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Transkript:

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/253 zu Drucksache 17/63 24. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert Drucksache 17/63 Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage Drucksache 17/63 vom 3. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Immer wieder gibt es seitens der Polizei Hinweise über verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, kreisfreie und große kreisan - gehörige Städte sowie über Landkreise, dass diese unzureichend ihre originären Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen, da diese nicht über eine ausreichende Anzahl von kommunalen Vollzugsbediensteten verfügen, obwohl der 94 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) dies vorsieht. Die Folge ist, dass diese Aufgaben durch die sowieso schon personell unterbesetzte Polizei wahrgenommen werden muss. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch beträgt die Anzahl von kommunalen Vollzugsbediensteten i. S. d. 94 POG und Hilfspolizeibeamten i. S. d. 95 POG in Rheinland-Pfalz (bitte aufgegliedert nach den jeweiligen verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie Landkreisen)? 2. Welche verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Landkreise verfügen nicht über eine ausreichende Anzahl von kommunalen Vollzugsbediensteten und Hilfspolizeibeamten? Und was wird die Landesregierung unternehmen, damit dieses Vollzugsdefizit behoben wird? 3. Ist die Einführung eines Landesgesetzes beabsichtigt, damit die aufschiebende Wirkung bei Widersprüchen von Maßnahmen des kommunalen Vollzugsdienstes entfallen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie wird der Vorschlag zur Einführung eines landeseinheitlichen Berufsbildes im kommunalen Vollzugsdienst bewertet? 5. Wie wird der Vorschlag zur Einführung einer einheitlichen Uniformierung für den kommunalen Vollzugsdienst bewertet? 6. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzten, dass die bestehenden gesetzlich Regelungen geändert werden, damit die Einsatzkräfte des kommunalen Vollzugsdienstes ebenfalls mit Digitalfunk ausgerüstet werden können? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die in den allgemeinen Ordnungsbehörden tätigen kommunalen Vollzugsbeamtinnen und -beamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbstständig wahr. Die Landesregierung unterstützt ausdrücklich die Bemühungen der Ordnungsbehörden, vermehrt kommunale Vollzugsbeamtinnen und -beamten zu bestellen. Innerhalb des von der Landesregierung geschaffenen Rechtsrahmens sorgen die Ordnungsbehörden nach eigenem Ermessen aufgrund der Aufgabenstellung für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Auf der Grundlage der von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durchgeführten Abfrage bei den kommunalen Ordnungsbehörden wurde die als Anlage beigefügte Übersicht erstellt. Danach sind landesweit aktuell insgesamt 493 kommunale Vollzugsbeamtinnen und -beamten nach 94 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) sowie insgesamt 581 Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten nach 95 POG bestellt. Zu Frage 2: Die Anzahl der von den Kommunen zu bestellenden kommunalen Vollzugsbeamtinnen und -beamten ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach 94 Abs. 1 POG sollen die Kommunen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2016

Drucksache 17/253 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbeamte bestellen. Die Regelung trägt den unterschiedlichen Anforderungen in den einzelnen Kommunen Rechnung und ermöglicht damit eine eigenverantwortliche, an den örtlichen Bedürfnissen orientierte Personalausstattung. Soweit einzelne Kommunen keine kommunalen Vollzugsbeamtinnen oder -beamte bestellt haben, entspricht dies regelmäßig nicht den Vorgaben in 94 Abs. 1 POG. Die Landesregierung wird hier über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als obere Aufsichtsbehörde auf die Bestellung kommunaler Vollzugsbeamtinnen und -beamten drängen. Eine Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten kann nach 95 POG durch die örtlichen Ordnungsbehörden erfolgen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Eine entsprechende Prüfung obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Zu Frage 3: Das POG normiert hinsichtlich der Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben die originäre Zuständigkeit kommunaler Ordnungsbehörden und räumt diesen die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kompetenzen ein. Die Zuständigkeit der Polizei für die Gefahrenabwehr ist grundsätzlich auf Eilfälle beschränkt. Dementsprechend entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gemäß 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. In der Aufgabenentwicklung der Ordnungsbehörden ist keine zwingende Notwendigkeit zu erkennen, die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen bei Anordnungen kommunaler Vollzugsbeamter entfallen zu lassen. Obgleich die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und -beamten eine wichtige Funktion bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, sind hier die weitergehenden Kompetenzen der Polizei sowie deren Eilzuständigkeit hervorzuheben. Zu Frage 4: Die auf der Grundlage des 94 Abs. 2 POG erlassene Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl. S. 61) sieht zur Erlangungen der fachlichen Befähigung einen zehnwöchigen Ausbildungslehrgang an der Landespolizeischule vor, der die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt ( 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung). Auf diese Ausbildung kann nach 2 Abs. 2 der Verordnung bei Vorliegen bestimmter Laufbahn- bzw. Berufsabschlüssen verzichtet werden. Da auf der Grundlage dieser Regelung eine ausreichende Anzahl von Bewerbern für den kommunalen Vollzugsdienst gewonnen wird, ist die Erfüllung der den Verwaltungen als allgemeine Ordnungsbehörden obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang sichergestellt. Ein Bedarf für einen eigenen Ausbildungsgang bzw. eine eigene Laufbahnzweigregelung für diesen Aufgabenbereich besteht daher nicht. Zu Frage 5: Nach 4 der oben genannten Landesverordnung können die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und -beamten mit Dienstkleidung ausgestattet werden, die sich aber von der Dienstkleidung der Polizeibeamtinnen und -beamten deutlich unterscheiden muss. Eine einheitliche Uniform wird nicht für notwendig erachtet. Dies kann im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (gegebenenfalls. unter Einschaltung der kommunalen Spitzenverbände) eigenverantwortlich geregelt werden. Obwohl die Landesregierung die Ausstattung der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und -beamten mit einer Uniform seit jeher unterstützt, bedarf es zur Umsetzung keiner neuen Standards für die Kommunen. Zu Frage 6: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 2250 vom 24. März 2014 (Drucksache 16/3484) verwiesen. Roger Lewentz Staatsminister 2

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/253 Personelle Besetzung der Ordnungsämter mit kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten nach 94 POG sowie Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten nach 95 POG Name der Ordnungsbehörde Anzahl der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten Anzahl der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Landkreis Ahrweiler 0 StV Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 5 StV Remagen 2 3 StV Sinzig 1 2 GV Grafschaft 1 2 VGV Adenau 1 1 VGV Altenahr 3 1 VGV Bad Breisig 0 Stellenausschreibung läuft 2 VGV Brohltal 1 1 Landkreis Altenkirchen 0 VGV Altenkirchen 1 1 VGV Betzdorf 2 2 VGV Herdorf-Daaden 1 0 VGV Flammersfeld 2 2 VGV Gebhardshain 4 4 VGV Hamm (Sieg) 1 1 VGV Kirchen (Sieg) 1 2 VGV Wissen 2 0 Landkreis Alzey-Worms 0 StV Alzey 5 5 VGV Alzey-Land 3 4 VGV Eich 1 3 VGV Monsheim 2 0 VGV Wonnegau 1 2 VGV Wöllstein 0 3 VGV Wörrstadt 1 5 Landkreis Bad Dürkheim 0 StV Bad Dürkheim 3 3 StV Grünstadt 2 1 GV Hassloch 3 3 VGV Deidesheim 3 0 VGV Freinsheim 2 3 VGV Grünstadt-Land 1 1 VGV Hettenleidelheim 1 2 VGV Lambrecht (Pfalz) 0 3 VGV Wachenheim a. d. W. 1 2 3

Drucksache 17/253 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Landkreis Bad Kreuznach 0 StV Bad Kreuznach 8 8 StV Kirn 4 2 VGV Bad Kreuznach 2 2 VGV Bad Münster-Ebernburg 0 0 VGV Bad Sobernheim 1 1 VGV Kirn-Land 1 1 VGV Langenlonsheim 1 1 VGV Meisenheim 2 0 VGV Rüdesheim 1 1 VGV Stromberg 3 2 Landkreis Bernkastel-Wittlich 0 VGV Bernkastel-Kues 2 3 GV Morbach 1 1 VGV Thalfang 1 1 VGV Traben-Trarbach 0 1 StV Wittlich 2 3 VGV Wittlich-Land 1 0 Landkreis Birkenfeld 0 StV Idar-Oberstein 3 2 VGV Baumholder 0 0 VGV Birkenfeld 4 1 VGV Herrstein 1 0 VGV Rhaunen 0 0 Eifelkreis Bitburg-Prüm 0 VGV Arzfeld 0 1 StV Bitburg 1 3 VGV Bitburger Land 2 2 VGV Südeifel 2 0 VGV Prüm 0 1 VGV Speicher 0 1 Landkreis Cochem-Zell 0 VGV Cochem 1 3 VGV Kaisersesch 0 0 VGV Ulmen 1 1 VGV Zell 0 2 Landkreis Donnersbergkreis 0 VGV Alsens-Obermoschel 1 1 VGV Eisenberg (Pfalz) 1 2 VGV Göllheim 1 0 VGV Kirchheimbolanden 1 0 VGV Rockenhausen 1 1 VGV Winnweiler 0 0 Landkreis Germersheim 0 StV Germersheim 1 4 StV Wörth 1 2 VGV Bellheim 1 1 VGV Hagenbach 1 1 VGV Jockgrim 1 2 VGV Kandel 1 2 4

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/253 Landkreis Germersheim 0 VGV Lingenfeld 2 2 VGV Rülzheim 2 1 Landkreis Kaiserslautern 15 VGV Bruchmühlbach-Miesau 5 2 VGV Enkenbach-Alsenborn 2 1 VGV Kaiserslautern-Süd 1 1 VGV Landstuhl 3 5 VGV Otterbach-Otterberg 5 5 VGV Ramstein-Miesenbach 2 2 VGV Weilerbach 2 2 Landkreis Kusel 2 VGV Altenglan 1 1 VGV Glan-Münchweiler 0 1 VGV Kusel 2 2 VGV Lauterecken-Wolfstein 0 2 VGV Schönenberg-Kübelberg 1 3 VGV Waldmohr 2 2 Landkreis Mainz-Bingen 3 StV Bingen am Rhein 3 5 GV Budenheim 1 4 StV Ingelheim 3 5 VGV Bodenheim 2 3 VGV Gau-Algesheim 1 5 VGV Heidesheim am Rhein 1 1 VGV Nieder-Olm 3 5 VGV Rhein-Selz 5 5 VGV Rhein-Nahe 2 2 VGV Sprendlingen-Gensingen 2 1 Landkreis Mayen-Koblenz 0 StV Andernach 4 5 StV Mayen 1 6 StV Bendorf 3 3 VGV Pellenz 1 2 VGV Maifeld 2 0 VGV Mendig 2 0 VGV Rhein-Mosel 1 1 VGV Vallendar 3 3 VGV Vordereifel 0 1 VGV Weißenthurm 2 2 Landkreis Neuwied 0 StV Neuwied 5 6 VGV Asbach 1 0 VGV Bad Hönningen 1 1 VGV Dierdorf 1 0 VGV Linz 2 0 VGV Puderbach 1 1 VGV Rengsdorf 1 0 VGV Unkel 1 4 VGV Waldbreitbach 1 0 5

Drucksache 17/253 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis 0 StV Boppard 1 3 VGV Emmelshausen 1 0 VGV Kastellaun 2 0 VGV Kirchberg 1 0 VGV Rheinböllen 4 0 VGV Simmern 2 1 VGV St. Goar-Oberwesel 3 2 Landkreis Rhein-Lahn-Kreis 0 StV Lahnstein 3 3 VGV Bad Ems 2 3 VGV Diez 2 5 VGV Hahnstätten 2 2 VGV Katzenelnbogen 2 0 VGV Loreley 2 3 VGV Nassau 1 1 VGV Nastätten 2 2 Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis 0 GV Bobenheim-Roxheim 2 1 GV Böhl-Iggelheim 2 0 GV Limburgerhof 1 1 GV Mutterstadt 1 2 VGV Römerberg-Dudenhofen 2 1 StV Schifferstadt 3 3 VGV Dannstadt-Schauernheim 2 0 VGV Lambsheim-Heßheim 4 4 VGV Maxdorf 3 0 VGV Rheinauen 2 1 Landkreis Südliche Weinstraße 0 VGV Annweiler 1 1 VGV Bad Bergzabern 1 4 VGV Edenkoben 2 5 VGV Herxheim 1 2 VGV Landau-Land 0 1 VGV Maikammer 1 3 VGV Offenbach a.d. Queich 1 1 Landkreis Südwestpfalz 2 VGV Dahner Felsenland 2 1 VGV Hauenstein 1 1 VGV Pirmasens-Land 1 0 VGV Rodalben 2 1 VGV Thaleischweiler-Wallhalben 1 0 VGV Waldfischbach-Burgalben 1 1 VGV Zweibrücken-Land 1 0 6

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/253 Landkreis Trier-Saarburg 0 VGV Hermeskeil 3 1 VGV Kell am See 1 0 VGV Konz 3 2 VGV Ruwer 2 0 VGV Saarburg 2 3 VGV Schweich 1 3 VGV Trier-Land 1 0 Landkreis Vulkaneifel 0 VGV Daun 1 2 VGV Gerolstein 0 1 VGV Hillesheim 0 1 VGV Kelberg 2 0 VGV Obere Kyll 0 1 Landkreis Westerwaldkreis 0 VGV Bad Marienberg 1 1 VGV Hachenburg 1 3 VGV Höhr-Grenzhausen 2 2 VGV Montabaur 2 4 VGV Ransbach-Baumbach 1 0 VGV Rennerod 0 2 VGV Selters 0 0 VGV Wallmerod 1 1 VGV Westerburg 1 1 VGV Wirges 3 1 StV Frankenthal (Pfalz) 12 9 StV Kaiserslautern 17 38 StV Koblenz 31 29 StV Landau in der Pfalz 4 7 StV Ludwigshafen a. Rhein 28 43 StV Mainz 35 61 StV Neustadt a. d. W. 12 9 StV Pirmasens 6 4 StV Speyer 4 10 StV Trier 10 34 StV Worms 11 14 StV Zweibrücken 8 3 Legende: StV: Stadtverwaltung GV: Gemeindeverwaltung VGV: Verbandsgemeindeverwaltung 7