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Transkript:

Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 10/2015 03.02.2015 Ta OLG Karlsruhe: Zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Oldtimers (Originalmotor, nachträgliche technische Veränderungen) Sehr geehrte Damen und Herren, zur Problematik Originalbeschaffenheit von Oldtimern gibt es bislang nur wenige Entscheidungen. Das OLG Karlsruhe hat sich nun in seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 9 U 234/12 = ADAJUR Dok. Nr. 106289) umfassend mit der Frage beschäftigt, ob die fehlende Originalität der Fahrzeugteile sowie nachträglich technische Veränderungen bei Oldtimern Mängel darstellen. Zum besseren Überblick haben wir die wesentlichen Inhalte der sehr umfangreichen Urteilsbegründung für Sie zusammengestellt. Gleichzeitig möchten wir die Gelegenheit nutzen, Sie auch auf den ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines historischen Fahrzeuges (Oldtimer) hinzuweisen. Der als Anlage beigefügte Oldtimer- Kaufvertrag ist auch im Internet unter www.adac.de (Info, Test & Rat / Fahrzeugkaufund -verkauf / Musterkaufverträge und Musterformulare) abrufbar. Fehlender Originalmotor kein Sachmangel Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: Jaguar XK 150 S Roadster ) eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von 434 I Nr.2 BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt richtet. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( 434 I S.2 BGB). Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages ungefragt über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.

2 Sachverhalt Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, beanspruchte von dem beklagten Autohaus (Beklagter Ziff.1) die Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Oldtimer mit der im Kaufvertrag enthaltenen Modellbezeichnung Jaguar XK 150 S Roadster, welchen er zu einem Preis von 148.000,00 Euro erworben hatte. Dieses Modell war vom Hersteller im Jahr 1958 ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor mit einer Leistung von 250 PS ausgestattet worden. Der Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug war später durch einen 3,8-l-Motor mit einer Leistung von 265 PS ersetzt worden. Der Kläger forderte die Rückabwicklung Zug um Zug, da es sich nicht um ein Sammlerstück mit Originalteilen handele. Der verbaute Motor entspreche nicht dem im November 1958 ursprünglich eingebauten Originalmotor. Der Beklagte Ziff.1 wies die Forderung zurück. Der Kläger trug erstinstanzlich vor, er sei getäuscht worden, da die Bezeichnung im schriftlichen Vertrag mit Jaguar XK 150 S Roadster nicht zutreffend sei, da der Motor nachträglich ausgetauscht wurde. Der für den Beklagten Ziff.1 handelnde Beklagte Ziff.2 habe dies bei den Kaufverhandlungen verschwiegen. Damit besitze das Fahrzeug einen geringeren Sammlerwert und sei nicht zu Oldtimerrallyes zugelassen. Der Kläger forderte im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Konstanz (Az. 5 O 59/12 T) von dem Beklagten Ziff.1 die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund Rücktritts sowie eine Unkostenerstattung als Schadenersatz. Der Beklagte Ziff.2 hafte in gleicher Weise aus unerlaubter Handlung ( 823 Abs.2 BGB, 263 StGB), da er dem Kläger diesen Mangel verschwiegen habe. Die Beklagten entgegneten, der Kläger sei über den nachträglichen Einbau eines anderen Motors informiert gewesen und habe sich über die im Vergleich zum ursprünglichen Motor höhere Leistung gefreut. Der nachträgliche Einbau eines stärkeren Motors habe zu einer Wertsteigerung geführt. Die Teilnahme an Oldtimerrallyes sei zudem aufgrund weiterer technischer Modernisierungen nicht möglich, was der Kläger gewusst habe. Das LG Kostanz hatte die Beklagten mit Urteil vom 13.11.2012 sodann einschließlich der geltend gemachten Aufwendungen und Nebenkosten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 155.031,59 Euro sowie 4.989,25 CHF und 3.250,00 USD, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs. Der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspreche sei ein Mangel für den der Beklagte Ziff.1 einzustehen habe. Der Beklagte Ziff.2 habe den Mangel verschwiegen und hafte persönlich wegen Betruges.

3 Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung. Die Berufung war begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückabwicklung, denn der Oldtimer war nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht mangelhaft. Entscheidungsgründe Die Bezeichnung des Fahrzeugs mit Jaguar XK 150 S Roadster im Kaufvertrag bedeutet nach Auffassung des OLG Karlsruhe, welches sich bei seiner Entscheidung auf die Ausführungen eines Sachverständigen stützte, dass das Fahrzeug einer bestimmten Modellbaureihe des Herstellers Jaguar angehört. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als Jaguar XK 150 S Roadster hergestellt und entsprach damit der in dieser Bezeichnung enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung. Der spätere Einbau eines anderen Motors ändert nichts an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baureihe. Entscheidend ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe, dass der später eingebaute Motor ein S-Motor war. Sowohl bei dem ursprünglich verbauten 3,4-l-Motor als auch bei dem später verbauten 3,8-l- Motor handelte es sich um eine solche S-Version. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach daher trotz dem nachträglichen Einbau eines anderen Motors der vereinbarten Modellbezeichnung. Ferner ist das Vorhandensein eines Originalmotors bei einem Oldtimer, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( 434 I S.2 Ziff.2 BGB). Der Minderwert durch den späteren Einbau eines anderen Motors wird auf 10.000,-- Euro geschätzt. Dieser Umstand führt nach Auffassung des OLG Karlsruhe jedoch für sich genommen nicht dazu, ob und inwieweit ein Käufer aus dem Begriff Oldtimer Schlüsse auf den Originalzustand ziehen darf. Entscheidend ist vielmehr, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Oldtimer aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen technische Veränderungen aufweisen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Käufer weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität liegt nur dann vor, wenn diese durch bestimmte Unterlagen, wie z. B. einen sogenannten Fahrzeugpass bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird. Legt daher ein Käufer Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers, so muss er nach Auffassung des OLG Karlsruhe veranlassen, dass eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen wird. Da es sich entgegen der Auffassung des LG Konstanz nicht um einen Mangel handelt, war der Beklagte Ziff.2 nicht verpflichtet, auf den Einbau eines anderen Motors hinzuweisen.

4 Auch das zum Fahrzeug gehörende Zertifikat (Production Record Trace Certificate) enthält keine aktuelle Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, sondern bestätigt lediglich den Zustand, in welchem das Fahrzeug im Jahr 1958 ausgeliefert wurde. Ein Abgleich mit dem aktuellen Zustand ist nicht erfolgt. Auch dem Begriff Original-Oldtimer wäre keine andere Bedeutung beizumessen als dem Begriff Oldtimer. Eine Aussage über das Vorhandensein des Originalmotors lässt sich daraus nicht ableiten. Der Umstand, dass über nachträgliche technische Veränderungen gesprochen wurde, lässt sich nicht dahin gehend bewerten, dass damit gleichzeitig die Originalität sämtlicher anderer Bauteile des Fahrzeugs zugesagt worden wäre. Fazit/weiterführender Hinweis: Legt der Käufer Wert auf Originalbauteile wie z. B. einen Originalmotor so muss er dafür Sorge tragen, dass eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen wird. Käufer sollten sich generell nicht auf etwaige zum Fahrzeug gehörende Zertifikate verlassen, sondern den aktuellen Zustand des Fahrzeugs sehr genau hinterfragen und kritisch prüfen. Dabei sollten die Produktionsdaten/ Matching Numbers (z. B. Motor-Bezeichnung und Motor-Nummer) abgeglichen werden. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale (Anlage)

ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines historischen Kraftfahrzeuges (Oldtimer/Youngtimer) Wichtig! Dieser Vertrag gilt nur für den privaten Verkauf von historischen Kraftfahrzeugen (Oldtimer/Youngtimer). Wenn ein»unternehmer«ein historisches Kfz verkauft, ist der in diesem Vertrag enthaltene Ausschluss der Sachmängelhaftung unwirksam. Als Unternehmer gilt bereits, wer beim Verkauf seines Fahrzeuges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Vorsicht: Das muss nicht unbedingt ein gewerblicher Autohändler sein. Das kann z. B. auch ein selbstständiger Handwerker, Arzt oder Architekt sein, der sein überwiegend gewerblich genutztes Fahrzeug verkauft. Hinweise für den Verkäufer: Achtung! Die Angaben im Kaufvertrag sind verbindlich. Sollten Sie sich daher bezüglich bestimmter Angaben während der Dauer Ihres Eigentums nicht sicher sein, lassen Sie die Felder lieber frei. Sie müssen nicht zu allen Punkten Stellung nehmen. Nach der Rechtsprechung muss der Verkäufer den Käufer jedoch über ihm bekannte geringfügige Unfallschäden ungefragt aufklären. Informieren Sie daher den Käufer im Vertrag über etwaige Mängel oder Schäden des Kfz. Nachfragen des Käufers müssen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet werden. In Zweifelsfällen hilft die ADAC Rechtsberatung (siehe unten). Lassen Sie Ihren Wagen durch den ADAC prüfen. Der ADAC bietet eine spezielle Oldtimer-Untersuchung an. Das nächste ADAC Prüfzentrum oder einen ADAC Vertragssachverständigen benennt Ihnen Ihre Geschäftsstelle oder finden Sie im Internet unter www.adac.de. Achten Sie darauf, dass der Käufer bereits 18 Jahre alt ist. Prüfen Sie nach, ob der Käufer den erforderlichen Führerschein hat, wenn er eine Probefahrt machen will. Unter www.adac.de finden Sie ein Muster formular zur Haftungsvereinbarung für die Probefahrt. Tragen Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Käufers in die Vertragsformulare und in die beiliegenden Verkaufsmeldungen ein. Vergleichen Sie die angegebenen Daten mit dem Personalausweis oder dem Pass des Käufers. Tragen Sie die Personalausweis- oder Passnummer und die ausstellende Behörde in die Vertragsformulare ein. Vereinbaren Sie möglichst Barzahlung des vollen Kaufpreises bei Fahrzeug übergabe, weil Stundungen, Ratenzahlungen und die Entgegennahme von Schecks zu Problemen führen können. Händigen Sie dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) erst aus, wenn der Kaufpreis voll bezahlt ist. Laut Gesetz geht schon mit Veräußerung des Kfz die Versicherung auf den Käufer über. Deshalb beeinträchtigt ein nach Fahrzeugübergabe vom Käufer verursachter Unfallschaden nicht den Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers, auch wenn das Kfz noch nicht umgeschrieben ist. Schicken Sie die vollständig ausgefüllten (!) Verkaufsmeldungen sofort an die Kfz-Zulassungs stelle und die Versicherungsgesellschaft. Die Kfz- Steuerpflicht geht erst mit dem Eingang der Veräußerungsanzeige bei der Zulas sungs stelle auf den Erwerber über. Behalten Sie von den Verkaufsmeldungen Kopien zurück. Meldet der Käufer den Wagen nicht um, besteht die Gefahr, dass Sie trotzdem weiterhin für die Kfz-Steuer und die Versicherungs prämie haften. Daher unser Rat für Zweifelsfälle: Fahren Sie mit dem Käufer zur Zulassungsstelle und melden den Wagen gleich um; oder insbesondere, wenn der Käufer keinen Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann legen Sie das Kfz vor Übergabe an den Käufer still. Dieser benötigt bei der Abholung ein Kurzzeit- oder Ausfuhrkenn zeichen, wenn das Kfz nicht auf einem Hänger transportiert wird. Beratung beim Oldtimerkauf/-verkauf: Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei Fragen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise eine kostenfreie individuelle Rechtsberatung durch einen ADAC Juristen oder einen der rund 630 frei praktizierenden ADAC Vertragsanwälte in Wohnortnähe. Kontakt und Info: ADAC Geschäftsstellen, ADAC Info-Service: Telefon 0 800 5 10 11 12 (Mo. Sa.: 8:00 20:00 Uhr, gebührenfrei) oder unter www.adac.de/rechtsberatung. Bei technischen Fragen helfen Ihnen die Technik-Experten Ihres ADAC Regionalclubs. Hinweise für den Käufer: Die goldene Regel lautet: Nicht übereilt kaufen! Ohne Prüfung vor Ort sollte man besser nicht zuschlagen. Historische Fahrzeuge haben andere Schwachstellen als ein üblicher Gebrauchter. Verlangen Sie eine Oldtimeruntersuchung durch den ADAC und lassen Sie sich das Untersuchungsprotokoll vorlegen. Anderenfalls sollten Sie den Zustand des Fahrzeugs möglichst genau selbst untersuchen. Auch auf eine Probefahrt sollten Sie nicht verzichten. Überprüfen Sie die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren. Verlangen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief). Lassen Sie sich eine schriftliche Verkaufsvollmacht und die Ausweis papiere des Bevollmächtigten vorweisen, wenn nicht der Fahrzeug eigentümer selbst mit Ihnen verhandelt. Notieren Sie sich die Anschrift des Bevollmächtigten. Achtung! (Original-) Ausstattung und (Original-) Zubehör sollten im Kaufvertrag vollständig aufgeführt werden. Im Vertragsformular finden Sie hierfür Platz unter III. Sondervereinbarungen (evtl. Ergänzungsblatt verwenden, das beide Parteien unterschreiben). Fragen Sie nach folgenden Unterlagen: Untersuchungsprotokoll ADAC Oldtimeruntersuchung oder einer anderen Prüforganisation Belege für Reparatur- und Restaurierungsarbeiten, z.b. Rechnungen Durchgeführte Restaurierungen anhand schriftlicher Angabe der Arbeitsschritte, vorzugsweise in Verbindung mit einer ausführlichen Foto-Dokumentation (Zustand vorher und nachher) Bedienungsanleitung/Service-Scheckheft Deutsche Zulassung, falls ja, regulär/h-kennzeichen/07 Deutsche oder ausländische Zulassungspapiere Die auf das Kfz abgeschlossenen Versicherungen (Haftpflicht und Kasko) gehen mit dem Kauf auf Sie über. Prüfen Sie, ob das Fahrzeug günstig versichert ist. Sie haben die Möglichkeit, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die ADAC-ClassicCarVersicherung mit umfangreichem Haftpflicht- und Kaskoschutz bietet hier eine Alternative. Weitere Informationen zum Antrag erhalten Sie bei Ihrer Geschäftsstelle, per Telefon unter 0 800 5 21 10 32 oder im Internet unter www.adac.de/classiccar. Melden Sie das Kfz unverzüglich bei der für Sie zuständigen Zulas sungsstelle (Hauptwohnsitz) um. Dazu brauchen Sie üblicherweise: Zulassungsbescheinigung Teil I Zulassungsbescheinigung Teil II Bescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung (HU) Elektronische Versicherungsbestätigung (evb-nummer) Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung Kennzeichenschilder SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer Sollten Sie das Kfz nicht selbst zulassen, benötigt der Beauftragte eine schriftliche Vollmacht (Vordrucke unter www.adac.de). Der Bevollmächtigte muss zur Zulassung sowohl den eigenen Ausweis/Reisepass, als auch den Ausweis des Vollmacht gebers mitnehmen. Vorsicht bei ausländischen Zulassungspapieren! Hier muss erst eine deutsche Betriebserlaubnis beantragt werden. Weitere Hinweise zum Oldtimerkauf/-verkauf können Sie auch der Broschüre ADAC Oldtimer-Ratgeber entnehmen, sowie im Internet unter www.adac.de/oldtimer finden.

ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines historischen Kraftfahrzeuges (Oldtimer) Wichtig: Beide Vertragsformulare und Verkaufsmeldungen müssen übereinstimmend ausgefüllt und unterschrieben werden wenn zu einem Punkt keine Angaben gemacht werden können, den Vermerk unbekannt anbringen. Verkäufer (privat): Name, Vorname Käufer: Name, Vorname PLZ Ort PLZ Ort geb. am Telefon geb. am Telefon Personal- bzw. Pass-Nr. und ausstellende Behörde Personal- bzw. Pass-Nr. und ausstellende Behörde Kraftfahrzeug: Hersteller Typ amtl. Kennzeichen Fahrzeug-Ident-Nr. nächste HU Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil II** Erstzulassung (Deutschl.) am Erstzulassung (Ausland) am Rahmen-Nr./andere Identifizierung (falls vorh.) Gesamtpreis: in Worten für den Käufer Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz lichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten. I. Angaben des Verkäufers: 1. Der Verkäufer garantiert: 1.1. dass das Kfz mit Zusatzausstattung und Zubehör sein unbeschränktes Eigentum ist. 1.2. dass das Kfz folgende Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör aufweist: 1.3. dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden keine sonst. Beschädigungen (z. B. Hagelschaden) lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) erlitten hat: keine Angaben 2.2. dass das Kfz soweit ihm bekannt mit dem Originalmotor mit folgendem Motor (z.b. typgleicher Austausch-, gebr. Ersatzmotor) ausgerüstet ist. 2.3. dass das Kfz zum Zeitpunkt der Übergabe soweit ihm bekannt ohne Einschränkungen fahrbereit ist nicht fahrbereit ist, weil (ggf. bitte Ergänzungsblatt verwenden) 2.4. dass das Kfz soweit ihm bekannt eine Gesamtfahrleistung von km aufweist 2.5. dass das Kfz soweit ihm bekannt (Anzahl) Vorbesitzer (Fahrzeughalter einschließlich Verkäufer) hatte. 2. Der Verkäufer erklärt: 2.1. dass das Kfz in der übrigen Zeit soweit ihm bekannt keinen Unfallschaden keine sonstigen Beschädigungen lediglich folgende Unfallschäden od. sonstige Beschädigungen hatte: II. Erklärungen des Käufers: 1. Der Käufer meldet das Kfz unverzüglich um ab 3. Vorliegende Prüfprotokolle über den Zustand des Kfz: 3.1 Das Protokoll einer ADAC Oldtimer-Untersuchung vom liegt vor ja nein 3.2 Das Protokoll einer anderen Prüforganisation vom liegt vor ja nein 2. Der Käufer erkennt an, dass das Kfz bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibt. III. Sondervereinbarungen: (ggf. bitte Ergänzungsblatt verwenden) Der Käufer bestätigt den Empfang der Zulassungsbescheinigung Teil I*, Teil II** und der Bescheini gung über die letzte HU des Kfz mit Schlüsseln / Uhrzeit des Protokolls der ADAC Oldtimer-Untersuchung vom des Protokolls einer anderen Prüforganisation vom der Reparatur- und Restaurierungsbelege vom Der Verkäufer bestätigt den Empfang des Kaufpreises einer Anzahlung in Höhe von **Zulassungsbescheinigung Teil I = Fahrzeugschein **Zulassungsbescheinigung Teil II = Fahrzeugbrief Bitte das Zutreffende ankreuzen oder ausfüllen. ADAC, Juristische Zentrale 2015 Nachdruck nicht gestattet

ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines historischen Kraftfahrzeuges (Oldtimer) Wichtig: Beide Vertragsformulare und Verkaufsmeldungen müssen übereinstimmend ausgefüllt und unterschrieben werden wenn zu einem Punkt keine Angaben gemacht werden können, den Vermerk unbekannt anbringen. Verkäufer (privat): Name, Vorname Käufer: Name, Vorname PLZ Ort PLZ Ort geb. am Telefon geb. am Telefon Personal- bzw. Pass-Nr. und ausstellende Behörde Personal- bzw. Pass-Nr. und ausstellende Behörde Kraftfahrzeug: Hersteller Typ amtl. Kennzeichen Fahrzeug-Ident-Nr. nächste HU Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil II** Erstzulassung (Deutschl.) am Erstzulassung (Ausland) am Rahmen-Nr./andere Identifizierung (falls vorh.) Gesamtpreis: in Worten für den Verkäufer Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz lichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten. I. Angaben des Verkäufers: 1. Der Verkäufer garantiert: 1.1. dass das Kfz mit Zusatzausstattung und Zubehör sein unbeschränktes Eigentum ist. 1.2. dass das Kfz folgende Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör aufweist: 1.3. dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden keine sonst. Beschädigungen (z. B. Hagelschaden) lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) erlitten hat: keine Angaben 2.2. dass das Kfz soweit ihm bekannt mit dem Originalmotor mit folgendem Motor (z.b. typgleicher Austausch-, gebr. Ersatzmotor) ausgerüstet ist. 2.3. dass das Kfz zum Zeitpunkt der Übergabe soweit ihm bekannt ohne Einschränkungen fahrbereit ist nicht fahrbereit ist, weil (ggf. bitte Ergänzungsblatt verwenden) 2.4. dass das Kfz soweit ihm bekannt eine Gesamtfahrleistung von km aufweist 2.5. dass das Kfz soweit ihm bekannt (Anzahl) Vorbesitzer (Fahrzeughalter einschließlich Verkäufer) hatte. 2. Der Verkäufer erklärt: 2.1. dass das Kfz in der übrigen Zeit soweit ihm bekannt keinen Unfallschaden keine sonstigen Beschädigungen lediglich folgende Unfallschäden od. sonstige Beschädigungen hatte: II. Erklärungen des Käufers: 1. Der Käufer meldet das Kfz unverzüglich um ab 3. Vorliegende Prüfprotokolle über den Zustand des Kfz: 3.1 Das Protokoll einer ADAC Oldtimer-Untersuchung vom liegt vor ja nein 3.2 Das Protokoll einer anderen Prüforganisation vom liegt vor ja nein 2. Der Käufer erkennt an, dass das Kfz bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibt. III. Sondervereinbarungen: (ggf. bitte Ergänzungsblatt verwenden) Der Käufer bestätigt den Empfang der Zulassungsbescheinigung Teil I*, Teil II** und der Bescheini gung über die letzte HU des Kfz mit Schlüsseln / Uhrzeit des Protokolls der ADAC Oldtimer-Untersuchung vom des Protokolls einer anderen Prüforganisation vom der Reparatur- und Restaurierungsbelege vom Der Verkäufer bestätigt den Empfang des Kaufpreises einer Anzahlung in Höhe von **Zulassungsbescheinigung Teil I = Fahrzeugschein **Zulassungsbescheinigung Teil II = Fahrzeugbrief Bitte das Zutreffende ankreuzen oder ausfüllen. ADAC, Juristische Zentrale 2015 Nachdruck nicht gestattet

Schicken Sie bitte Ihrer Kfz-Zulassungsstelle und Ihrer Versicherung unverzüglich eine Postkarte bzw. einen Brief mit den folgenden Daten, um den Verkauf Ihres Autos zu melden. Dafür können Sie die beiden Vorlagen ausschneiden, ausfüllen und einfach auf die Rückseite einer Postkarte kleben bzw. in einen Briefumschlag stecken. Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung gem. 13 IV FZV Name, Vorname des Verkäufers µ Ich zeige an, dass ich mein Kfz amtl. Kennzeichen Hersteller An die Zulassungsstelle Fahrzeug-Ident-Nr. Typ verkauft habe an (bitte vollständig ausfüllen) Name, Vorname des Käufers Personalausweis-Nr. PLZ Ort Land Als Käufer bestätige ich, dass mir bei der Übergabe des Kfz Datum der Übergabe Uhrzeit folgende Unterlagen ausgehändigt wurden: (Zutreffendes bitte ankreuzen) Fahrzeugbrief bzw. Fahrzeugschein bzw. Bescheinigung über letzte HU Zul.-Bescheinigung Teil II Zul.-Bescheinigung Teil I Name, Vorname des Verkäufers Kraftfahrt-Versicherungs-Nr. µ Das Kfz amtl. Kennzeichen Hersteller Typ An die Versicherung Fahrzeug-Ident-Nr. wurde verkauft an (bitte vollständig ausfüllen) Name, Vorname des Käufers PLZ Ort Land und übergeben Datum der Übergabe Uhrzeit