Informationsblatt zur Material- Sicherheit. Ausgabe Seite 1 / 5

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Transkript:

Ausgabe 1 2014-06-17 Seite 1 / 5 für Erzeugnisse der SCHMELZMETALL- Gruppe. Halbfabrikate aus Kupfer und Kupferlegierungen sind Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, für ein Erzeugnis ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. SCHMELZMETALL möchte aber die normalerweise in einem Sicherheitsdatenblatt enthaltenden Informationen auch für seine Erzeugnisse zur Verfügung stellen. SCHMELZMETALL weist darauf hin, dass es sich bei diesem für Erzeugnisse um ein freiwillig geschaffenes Dokument handelt, das nicht den formellen Anforderungen der REACH- Verordnung unterliegt. 1 Bezeichnung des Erzeugnisses und des Unternehmens Produkteidentifikator Handelsname: HOVADUR CNB HOVADUR CNB spez / HOVADUR K230 Relevante identifizierte Verwendung des Stoffes oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird: relevanten Informationen vorhanden. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Informationsblatt zur Verfügung stellt Schmelzmetall AG (SMCH), Schmelzmetall Hungária Kft. (SMHU), Fabrikstrasse, CH-6482 Gurtnellen Pf. 93/199, HU- 1751 Budapest Tel.:+41 (0)418868040,Fax:+41 (0)418868041 Tel.:+36 (0)12785140; Fax: +36 (0)12782858 Schmelzmetall Deutschland GmbH (SMDE), Raiffeisenstr. 8, D-97854 Steinfeld-Hausen Tel.:+49 (0)935997200, Fax:+49 (0)9359972040 www.schmelzmetall.com info@schmelzmetall.com Bereich für Auskünfte: Notfallauskunft: META christof.alfermann@schmelzmetall.com +41 (0) 79 215 30 02 2 Mögliche Gefahren Einstufung des Stoffes oder Gemisches Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP- Verordnung) besteht für Erzeugnisse keine Einstufungspflicht. Das Produkt ist entsprechend nicht (gemäss CLP- Verordnung) eingestuft. Einstufung gemäss Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG: keine Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt: keine Klassifizierungssystem: keines Kennzeichnungselemente Einstufung gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]: keine Gefahrenpiktogramme: keine Signalwort: keines Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung: keine Gefahrenhinweise: keine Sonstige Gefahren Resultate der PBT- und vpvb- Beurteilung PBT: Für Metalle nicht anwendbar vpvb: Für Metalle nicht anwendbar 2014-06-17-CNB-Informationsblatt zur Material-Sicherheit-Ausgabe1-1 -

Ausgabe 1 2014-06-17 Seite 2 / 5 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen Chemische Charakterisierung: Gemische Beschreibung: Metall in fester Form Werkstoff- Kurzzeichen gemäss ISO/CEN- Regeln: CuNi2Be CW110C Die in der unten stehenden Tabelle angegebenen Einstufungen zeigen die Einstufung des reinen Stoffes, sie dienen nur zur Information. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind Kupferlegierungen besondere Zubereitungen. Die Einstufung eines reinen Stoffes ist auf die Verwendung als Bestandteil einer Kupfer- Legierung nicht übertragbar. Werkstoff- Nummer: nach CEN/TS13388:2008 Hinweis: Legierungsbestandteile CAS: 7440-02-0 Nickel EINECS: 231-111-4 T R48/23 Xn R40 Xi R43 1,4 2,4 % CAS: 7440-41-7 EINECS: 231-150-7 Carz. 2, H351; STOT RE1, H372; Sens. Haut 1, H317 Beryllium T+ R26 T R25-48/23 Xn R49 Xi R36/37/38/43 0,2 0,6 % CAS: 7440-21-3 EINECS: 231-159-6 Carz. 1B, H350i; STOT RE1, H372; STOT SE3, H335; Sens. Haut 1, H317; Akut Tox. 2, H330; Akut Tox. 3, H301; Haut Irrit. 2, H315; Augen Irrit. 2, H319 Kupfer Rest % 4 Erste-Hilfe-Massnahmen Allgemeine Bemerkungen Es sind keine besonderen Massnahmen notwendig. Die folgenden Angaben zur ersten Hilfe gelten für möglicherweise entstehenden Staub der Legierung / CNBspez. Nach Einatmen: Viel frische Luft zuführen und zur Sicherheit Arzt konsultieren. Im Falle einer Bewusstlosigkeit in stabiler Seitenlage lagern und transportieren. Nach Hautberührung: Mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen. Nach Augenkontakt: Die Augen einige Minuten unter fliessendem Wasser spülen, natürlich mit geöffnetem Lidspalt. Im Falle anhaltender Beschwerden Arzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Mund spülen und viel Wasser trinken. Hinweise für den Arzt: Es sind keine Informationen über akute und/oder verzögerte Symptome oder Wirkungen verfügbar. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung: Es sind keine entsprechenden Informationen verfügbar. 5 Massnahmen zur Brandbekämpfung Löschmittel / CNBspez ist nicht brennbar. Eventuell notwendige Feuerlösch- Massnahmen müssen auf die Umgebung abgestimmt werden. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Hinweis für die Brandbekämpfung Schutzausrüstung: Es sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. 2014-06-17-CNB-Informationsblatt zur Material-Sicherheit-Ausgabe1-2 -

Ausgabe 1 2014-06-17 Seite 3 / 5 6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Personenbezogene Vorsichtsmassnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Umweltschutzmassnahmen Es sind keine Massnahmen notwendig. Methoden und Material für die Rückhaltung und Reinigung Das gesammelte Material muss den geltenden Vorschriften entsprechend entsorgt werden. Verweis auf andere Abschnitte Hinweise für die sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7 Hinweise für die persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8 Hinweise für die Entsorgung: siehe Abschnitt 13 7 Handhabung und Lagerung Handhabung Schutzmassnahmen zur sicheren Handhabung: Es sind keine ausserordentlichen Massnahmen notwendig. Brand- und Explosionsschutz: Es sind keine ausserordentlichen Massnahmen notwendig. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Lagerung: Es gibt keine speziellen Anforderungen an Behälter oder Lagerräume. Lagerbedingungen: speziellen Anforderungen. Spezifische Endanwendungen 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition - Persönliche Schutzausrüstung Zusätzliche Informationen für die Ausrüstung technischer Anlagen Zu Absatz 7 keine zusätzlichen Hinweise Zu überwachende Parameter Die Legierungen / CNB spez enthalten keine massgebenden Mengen von Stoffen mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten. Zusätzliche Expositionsgrenzwerte bei der Verarbeitung Allgemeiner Staubgrenzwert: A = alveolengängige Fraktion E = einatembare Fraktion AGW (Deutschland) A = 3 mg/m 3 E = 10 mg/m 3 Zusätzliche Erläuterungen: Als Basis dienten die zur Zeit der Erstellung gültigen Listen. Erklärung der Abkürzungen: siehe TRGS 900. Begrenzung und Überwachung der Exposition Persönliche Schutzausrüstung: Allgemeine Schutz- und Hygienemassnahmen: Vor der Pause und am Arbeitsende Hände gründlich waschen. Atemschutz: Staub, Rauch oder Nebel nicht einatmen. Bei einer Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts Atemmasken mit geeignetem Filter verwenden. Handschutz: Entsprechend der Bearbeitung des Halbzeuges angepasste Handschuhe verwenden. Augenschutz: Entsprechend der Bearbeitung des Halbzeuges muss eine Schutzbrille verwendet werden. Körperschutz: Entsprechend der Bearbeitung des Halbzeuges sinnvolle Schutzkleidung einsetzen. 2014-06-17-CNB-Informationsblatt zur Material-Sicherheit-Ausgabe1-3 -

Ausgabe 1 2014-06-17 Seite 4 / 5 9 Physikalische und chemische Eigenschaften Allgemeines Aussehen Form: fest Farbe: kupferrot Geruch: geruchlos Geruchsschwelle: nicht bestimmt Zustandsänderung Schmelzbereich: Siedebereich: Flammpunkt: Explosionsgefahr: Dichte (bei 20 C): 1000 1030 C (Literatur) nicht bestimmt nicht anwendbar nicht explosionsgefährlich 8,85 g/cm 3 (Literatur) Löslichkeit in / Mischbarkeit mit Wasser: unlöslich Weitere Angaben: 10 Stabilität und Reaktivität Reaktivität Chemische Stabilität Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Zu vermeidende Bestimmungen Unverträgliche Materialien Gefährliche Zersetzungsprodukte Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Bei vorgesehener Verwendung stabil. Es sind keine gefährlichen Reaktionen bekannt. Es liegen keine entsprechenden Informationen vor. Es liegen keine entsprechenden Informationen vor. Es sind keine gefährlichen Zersetzungsprodukte dokumentiert. 11 Toxikologische Angaben Angaben zu toxikologischen Wirkungen Akute Toxizität: Ätz-/Reizwirkung auf der Haut: Augenschädigung/-reizung Sensibilisierung Es ist keine sensibilisierende Wirkung bekannt Zusätzliche Hinweise Wenn das Halbzeug / Produkt sachgemäss bearbeitet und der Bestimmung entsprechend verwendet wird sind keine gesundheitsschädlichen Wirkungen bekannt. 12 Umweltbezogene Angaben Toxizität Aquatische Toxizität: Persistenz und Abbaubarkeit Bioakkumulationspotential Mobilität im Boden Weitere Hinweise Ergebnisse der PBT- und vpvb- Beurteilung Andere schädlichen Wirkungen Halbzeuge aus / CNB spez sind nicht wasserlöslich. Beide für Metalle nicht anwendbar. 2014-06-17-CNB-Informationsblatt zur Material-Sicherheit-Ausgabe1-4 -

Ausgabe 1 2014-06-17 Seite 5 / 5 13 Hinweise zur Entsorgung Verfahren zur Abfallbehandlung Die Legierungen / CNB spez (Halbzeug und Bearbeitungsrückstände) sind ohne Einschränkungen rezyklierbar. Bitte Hersteller oder Metallhandel ansprechen. Europäisches Abfallverzeichnis: 12 01 03 NE-Metallfeil- und drehspäne 16 01 18 Nichteisenmetalle 14 Angaben zum Transport UN- Nummer Ordnungsgemässe UN- Versandbezeichnung Transportgefahrenklasse Verpackungsgruppe Besondere Vorsichtsmassnahmen für den Verwender Massengutbeförderung gemäss Anhang II des MARPOL- Übereinkommens 73/78 und gemäss IBC- Code keine Regelung keine nicht anwendbar 15 Rechtsvorschriften Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz / Spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Stoffsicherheitsbeurteilung nicht vorgeschrieben Wassergefährdungsklasse nicht wassergefährdend 16 Sonstige Angaben Die Angaben in diesem Informationsblatt basieren auf dem heutigen Stand unserer Kenntnisse. Sie sind ausdrücklich keine Zusicherung von Produkteeigenschaften und sie begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Dieses erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein Sicherheitsdatenblatt nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gestellt werden. Bereich, der dieses Informationsblatt ausgestellt hat: Ansprechperson: Abteilung META Christof Alfermann Tel. +41 (0) 79 215 30 02 2014-06-17-CNB-Informationsblatt zur Material-Sicherheit-Ausgabe1-5 -