Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

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Transkript:

Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen 0.192.111 Abgeschlossen in Strassburg am 24. April 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1990 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. September 1990 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1991 (Stand am 13. Januar 2011) Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern; in der Erkenntnis, dass internationale nichtstaatliche Organisationen für die Völkergemeinschaft wertvolle Arbeit leisten, insbesondere auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur, Wohltätigkeit, Philantropie, Gesundheit und Bildung, und dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen 3 und der Satzung des Europarats beitragen; in dem Wunsch, in ihren gegenseitigen Beziehungen Regeln aufzustellen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit dieser Organisationen festlegen, um ihre Tätigkeit auf europäischer Ebene zu erleichtern sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als «NGO» bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen, a. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben; b. dass sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht; c. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und AS 1990 2058; BBl 1989 III 1557 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1990 2057 3 SR 0.120 1

0.192.111 Internationale Organisationen d. dass sie ihren satzungsgemässen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben. Art. 2 (1) Die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit einer NGO, wie sie in der Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsgemässen Sitz hat, werden in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt. (2) Erfordert ein wesentliches öffentliches Interesse Einschränkungen, Beschränkungen oder besondere Verfahren für die Ausübung der Rechte, die sich aus der Rechtsfähigkeit nach dem Recht der anerkennenden Vertragspartei ergeben, so sind diese auch auf die in einer anderen Vertragspartei errichteten NGO anwendbar. Art. 3 (1) Der Beweis für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und der Rechtsfähigkeit wird durch die Vorlage der Satzung oder anderer Gründungsurkunden der NGO erbracht. Diesen Urkunden werden Schriftstücke beigefügt, mit denen die behördliche Genehmigung, die Eintragung in ein Register oder jede andere Form der Bekanntmachung in der Vertragspartei nachgewiesen wird, welche die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. In einer Vertragspartei, die kein Bekanntmachungsverfahren kennt, wird die Gründungsurkunde der NGO von einer zuständigen Behörde ordnungsgemäss beglaubigt. Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde teilt der betroffene Staat dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung dieser Behörde mit. (2) Zur Erleichterung der Anwendung des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei ein fakultatives System der Bekanntmachung vorsehen, das die NGO davon befreit, für jede von ihnen vorgenommene Rechtshandlung den in Absatz 1 vorgesehenen Beweis zu erbringen. Art. 4 Die Anwendung dieses Übereinkommens kann in jeder Vertragspartei nur ausgeschlossen werden, wenn die NGO, die sich auf dieses Übereinkommen beruft, durch ihr Ziel, ihren Zweck oder ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit a. der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verbrechensverhütung, dem Schutz der Gesundheit oder Sittlichkeit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderhandelt oder b. die Beziehungen zu einem anderen Staat oder die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet. 2

Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen. Europäisches Übereinkommen 0.192.111 Art. 5 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Art. 6 (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 5 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Art. 7 (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe b der Satzung des Europarats 4 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten. (2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Art. 8 (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 4 SR 0.192.030 3

0.192.111 Internationale Organisationen (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Art. 9 Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Art. 10 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Art. 11 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 6, 7 und 8; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 24. April 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 4

Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen. Europäisches Übereinkommen 0.192.111 Geltungsbereich am 13. Januar 2011 5 Vertragsstaaten Ratifikation Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Inkrafttreten Belgien 4. September 1990 1. Januar 1991 Frankreich* 26. November 1999 1. März 2000 Griechenland 30. Juni 1989 1. Januar 1991 Mazedonien 13. Juli 2000 1. November 2000 Niederlande a 21. Februar 2007 1. Juni 2007 Österreich 27. April 1992 1. August 1992 Portugal 28. Oktober 1991 1. Februar 1992 Schweiz 24. September 1990 1. Januar 1991 Slowenien 16. September 1993 U 1. Januar 1994 Vereinigtes Königreich 3. Februar 1989 1. Januar 1991 Guernsey 8. Dezember 1989 1. Januar 1991 Insel Man 3. Februar 1989 1. Januar 1991 Jersey 7. Oktober 1993 1. Februar 1994 Zypern 17. März 2004 1. Juli 2004 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Für das Königreich in Europa. Vorbehalte und Erklärungen Frankreich Die Französische Republik stellt fest, dass die Anwendungsmodalitäten des Übereinkommens des Europarates vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen in jenen Ländern, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben, in mehreren Punkten voneinander abweichen. Sie empfiehlt im Hinblick auf eine Harmonisierung, das Übereinkommen durch eine Zusatzvereinbarung zu ergänzen, welche den Interpretationsspielraum der Vertragsparteien in diesen Punkten präzisiert. Zunächst hält die Französische Republik in Erwartung der geforderten Harmonisierung fest: 5 AS 1990 2062, 1994 1092, 2003 3261, 2007 589 und 2011 607. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 5

0.192.111 Internationale Organisationen 1. Folgende Organisationen erfüllen die Voraussetzungen des Übereinkommens, wonach sie «einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben» und «eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt» (Art. 1a): NGO mit beratender Funktion beim Europarat oder bei den internationalen Einrichtungen der Vereinten Nationen, oder aber mit einem Beobachterstatus bei den Lenkungsausschüssen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit des Europarates. Private Organisationen, die einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck haben, die eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt und deren öffentlicher Nutzen nach innerstaatlichem Recht eines des Vertragsstaates, in dem sie tätig sind, aufgrund eines entsprechenden Verfahrens anerkannt wurde. Bei Organisationen, die sich nicht über diese Anerkennung ausweisen können, unterzieht Frankreich den privaten, nicht auf Gewinn ausgerichteten Charakter, den internationalen Nutzen, die Auswirkung ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Staaten sowie ihre Situation in Bezug auf die Kriterien nach Artikel 4 von Fall zu Fall einer Neubeurteilung. 2. Artikel 2 wird dahin gehend interpretiert, dass sich die Auswirkungen insbesondere auf steuerlicher Ebene auf den Bereich der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit und der Rechtsfähigkeit beschränken, die sich daraus nach innerstaatlichem französischem Recht ergibt. 3. Das Übereinkommen gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik. 4. Folgende Organisationen des französischen Rechts können im Sinne des Übereinkommens von einer anderen Vertragspartei anerkannt werden: Vereine, anerkannte Vereine von öffentlichem Nutzen, Vereine des lokalen Rechtes von Alsace- Moselle, anerkannte Stiftungen von öffentlichem Nutzen, Stiftungen von Unternehmen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, ergänzende Krankenversicherungen und Genossenschaften. 6