8. Herdengebrauchshunden (2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefåhrliche Hunde im Sinne von Ä 2 Abs. 3 und 4 dieser Satzung. Å 9 SteuerermÇÉigungen (1) Die Hundesteuer nach Ä 6 ermåñigt sich auf Antrag um die HÅlfte fér 1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von EinzelwÅchtern bei AusÉbung des Wachdienstes bençtigt werden 2. Hunde, die zur Bewachung von GebÅuden gehalten werden, wenn dies nach der Lage der Çrtlichen VerhÅltnisse erforderlich ist, insbesondere, wenn das betroffene GebÅude mehr als 200 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist. 3. Hunde, die a) die SchutzhundeprÉfung III b) die RettungshundtauglichkeitsprÉfung mit Erfolg abgelegt haben. (2) Von der SteuerermÅÑigung ausgenommen sind gefåhrliche Hunde im Sinne des Ä 2 Abs. 3 und 4 dieser Satzung. Å 10 Verfahren bei Steuerbefreiungen und SteuerermÇÉigungen (1) FÉr die GewÅhrung einer Steuerbefreiung oder SteuerermÅÑigung mañgebend sind die VerhÅltnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den FÅllen nach Ä 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht. (2) Eine SteuervergÉnstigung wird nur auf Antrag und fréhestens ab dem Ersten des Monats gewåhrt, in dem der Antrag gestellt wird. (3) Die SteuervergÉnstigung wird versagt, wenn
1. die Hunde, fér die die SteuervergÉnstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und GrÇÑe fér den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind 2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen TierquÅlerei rechtskråftig bestraft wurde, 4 3. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht. Å 11 Entrichtung der Hundesteuer (1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid fér ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt. (2) Die Steuer ist am 01. Juli fér das ganze Kalenderjahr fållig. Beginnt die Steuerpflicht nach Ä 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach Ä 6 festgesetzten Teilbetrag fréhestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fållig. (3) Endet die Steuerpflicht wåhrend eines Kalenderjahres oder tritt ein ErmÅÑigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geåndert. Öberzahlte Steuer wird erstattet. Å 12 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen Éber 3 Monate alten Hund hålt, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse, Geschlecht und des Alters, der Stadt anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein EinverstÅndnis, dass die KreispolizeibehÇrde die Stadt im Fall der Feststellung der GefÅhrlichkeit fér diesen Hund informiert. (2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versåumt, so kann die Hundesteuer entgegen Ä 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. (3) Entfallen die Voraussetzungen fér eine gewåhrte SteuervergÉnstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. Å 13 Steueraufsicht (1) FÉr jeden steuerpflichtigen Hund wird von der Stadt eine Hundesteuermarke ausgegeben. FÉr von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die Anzeige erstattet und beståtigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, auñerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer géltigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. (3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre GÉltigkeit. (4) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. HierfÉr werden Verwaltungskosten von 10,00 Euro erhoben. 5 Å 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach Ä 6 Abs. 2 Ziffer 2 des SÅchsischen Kommunalabgabengesetzes (SÅchsKAG) handelt, wer 1. seiner Meldepflicht nach Ä 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach Ä 13 Abs. 2 nicht nachkommt. (2) GemÅÑ Ä 6 Abs. 3 SÅchsisches Kommunalabgabengesetz (SÅchsKAG) kann die Ordnungswidrigkeit mit einer GeldbuÑe bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. Å 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Éber die Hundesteuer vom 27.11.2003 auñer Kraft. Hinweis: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemåñ Ä 4 Abs. 4 SÅchsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an géltig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften Éber die Üffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der BÉrgermeister dem Beschluss nach Ä 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die RechtsaufsichtsbehÇrde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenéber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrénden soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Johanngeorgenstadt, den 10.09.2010 Hascheck BÉrgermeister Bekanntmachungsvermerk
Die Hundesteuersatzung wurde im Nachrichtenblatt fér Johanngeorgenstadt und Umgebung, Monat September 2010, Erscheinungstag 23. September 2010, Çffentlich bekannt gegeben. Johanngeorgenstadt, 24.09.2010 Hascheck BÉrgermeister