Sicherheitsdatenblätter für Produkte der Gesteinsindustrie. - Erläuterungen -

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1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

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Transkript:

Sicherheitsdatenblätter für Produkte der Gesteinsindustrie - Erläuterungen - MIRO-Geschäftsstelle November 2010

2 Vorbemerkung Mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 (EG) wurden die Bestimmungen der EG- Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie in die Bestimmungen des Artikels 31 und des Anhangs II der REACH-Verordnung übernommen. Anhang II der REACH-Verordnung enthält einen Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes mit ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes. Dieser Anhang II wurde mit der Verordnung 453/2010/EU vom 20.05.2010 neu gefasst. Die Gesteinsindustrie ist von diesen Änderungen betroffen, da für ihre Produkte Sicherheitsdatenblätter zu erstellen und für die (berufsmäßigen) Kunden bereitzuhalten sind. (Hinweis: Produkte der Gesteinsindustrie sind zwar von der Registrierungspflicht nach REACH ausgenommen. Dies belegt folgende Ausnahmeregelung: Ausgenommen von der Registrierungspflicht nach REACH sind gem. Art. 2 Abs. 7 b) in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 Naturstoffe, wie Mineralien, soweit sie nicht chemisch verändert wurden. Alle weiteren Vorschriften gem. REACH gelten aber auch für Produkte der Gesteinsindustrie.) Wir haben deshalb die bestehenden Muster-Sicherheitsdatenblätter für Produkte der Gesteinsindustrie an die ab 01.12.2010 geltenden neuen Vorschriften angepasst. Sie stehen den Unternehmen auf der Homepage von MIRO im Mitgliederbereich zur Verfügung (www.bv-miro.org). MIRO-Mitglieder können die Muster-Sicherheitsdatenblätter als Vorlagen, Leitfäden oder Grundlagen zur Erstellung von eigenen Sicherheitsdatenblättern verwenden. Die Muster-Sicherheitsdatenblätter müssen jedoch an bestimmten Stellen um firmenspezifische, gesteinsspezifische und verwendungsspezifische Angaben ergänzt bzw. abgeändert werden. Die betreffenden Stellen sind in den Muster-Sicherheitsdatenblättern mit roter Schrift gekennzeichnet. MIRO übernimmt gegenüber den Nutzern dieser Vorlagen keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Es liegt in der Verantwortung des Nutzers, sich von der Eignung und Vollständigkeit der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen für seine speziellen Produkte zu überzeugen. Nachfolgend erhalten Sie einige grundlegende Hinweise zu dieser Thematik. Ausführliche Informationen können den im Abschnitt Literaturangaben/Quellen angegebenen Fundstellen entnommen werden. Wann und warum müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden? Nicht nur für Stoffe und Zubereitungen, die als gefährlich eingestuft sind, müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Zubereitungen, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthalten ( 1 Gew.-% bei nichtgasförmigen Zubereitungen; 0,2 Vol.-% bei gasförmigen Zubereitungen). Sicherheitsdatenblätter sind ebenfalls zu erstellen, wenn Zubereitungen einen Stoff enthalten, für den es einen gemeinschaftlichen Grenzwert am Arbeitsplatz gibt. Auch müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden, wenn Stoffe oder Zubereitungen zwar nicht als gefährlich einzustufen sind, aus denen aber bei der Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Für Tätigkeiten, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, sind ebenfalls Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung (voraussichtlich Januar 2011) gelten als Gefahrstoffe alle Stoffe, für die es einen Grenzwert am Arbeitsplatz gibt.

3 Daraus folgt: Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden, wenn Produkte der Gesteinsindustrie aufgrund des Gehaltes an lungengängigem Quarz (RCS - Respirable Crystalline Silica) > 1 % in die Gefahrenklassen STOT RE1 oder STOT RE2 eingestuft werden müssen siehe MIRO-info Nr. 20 (2010). Gemäß den Vorschriften der TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV muss im Sicherheitsdatenblatt auf Tätigkeiten und Verfahren hingewiesen werden, wenn beim Umgang mit dem Produkt Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz oder Cristobalit ausgesetzt sind. Auch aufgrund des in Deutschland geltenden allgemeinen Staubgrenzwertes (3 mg/m 3 (A) und 10 mg/m 3 (E)) sind die Vorschriften zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für Produkte der Gesteinsindustrie anzuwenden, da bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Produkte das Entstehen von gesundheitsgefährdendem mineralischen Staub nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Wer ist für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verantwortlich? Die für das Inverkehrbringen eines gefährlichen Stoffes oder einer Zubereitung verantwortliche Person, sei es der Hersteller, Einführer oder Händler, hat dem Abnehmer, das heißt dem berufsmäßigen Verwender, Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt zu liefern. Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, kostenlos zu übermitteln. Eine Bereitstellung auf der Internetseite des Unternehmens kommt einer Übermittlung gleich. Das Sicherheitsdatenblatt muss gemäß der Bekanntmachung (BekGS) 220 Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt werden. Diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Welche Informationen müssen im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein? Das Sicherheitsdatenblatt enthält wie bisher 16 Abschnitte, die nun aber Unterabschnitte beinhalten, die auszufüllen sind. Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Unterabschnitte ausweisen. 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt 1.4 Notrufnummer

4 2. Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs 2.2 Kennzeichnungselemente 2.3 Sonstige Gefahren 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1 Stoffe 3.2 Gemische 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren 6.2 Umweltschutzmaßnahmen 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung 6.4 Verweis auf andere Abschnitte 7. Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten 7.3 Spezifische Endanwendungen 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 8.1 Zu überwachende Parameter 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften 9.2 Sonstige Angaben 10. Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität 10.2 Chemische Stabilität 10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen 10.4 Zu vermeidende Bedingungen 10.5 Unverträgliche Materialien 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

5 11. Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen 12. Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit 12.3 Bioakkumulationspotenzial 12.4 Mobilität im Boden 12.5 Ergebnisse der PBT- und vpvb-beurteilung 12.6 Andere schädliche Wirkungen 13. Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung 14. Angaben zum Transport 14.1 UN-Nummer 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung 14.3 Transportgefahrenklassen 14.4 Verpackungsgruppe 14.5 Umweltgefahren 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender 14.7 Massengutbeförderung gem. Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gem. IBC-Code 15. Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung 16. Sonstige Angaben Welche Sicherheitsdatenblätter sind verfügbar? MIRO hat 4 Gruppen von Sicherheitsdatenblättern erstellt. Gruppe 1 für Naturstein-Produkte Gruppe 2 für Kies-/Sand-Produkte

6 Gruppe 3 für Kalkstein/Dolomit-Produkte Gruppe 4 für Quarzkies-/Quarzsand-Produkte, deren Hauptbestandteil Quarz ist Wir haben die Gruppeneinteilung deshalb vorgenommen, da Quarz (SiO 2 ), Kalkstein (CaCO 3 ) und Dolomit (CaMg(CO 3 ) 2 ) im internationalen Identifikationssystem für chemische Substanzen CAS (Chemical Abstracts Service) mit einer CAS-Nummer erfasst sind, Naturgesteine sowie Kiese und Sande wiederum nicht. Im Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes muss bei Produktidentifikator eine Unterscheidung zwischen Naturstein, Kalkstein sowie Kies/Sand und Quarzkies/Quarzsand getroffen werden. Dies ist in den Muster-Sicherheitsdatenblättern bereits berücksichtigt. Köln, November 2010 Assessor des Bergfachs Walter Nelles Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v. Annastraße 67-71 50968 Köln Benutzte Quellen: http://www.baua.de/nn_16700/de/themen-von-a-z/gefahrstoffe/trgs/pdf/bekanntmachung- 220.pdf http://eur-lex.europa.eu/johtml.do?uri=oj:l:2010:133:som:de:html