Vereinigten Staaten von Amerika namens der Vereinigten Staaten von Amerika

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0.353.913.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1937 Nr. 11 ausgegeben am 12. Juli 1937 Auslieferungs-Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika Wir Franz I. Regierender Fürst von Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf usw. usw. nach Einsicht und Prüfung des zwischen Unserem Bevollmächtigten, im Namen des Fürstentums Liechtenstein und demjenigen des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika namens der Vereinigten Staaten von Amerika am 22. Mai 1936 in Bern unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen Auslieferungs-Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher Vertrag vom Liechtensteinischen Landtage am 22. Juli 1936 genehmigt worden ist und also lautet: "Das Fürstentum Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika sind, von dem Wunsche geleitet, die Sache der Gerechtigkeit zu fördern, übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung straffälliger Personen zwischen den beiden Staaten zu schliessen und haben zu diesem Zwecke folgende Bevollmächtigte ernannt: Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein: Herrn Bundesrat Giuseppe Motta, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Bern; Fassung: 12.07.1937 1

0.353.913.11 Auslieferung Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: Herrn Hugh R. Wilson, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und beschlossen haben: Art. I Es wird vereinbart, dass die Regierung von Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages gehörig gestelltes Ersuchen der Gerechtigkeit jede Person ausliefern sollen, die eines der im Artikel II des vorliegenden Vertrages aufgeführten Verbrechen oder Vergehen beschuldigt wird oder überführt wurde, sofern die Straftat im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines der Hohen vertragschliessenden Teile begangen wurde und die Person im Gebiete des andern Teiles Zuflucht sucht oder dort angetroffen wird. Eine derartige Auslieferung soll nur auf Grund solcher Schuldbeweise stattfinden, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen wird, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre. Art. II 1) Nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen jene Personen ausgeliefert werden, die einer der nachstehenden strafbaren Handlungen beschuldigt werden oder überführt sind: 1. Mord (unter Einschluss der durch die Ausdrücke Elternmord, Giftmord und Kindesmord bezeichneten Verbrechen), vorsätzliche Tötung. 2. Böswillige Körperverletzung oder vorsätzlich begangene schwere Schädigung des Körpers. 3. Notzucht, Abtreibung und Unzucht mit Kindern unter 15 Jahren. 4. Entführung oder Gefangenhaltung von Frauen oder Mädchen zu unsittlichen Zwecken. 5. Doppelehe. 6. Brandstiftung. 7. Vorsätzliche und gesetzwidrige, das menschliche Leben gefährdende Zerstörung oder Behinderung von Eisenbahnen. 2 Fassung: 12.07.1937

Auslieferung 0.353.913.11 8. Zur See verübte Verbrechen: a) Seeräuberei im landläufigen Sinne des Wortes und nach der völkerrechtlichen oder gesetzlichen Begriffsbestimmung; b) unrechtmässige Versenkung oder Zerstörung eines Schiffes zur See oder der Versuch hiezu; c) Meuterei oder Verschwörung zweier oder mehrerer Mitglieder der Besatzung oder anderer Personen an Bord eines auf hoher See befindlichen Fahrzeuges, um sich gegen die Befehlsgewalt des Kapitäns oder Kommandanten eines solchen Fahrzeuges zu empören oder um sich durch List oder Gewalt in den Besitz eines solchen Fahrzeuges zu setzen; d) Überfall an Bord eines Schiffes auf hoher See in der Absicht, körperlichen Schaden zuzufügen. 9. Einbruch, Eindringen in ein Haus. 10. Das Einbrechen und Eindringen in die Amtsräume der Regierung oder öffentlicher Behörden, oder in sonstige Gebäude, die nicht Wohnhäuser sind, in der Absicht, darin ein Verbrechen zu begehen. 11. Raub. 12. Fälschung von Urkunden oder Verbreitung gefälschter Urkunden. 13. Fälschung oder Verfälschung amtlicher Schriftstücke der Regierung oder öffentlichen Behörden, einschliesslich der Gerichte, oder deren Verbreitung oder betrügerische Benutzung. 14. Die Erzeugung von Falschgeld, sei es gemünztes oder Papiergeld, von gefälschten Stücken oder Coupons der öffentlichen Schuld, die von Bundes-, Staats-, Provinzial-, Territorial-, Lokal- oder städtischen Verwaltungen aufgenommen wurde, von Banknoten oder andern öffentlichen Kreditpapieren, gefälschten Siegeln, Stempeln, Prägestempeln und Marken staatlicher oder öffentlicher Verwaltungsstellen und die Ausgabe, Verbreitung oder betrügerische Benützung der oben erwähnten Gegenstände. 15. Veruntreuung. 16. Raub von Minderjährigen oder Erwachsenen, das ist die Entführung oder Gefangenhaltung einer oder mehrerer Personen, um von ihnen, ihren Familien, oder einer oder mehreren andern Personen Geld zu erpressen, oder zu einem andern ungesetzlichen Zweck. Fassung: 12.07.1937 3

0.353.913.11 Auslieferung 17. Diebstahl, das ist die Entwendung von Sachen, beweglichem Gut oder Geld im Werte von fünfundzwanzig oder mehr Dollar oder deren Gegenwert in liechtensteinischer Währung. 18. Erlangung von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen auf Grund falscher Vorspiegelungen oder Annahme von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen in Kenntnis des Umstandes, dass das Angenommene unrechtmässig erworben worden ist, wenn der auf diese Weise erworbene oder angenommene Geldbetrag oder Vermögenswert zweihundert Dollar oder deren Gegenwert in liechtensteinischer Währung übersteigt. 19. Meineid. 20. Unterschlagung oder Vertrauensmissbrauch seitens eines Verwahrers, Bankiers, Agenten, Kommissionärs, Treuhänders, Testamentsvollstreckers, Verwalters, Vormundes, Direktors oder Beamten einer Gesellschaft oder Körperschaft oder seitens irgendeiner Person in Vertrauensstellung, wenn der Betrag oder Wert des widerrechtlich zugeeigneten Geldes oder Vermögens zweihundert Dollar oder deren Gegenwert in liechtensteinischer Währung übersteigt. 21. Verbrechen und Vergehen gegen die Gesetze zur Unterdrückung der Sklaverei und des Sklavenhandels. 22. Böswilliges Verlassen oder böswilliges Nichterhalten minderjähriger oder nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder. 23. Bestechung. 24. Verbrechen oder Vergehen gegen die Konkursgesetzgebung. 25. Verbrechen oder Vergehen gegen die Gesetze zur Unterdrückung des Handels mit Betäubungsmitteln. 26. Benützung der Post zu betrügerischen Zwecken. 27. Die Auslieferung soll auch stattfinden wegen Beteiligung an einem der vorgenannten Verbrechen oder Vergehen vor oder nach seiner Verübung oder wegen Versuchs eines der vorgenannten Verbrechen oder Vergehen. 2) Mit Bezug auf die vorstehend aufgezählten Verbrechen und Vergehen besteht Einverständnis und Einigung darüber, dass, wenn eines dieser Verbrechen oder Vergehen in den Gesetzen eines der Staaten nicht als solches bezeichnet ist, die Auslieferung wegen des in Frage kommenden Verbrechens oder Vergehens trotzdem stattfinden soll, wenn es als wesentlichen Bestandteil eine Handlung einschliesst, die durch die Gesetze des Staates, auf dessen Gebiet der Verfolgte angetroffen wird, als strafbar bezeichnet wird. 4 Fassung: 12.07.1937

Auslieferung 0.353.913.11 Art. III Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen keinen Anspruch auf Auslieferung wegen Verbrechen oder Vergehen politischer Art oder wegen Handlungen, die mit derartigen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang stehen, geben und keine Person, die kraft dieses Vertrages von einem oder an einen der Hohen vertragschliessenden Teile ausgeliefert wurde, soll wegen eines vor ihrer Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder Vergehens vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Der ersuchte Staat oder dessen Gerichte sollen entscheiden, ob die Tat politischer Art ist. Wenn die zur Last gelegte strafbare Tat einen vollbrachten oder versuchten Mord, Meuchelmord oder Giftmord in sich schliesst, soll der Umstand, dass die Tat gegen das Leben des Herrschers oder Oberhauptes eines der Hohen vertragschliessenden Teile oder gegen den Herrscher oder das Oberhaupt eines fremden Staates oder gegen das Leben eines Mitgliedes der Familie des einen oder des andern von ihnen vollbracht oder versucht wurde, nicht als hinreichend angesehen werden, um zu behaupten, dass das Verbrechen oder Vergehen politischer Art oder eine Handlung war, die mit Verbrechen oder Vergehen politischer Art im Zusammenhang steht. Art. IV Keine Person soll wegen eines vor ihrer Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, vor Gericht gestellt werden, es sei denn, dass sie während eines Monats, nachdem sie vor Gericht gestellt gewesen war, oder für den Fall einer Verurteilung während eines Monats nach erfolgter Verbüssung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat, das Land zu verlassen. Art. V Eine angeklagte Person soll nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht ausgeliefert werden, wenn wegen Zeitablaufs oder aus einem andern Rechtsgrunde nach den Gesetzen des ersuchenden Staates ihre Verfolgung oder Bestrafung wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausgeschlossen ist. Art. VI Wenn eine angeklagte Person, deren Auslieferung auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages verlangt werden kann, zurzeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das in dem Zufluchtsstaate begangen worden Fassung: 12.07.1937 5

0.353.913.11 Auslieferung ist, verfolgt wird, sich gegen Sicherheitsleistung auf freiem Fuss oder in Haft befindet, oder verurteilt worden ist, so kann ihre Auslieferung aufgeschoben werden, bis dieses Verfahren zu Ende geführt und sie von Rechts wegen auf freien Fuss gesetzt worden ist. Art. VII 1) Wenn die Auslieferung einer angeklagten Person, die von einem der beiden Vertragsteile begehrt wird, auch von einer oder mehreren andern Mächten auf Grund von vertraglichen Bestimmungen wegen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit begangener Verbrechen oder Vergehen verlangt wird, ist die Person jenem Staate auszuliefern, dessen Begehren zuerst einlangte, es sei denn, dass dieses zurückgezogen wird. 2) Dieser Artikel soll Verträge nicht berühren, die schon zu einem frühern Zeitpunkte von einem der vertragschliessenden Teile mit andern Staaten abgeschlossen worden sind. Art. VIII Nach den Bestimmungen dieses Vertrages soll keiner der Hohen vertragschliessenden Teile verpflichtet sein, seine eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Staatsangehörigkeit nach der Begehung des Verbrechens, derentwegen die Auslieferung nachgesucht wird, erworben worden ist. Der Beschluss darüber, ob die Person, deren Auslieferung verlangt wird, sein eigener Staatsangehöriger ist, kommt dem ersuchten Staate zu. Art. IX Die Kosten für die Überführung des Verfolgten werden von der Regierung getragen, die das Auslieferungsersuchen gestellt hat. Die zuständigen Beamten des Landes, in dem das Auslieferungsverfahren stattzufinden hat, sollen mit allen ihren zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln den Beamten der ersuchenden Regierung Beistand vor den Richtern und Beamten gewähren. Die Regierung, welche die Auslieferung begehrt hat, ist zum Kostenersatze nur für die Verpflegung und Unterkunft des Verfolgten, die vor der Auslieferung durch die Festnahme, Festhaltung, das Prüfungsverfahren und die Übergabe des Verfolgten entstanden sind, verpflichtet. Indessen sollen die Beamten der ausliefernden Regierung, die mitwirken, wenn sie im allgemeinen für ihre Dienstleistungen statt anderer Entschädigung oder Bezahlung feststehende Gebühren für die geleisteten Dienste 6 Fassung: 12.07.1937

Auslieferung 0.353.913.11 bekommen, berechtigt sein, von der um Auslieferung ersuchenden Regierung die üblichen Gebühren für ihre Tätigkeit oder die geleisteten Dienste in derselben Weise und in derselben Höhe zu beanspruchen, wie sie für eine Tätigkeit oder Dienste, die sie in sonstigen Strafverfahren nach dem Rechte des Landes, in dem sie Beamte sind, erhalten. Art. X Alles was zur Zeit der Verhaftung einer angeklagten Person in ihrem Besitze gefunden wird, es mag aus dem Verbrechen oder Vergehen herstammen oder als Beweismittel von Bedeutung sein, soll soweit dies nach den Gesetzen der beiden Hohen vertagschliessenden Teile durchführbar ist, zugleich mit seiner Person bei der Auslieferung mitübergeben werden. Die Rechte dritter Personen in Ansehung der angeführten Gegenstände sollen jedoch berücksichtigt werden. Art. XI 1) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen auf alle wo immer gelegenen Gebiete anwendbar sein, die einem der Hohen vertragschliessenden Teile angehören oder unter der Besetzung oder Kontrolle eines von ihnen stehen, solange die Besetzung oder Kontrolle dauert. 2) Anträge auf Auslieferung eines Verfolgten sollen von den diplomatischen Vertretern der vertragschliessenden Staaten gestellt werden. Sind solche Vertreter im Lande oder am Regierungssitze nicht vorhanden, oder wird die Auslieferung aus einem ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein oder der Vereinigten Staaten von Amerika gelegenen Gebiete der im Artikel I bezeichneten Art nachgesucht, so können die Ersuchen von höheren Konsulatsbeamten gestellt werden. 3) Die Festnahme des Verfolgten geschieht nach Massgabe der Gesetze der betreffenden Staaten. Wenn nach einer Prüfung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und des Beweisergebnisses entschieden wird, dass die Auslieferung nach diesem Vertrage gewährt werden muss, soll bei der Auslieferung des Verfolgten nach den für solche Fälle vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verfahren werden. 4) Der vorläufig Verhaftete soll freigelassen werden, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten, und zwar in Liechtenstein vom Tage der Festnahme, in den Vereinigten Staaten von Amerika vom Tage der Eröffnung des Verfahrens an gerechnet, das förmliche Auslieferungsersuchen mit den unten vorgeschriebenen urkundlichen Unterlagen vom diplomatischen Ver- Fassung: 12.07.1937 7

0.353.913.11 Auslieferung treter der ersuchenden Regierung oder in seiner Abwesenheit von einem ihrer Konsularbeamten in der vorerwähnten Weise gestellt wird. 5) Wenn die angeklagte Person wegen des Verbrechens oder Vergehens, derentwegen ihre Auslieferung verlangt wird, verurteilt worden ist, muss eine gehörig beglaubigte Abschrift des Urteils des Gerichts, das die Verurteilung ausgesprochen hat, beigebracht werden. Wenn aber der Angeklagte eines Verbrechens nur beschuldigt wird, muss eine gehörig beglaubigte Abschrift des in dem Staate, wo die Tat begangen wurde, erlassenen Haftbefehls zusammen mit den in Artikel I dieses Vertrages erwähnten Schuldbeweisen beigebracht werden. Art. XII Dieser Vertrag, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, soll von den Hohen vertragschliessenen Teilen gemäss den für sie geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der möglichst bald in Bern stattfinden soll, in Kraft treten. Art. XIII Dieser Vertrag soll für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft bleiben, und, falls keiner der Hohen vertragschliessenden Teile ein Jahr vor dem Ablauf dieses Zeitraumes seine Absicht kundgibt, den Vertrag zu kündigen, soll er weiter in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an dem einer der Hohen vertragschliessenden Teile ihn kündigt. Zu Urkund dessen haben die oben bezeichneten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsechsunddreissig. gez. Motta gez. Hugh R. Wilson" erklären den vorstehenden Vertrag, der am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, als ratifiziert und versprechen, im Namen des Fürstentums Liechtenstein, den Vertrag, soweit es von Uns abhängt, jederzeit gewissenhaft zu beobachten. 8 Fassung: 12.07.1937

Auslieferung 0.353.913.11 Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ratifikation von Uns unterzeichnet, und vom Chef unserer Regierung gegenzeichnet sowie mit dem Staatssiegel des Fürstentums Liechtenstein versehen worden. So geschehen in Vaduz, 10. November 1936 gez. Franz gez. Dr. Hoop Fürstlicher Regierungschef Fassung: 12.07.1937 9

0.353.913.11 Auslieferung Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 28. Juni 1937 in Bern stattgefunden. 10 Fassung: 12.07.1937