KUNDMACHUNG V E R O R D N U N G

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Transkript:

STADTGEMEINDE ANSFELDEN Geburtsort von Anton Bruckner STADTAMT ANSFELDEN, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich 4053 Haid, Hauptplatz 41, Telefon 07229/840-0 Ansfelden, am 20.Dezember 2006 Sachbearbeiter: Dr.Wi/Ho Tel. Kl. 07229/840-0 Zahl: 812/1-2006/WVB-Fin/Ho KUNDMACHUNG Gemäß 94, Abs. 3 der O.ö. GemO. 1990 wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am 7.Dezember 2006 folgende Verordnung erlassen hat, welcher das Amt der O.ö.Landesregierung gemäß 4, Abs. 4 des O.ö.Wasserversorgungsgesetzes, LGBl.Nr. 24/1997, mit Erlass Gem-542167/19-2006-Sl/Shz vom 20.Dezember 2006 die Zustimmung erteilte: V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 7.Dezember 2006 mit der eine Wasserleitungsordnung für die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Ansfelden erlassen wird. Aufgrund des 4. O.ö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997, und der 40 (1) und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 idf 52/2001, wird im Einvernehmen mit der O.ö. Landesregierung verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet auf die im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden liegenden und unter die Bestimmungen des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes fallenden Anschlüsse an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Ansfelden (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) Anwendung. 2 Anschlusszwang; Ausnahme vom Anschlusszwang 1. Für die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage liegenden Gebäude und Anlagen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, - im folgenden kurz Objekte genannt -, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes Anschlusszwang. 2. Für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang sind die Bestimmungen des 3 (2) und (3) des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. 24/1997, maßgeblich.

3 Private Wasserversorgungsanlagen In den dem Anschlusszwang ( 2) unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte. 4 Zahl der Anschlüsse Der Anschlusspflichtige darf bei dem anzuschließenden Objekt nur einen Wasseranschluss herstellen, wenn nicht der Bürgermeister aus betriebstechnischen Gründen einen weiteren Anschluss vorschreibt oder über Antrag (auf Kosten des Anschlusspflichtigen) genehmigt. 5 Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage 1. Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlußzwang unterliegen, haben die Verbrauchsleitung ( 8) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und überdies die Kosten für die Anschlussleitung ( 7) zu tragen und ebenso die Instandhaltungskosten der Anschlussleitung innerhalb des Objektes, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen können. 2. Die Absicht, ein Objekt an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, ist spätestens acht Wochen vor Inangriffnahme der Arbeit vom Anschlusspflichtigen der Stadtgemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Stadtgemeinde hat die Errichtung binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anlage den Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der Stadtgemeinde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zum Einbau vorgesehenen Materialien anzugeben. Die Künette für die gesamte Anschlussleitung darf erst zugeschüttet werden, nachdem die Stadtgemeinde die ordnungsgemäße und fachmännische Ausführung der Anschlussleitung überprüft hat. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, diese Arbeiten jederzeit zu überprüfen. 3. Wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, kann die Stadtgemeinde verlangen, dass der Wasserabnehmer eine schriftliche Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer in Form eines grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsvertrages zugunsten der Stadtgemeinde beibringt, in der sich dieser mit der Herstellung und dem Betrieb (inklusive Zutritt) der Anlage einverstanden erklärt und diese Wasserleitungsordnung anerkennt. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 2

4. Die Eigentümer jener Objekte, die dem Anschlusszwang unterliegen, und die Stadtgemeinde können abweichend von der Regelung nach Abs. 1 privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, wobei die Herstellung und Ausführung des Anschlusses der Stadtgemeinde, wie folgt, obliegt: a) für unbebaute Grundstücke wird die Anschlussleitung von der Abzweigung der Anschlussstelle in einer Länge bis max. 1,20 m innerhalb der Grundgrenze des anzuschließenden Grundstückes von der Stadtgemeinde auf Ihre Kosten hergestellt und wird mit einer Absperrvorrichtung versehen. Die Instandhaltungsverpflichtung ist im 9 geregelt. b) Bei Grundstücken mit einem vorhandenen Objekt oder Wasserzählerschacht erfolgt die Neuerrichtung des Wasseranschlusses von der Abzweigung der Anschlussstelle bis zu diesem anzuschließenden Objekt oder Schacht, einschließlich Wasserzählereinbaugarnitur und Wasserzähler, auf Kosten der Stadtgemeinde. Diese Regelung gilt nicht für Grundstücke für die bereits ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt wurde (z.b. Leerparzellen, Verlängerung der Hausleitung im Falle einer Bebauung bis in das anzuschließende Objekt). Die Instandhaltungsverpflichtung ist im 9 geregelt. 6 Versorgungsleitung Bei der Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten, wie Schieber, Hydranten ua, welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von der die Anschlussleitungen abzweigen. 7 Anschlussleitung 1. Die Anschlussleitung ist die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Die Übergabestelle bildet die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung. Anschlussleitungen dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein. 2. Jede Abzweigung der Anschlussleitung ist mit einer Absperrvorrichtung zu versehen, die möglichst nahe der Hauptrohrleitung anzufordern ist. 3. Niveauänderungen, Überbauungen, Errichtung befestigter Flächen (z.b. Gehwege, Zufahrten) und Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich 1,20 m beiderseits der Anschlussleitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadtgemeinde. Sämtliche Aufwendungen, die der Stadtgemeinde in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Wasserabnehmer zu tragen. 4. Die Verlegung anderer Leitungseinbauten in der Trasse der Anschlussleitung darf nur nach Zustimmung der Stadtgemeinde erfolgen. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 3

5. Der Anschluss der Anschlussleitung an die Versorgungsleitung ist unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien des Österreichischen Normenausschusses durchzuführen und zwar nach den Normen EN 805 und ÖNORM B 2538. 6. Anschluss- und Verbrauchsleitung dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein und nicht für Zwecke des Blitzschutzes verwendet werden. Auf Grund der Verwendung isolierender Materialien sind Anschluss- und Verbrauchsleitung für Zwecke der Schutzerdung nicht geeignet. 7. Änderungen der Wasserleitungseinrichtungen vor dem Zähler des Objektes sowie an den Innenleitungen sind vom Anschlusspflichtigen vor ihrer Ausführung der Stadtgemeinde anzuzeigen. 8. Schäden, die eine vorübergehende Sperrung der Wasserzufuhr erforderlich machen (z.b. Rohrbruch), sind der Stadtgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Betätigung der Absperrvorrichtung ist nur den Beauftragten der Stadtgemeinde gestattet, außer bei Gefahr in Verzug. Bei Instandhaltungsarbeiten an Anschlussleitungen ist die Stadtgemeinde nicht an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden. Nach Möglichkeit ist dabei über den Termin das Einvernehmen herzustellen. Im Falle der Dringlichkeit (z.b. Rohrbruch) und bei Gefahr in Verzug genügt die nachträgliche Mitteilung. 8 Verbrauchsleitung 1. Die Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle. 2. Verbrauchsleitungen sind nach der ÖNORM B 2531-1, Teil 1, herzustellen. Gemäß Punkt 4.2. dieser Norm ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen verschiedener Versorgungssysteme unzulässig. Eine Verbindung wäre auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oä. Einrichtungen eingebaut wären. Ist die Zusammenführung von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erforderlich, so ist dies nur über freie Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen müssen einschließlich aller angeschlossenen Geräte dem Versorgungsdruck im Netz der Versorgungsleitung entsprechen. 3. Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art ausgenommen drucklose Systeme sind unmittelbar vor deren Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperrvorrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner, ein Druckminderer und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend zu warten. Die Ablaufleitung des Sicherheitsventils muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung des Sicherheitsventils die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet wird. Die Eignung von Rückflussverhinderer, Rohrtrenner, Druckminderer und Sicherheitsventile sind durch die Qualitätsmarke der ÖVGW nachzuweisen. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 4

4. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit und einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht. Die Stadtgemeinde liefert Wasser mit jenem Druck der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfes in dem betroffenen Versorgungsgebiet erforderlich ist. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen. Für Schäden, die dem Wasserabnehmer aus Unregelmäßigkeiten (wie z.b. auftretende Druckschwankungen) oder Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen, haftet die Stadtgemeinde nicht, ausgenommen es liegt Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit der Stadtgemeinde vor. 5. Drucksteigerungsanlagen dürfen nur mit der Zustimmung der Stadtgemeinde an die Verbrauchsleitung angeschlossen werden. Sie müssen die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitseinrichtungen besitzen. 9 Herstellung, Überwachung und Instandhaltung des Anschlusses 1. Die Anschlussleitung und deren Verbindung mit der Verbrauchsleitung dürfen vom Eigentümer des Objektes nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde entsprechend den Bestimmungen des 5 hergestellt werden und die technische Ausführung muss den Normen EN 805 und der ÖNORM B 2538 entsprechen. 2. Der Anschlusspflichtige hat alles zu vermeiden, was schädliche Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage nach sich ziehen können und muss für jeden Schaden aufkommen, der der Stadtgemeinde aufgrund einer Vernachlässigung dieser Pflichten entsteht. 3. Der Anschluss und Einbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Wasserabnehmers. Er haftet für den Schaden, der ihm selbst, der Stadtgemeinde oder Dritten entsteht. 4. Der Anschlusspflichtige hat die Anschluss- sowie Verbrauchsleitung innerhalb seines Grundes und innerhalb des Objektes auf seine Kosten so instandzuhalten, dass sie jederzeit den Normen EN 805 sowie der ÖNORM B 2531-1 Teil 1 und ÖNORM B 2538 entsprechen. Auftretende Schäden sind unverzüglich zu beheben. 5. Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen durch die Stadtgemeinde auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Wasserabnehmers ist unentgeltlich zu gestatten. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 5

10 Hydranten 1. Sollen an eine Anschlussleitung Hydranten angeschlossen werden, so sind die Nennweiten und die Druckklassen der Hydrantenleitungen und der Hydranten aufeinander abzustimmen. 2. Hydranten isd Abs. 1 dürfen nur mit Genehmigung der Stadtgemeinde errichtet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfordernisse nach Abs. 1 erfüllt werden und sonstige öffentliche Interessen der Errichtung und dem Betrieb des Hydranten nicht entgegenstehen. 3. Aus Hydranten isd Abs. 1 darf Wasser nur für Löschzwecke oder sonstige öffentliche Zwecke entnommen werden. Die Stadtgemeinde kann die Hydranten mit Plomben versehen. 11 Wasserbezug 1. Vor dem Anschluss eines Objektes an die Wasserversorgungsanlage hat der Eigentümer des Objektes an die Stadtgemeinde eine Anzeige über den voraussichtlichen täglichen Wasserverbrauch zu erstatten. Ergibt sich in der Folgezeit eine wesentliche Änderung des Wasserverbrauches, so ist auch hierüber der Stadtgemeinde rechtzeitig eine Anzeige zu erstatten. 2. Ein über den Bedarf hinausgehender Wasserverbrauch (Wasservergeudung) ist untersagt. 12 Beschränkung des Wasserbezuges 1. Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann die Stadtgemeinde den Wasserbezug im erforderlichen Umfange beschränken. 2. Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezuges, wenn a) wegen Wassermangels auf andere Weise der notwendige Wasserbedarf der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Verbraucher nicht befriedigt werden könnte; b) solche Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, die eine Beschränkung des Wasserbezuges erforderlich machen; c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder andere Arbeiten im Bereich dieser Anlage eine vorübergehende Beschränkung des Wasserbezuges notwendig machen; d) sie im Zuge einer Brandbekämpfung erforderlich wird. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 6

3. Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus der Anlage erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. 13 Wasserzähler 1. Der Wasserbezug ist durch den Wasserzähler zu messen. Für jeden Anschluss stellt die Stadtgemeinde auf ihre Kosten einen Wasserzähler bei, der in ihrem Eigentum verbleibt. Wird Wasser unbefugt ohne Zählung entnommen, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, eine Verbrauchsmenge zu schätzen. 2. Der Einbau des Wasserzählers hat unter Beachtung der Normen EN 805 und ÖNORM B 2538 zu erfolgen. Die Festsetzung des Anbringerortes sowie der Einund Ausbau des Wasserzählers erfolgt durch die Stadtgemeinde. 3. Änderungen am Wasserzähler dürfen nur von der Stadtgemeinde vorgenommen werden. Die Entfernung der Frostschutzeinrichtungen vor jeder Ablesung oder vor der Auswechslung des Wasserzählers obliegt dem Wasserabnehmer, desgleichen das Öffnen zugefrorener Schachtdeckel. 4. Jeder am Wasserzähler wahrgenommene Fehler ist vom Eigentümer des angeschlossenen Objektes der Stadtgemeinde zu melden. 5. Die Stadtgemeinde veranlasst auf ihre Kosten den Austausch und die Eichung der Wasserzähler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Zweifel der Richtigkeit der Wasserzähleranzeige kann der Anschlusspflichtige eine amtliche Überprüfung des Wasserzählers verlangen. Liegt eine Maßgenauigkeit des Wasserzählers bei der Überprüfung im Rahmen eines Schwankungsbereiches von +/- 5 %, gehen die Kosten des Ausbaues und der Überprüfung des Wasserzählers zu Lasten des Anschlusspflichtigen. 14 Änderung am Eigentum Änderungen im Eigentum des Objektes hat der neue Eigentümer der Stadtgemeinde anzuzeigen. 15 Überprüfung Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Anschlussleitung, den Wasserzähler und die Verbrauchsleitung jederzeit, außer zur Unzeit, durch die Stadtgemeinde überprüfen zu lassen. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 7

16 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des 6 des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes idgf bestraft. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Wasserleitungsordnung vom 21. Juni 1968 außer Kraft. Hinweis: Die zitierten Normen EN 805 (Ausgabe 2000-08-01), ÖNORM B 2531-1 (Ausgabe 2004-03-01) und ÖNORM B 2538 (Ausgabe 2002-11-01) bilden einen Bestandteil dieser Verordnung und liegen während der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsichtnahme beim Stadtamt Ansfelden auf. Die Verordnung samt Normen liegt nach ihrem Inkrafttreten während der Amtsstunden im Stadtamt Ansfelden zur Einsicht für jedermann auf. Der Bürgermeister Walter Ernhard Angeschlagen an der Amtstafel am: 23.Jänner 2007 Abgenommen am: 7.Februar 2007 Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Ansfelden 2007 Seite 8