Personalverordnung der Stadt und der Schule Schlieren (Personalverordnung)

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Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Personalverordnung der Stadt und der Schule Schlieren (Personalverordnung) (vom. Februar 006) nachgeführt bis. November 06 SKR Nr. 4.0 A. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieser Verordnung untersteht das Personal der Stadt Schlieren. Ausgenommen sind die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen der Volksschule. Für sie gilt das kantonale Lehrerpersonalgesetz. Für das durch die Stadt entlöhnte kommunale Lehrpersonal der Volksschule inklusive Kindergärtnerinnen und Kindergärtner gilt ebenfalls das kantonale Lehrerpersonalgesetz. Enthält das Lehrerpersonalgesetz keine Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen dieser Personalverordnung. Das übrige Personal der Schule untersteht den Bestimmungen dieser Personalverordnung. 4 Der Stadtrat kann für einzelne Personalgruppen besondere Regelungen erlassen. Er berücksichtigt dabei die für die betroffenen Gruppen üblichen Normen. 5 Die gleiche Befugnis steht der Schulpflege für die von ihr angestellten Lehrpersonen zu. Art. Behörden im Nebenamt Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt und Mitgliedern von Behörden, beratenden Kommissionen, den Angehörigen der Feuerwehr sowie Funktionären richten sich nach der Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Schlieren*, welche auch die Entschädigung des Friedensrichters/der Friedensrichterin regelt. *SKR.0 Art. Geltung des kantonalen Rechts Soweit diese Verordnung und die Vollzugsbestimmungen dazu nichts Abweichendes regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse. Hinweis: Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) LS 77.0 und Verordnungen dazu Personalverordnung SKR Nr. 4.0

Art. 4 Personalpolitik Der Stadtrat bestimmt die Personalpolitik*. Sie orientiert sich am Leistungsauftrag, an den Bedürfnissen der Kundschaft und des Personals sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes. *Hinweis: Die Personalpolitik ist in der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR 4. umschrieben. Er schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik. Die Schulpflege übernimmt die gleiche Aufgabe für das ihr unterstellte Personal. Art. 5 Gesamtarbeitsverträge Der Stadtrat kann Gesamtarbeitsverträge abschliessen. Art. 6 Familie und Lebenspartnerschaft Die Bestimmungen im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stiefund Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für anerkannte Partnerschaften sowie für die Lebenspartnerin und den Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal leben. B. Arbeitsverhältnis. Grundsätzliches Art. 7 Angestellte Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet, mit einem Voll- oder Teilpensum im Dienst der Stadt oder der Schule Schlieren stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit das übergeordnete Recht nicht abweichende Regelungen zulässt. Für die vom Volk gewählten Angestellten gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung. Art. 8 Rechtsnatur Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich. Art. 9 Anstellungsinstanz Die Anstellung des Personals erfolgt, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist, durch den Stadtrat. Die Anstellung des durch die Stadt entlöhnten Lehrpersonals der Volksschule sowie des übrigen Personals der Schule inklusive Hortnerinnen und Hortner, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter und anderer voll- und nebenamtlicher Kräfte fällt in die Zuständigkeit der Schulpflege. Das Personal der Schulverwaltung wird durch den Stadtrat angestellt. In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat, welche Behörde für die Anstellung zuständig ist. 4 Der Stadtrat und die Schulpflege können die Anstellungskompetenz delegieren. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

Art. 0 Anstellungsform Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet. Es kann in besonderen Fällen mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung abweichen. Art. Stellenausschreibung Sofern eine frei werdende oder neu geschaffene Stelle nicht auf dem Weg der Beförderung oder Berufung besetzt werden kann, ist sie öffentlich auszuschreiben.. Dauer Art. Im Allgemeinen Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig. Art. Probezeit Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht sowie in weiteren, begründeten Fällen kann die Probezeit entsprechend verlängert werden.. Beendigung Art. 4 Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Altersrücktritt f) Entlassung altershalber, Entlassung invaliditätshalber g) Tod h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei auf Amtsdauer gewählten Angestellten Art. 5 Kündigung Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a) im. Dienstjahr einen Monat b) im. Dienstjahr zwei Monate c) ab dem. Dienstjahr drei Monate Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. Art. 6 Kündigungsschutz Die Kündigung wird nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person durch die Anstellungsinstanz verfügt, schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Kündigung durch die Stadt darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach Art. 5 bleibt vorbehalten. Art. 7 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten Bevor eine Kündigung auf Grund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausgesprochen wird, ist der oder dem Angestellten in der Regel eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten Dauer einzuräumen. Von einer Bewährungsfrist kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen wird. Gründe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen in einem Mitarbeitergespräch oder in einem gleichwertigen Verfahren dokumentiert sein. Art. 8 Kündigung zur Unzeit Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende. Art. 9 Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz. Art. 0 Auflösung aus wichtigen Gründen Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung, seitens der Stadt in Verfügungsform. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 4 Bei vom Volk gewählten Angestellten ist die Aufsichtsbehörde zuständig. 5 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Ausrichtung einer Abfindung nach Art. 5 bleibt vorbehalten. Art. Angestellte mit Wahl auf Amtsdauer Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer oder infolge eines Altersrücktritts. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 4

Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monates entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen. Art. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung beendet werden. Eine Abfindung gemäss Art. 5 dieser Verordnung kann ausgerichtet werden. Art. Entlassung altershalber und infolge Invalidität Die Angestellten werden nach den massgebenden Vorschriften der Pensionskasse der Stadt alters- bzw. invaliditätsbedingt entlassen. Angestellte scheiden altershalber spätestens auf das Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird, aus dem Dienst aus. Für die von der Stadt entlöhnten Lehrpersonen endet das Anstellungsverhältnis altershalber spätestens auf das Ende des Schuljahres, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. 4 Eine Weiterbeschäftigung über das 65. Altersjahr hinaus kann mit Zustimmung der oder des betroffenen Angestellten vom Stadtrat oder von der Schulpflege bewilligt werden, wenn die Besetzung der entsprechenden Stelle mit geeignetem Personal nicht anderweitig möglich ist. ) ) Art. 4 Ablauf der befristeten Anstellung Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Person rechtzeitig mit. Art. 5 Abfindung Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Stadt ohne eigenes Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 5-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze ausbezahlt werden. Die Abfindung wird durch den Stadtrat und beim durch die Stadt entlöhnten Lehrpersonal der Volksschule sowie beim übrigen Personal der Schule durch die Schulpflege festgelegt. Bei der Festsetzung der Abfindung orientiert sich die zuständige Behörde an der für das Staatspersonal geltenden Regelung. Allfällige Leistungen der Stadt für die Neuorientierung der betroffenen Person im Arbeitsmarkt können an die Abfindung angerechnet werden. Die Abfindung wird in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. 4 Die betroffenen Angestellten sind zur Stellensuche verpflichtet und haben auf Verlangen über ihre Bemühungen Auskunft zu geben. 5 Wird eine andere Stelle angetreten oder von der Stadtverwaltung bzw. der Schule angeboten, kann die Abfindung angemessen reduziert werden. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 5

Art. 6 Sozialplan Bei einem Stellenabbau in grösserem Umfang kann der Stadtrat einen Sozialplan erstellen. 4. Änderung des Arbeitsverhältnisses Art. 7 Arbeitszuweisung Den Angestellten können im Rahmen der Zumutbarkeit auch Arbeiten zugewiesen werden, die nicht im Bereiche ihrer ordentlichen Diensttätigkeit liegt. Art. 8 Versetzung Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Art. 9 Zuweisung anderer Arbeit für die Dauer der Kündigungsfrist Angestellten im gekündigten Anstellungsverhältnis kann unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit andere Arbeit zugewiesen werden. Art. 0 Vorsorgliche Massnahmen Die Anstellungsinstanz kann Angestellte jederzeit vorsorglich vom Dienst freistellen, wenn a) genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen, b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. Die Anordnung ist unverzüglich dem Stadtrat oder der Schulpflege, sofern sie nicht von diesen selbst verfügt worden ist, zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Behörde entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes. 5. Rechte der Angestellten Art. Schutz der Persönlichkeit Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und trifft zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten die erforderlichen Massnahmen. Art. Lohn Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Arbeitsleistung. Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden Verrichtungen, welche sie während der Arbeitszeit erbringen, keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Provisionen und sonstige Entschädigungen. Solche Leistungen fallen in die Stadtkasse. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung betreffend die vom Volk gewählten Angestellten. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 6

Art. Städtische Lehrpersonen Der Lohn der durch die Stadt entlöhnten Lehrpersonen der Volksschule richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in ihrer Vollziehungsverordnung. Die Vikariatsbesoldungen für die städtischen Lehrkräfte werden in Anlehnung an die kantonale Regelung ausgerichtet. Art. 4 Nebenämter und Zusatzunterricht von Lehrpersonen Die Entschädigungen für Nebenämter und extra bezahlten Zusatzunterricht der Lehrpersonen werden durch die Schulpflege in ihrer Vollziehungsverordnung geregelt. Der Lohn für das im Schuldienst tätige Hilfspersonal wird von der Schulpflege in ihrer Vollziehungsverordnung festgelegt. Art. 5 Auszahlung des Jahreslohnes Der Stadtrat regelt die Einzelheiten und legt in seiner Vollziehungsverordnung fest, auf welchen Zulagen der. Monatslohn ausgerichtet wird. Art. 6 Einreihungsplan Der Stadtrat erlässt einen Einreihungsplan für das gesamte Personal. Die Einreihungen bewegen sich im Rahmen der Lohnklassen bis 5 des Kantons. Art. 7 Stellenplan und Einreihung der Stellen Der Stadtrat legt den Stellenplan fest und reiht jede Stelle gemäss ihren Anforderungen mit Blick auf vergleichbare Richtpositionen beim Kanton in eine Klasse ein. Art. 8 Stellenplan und Einreihung der Stellen im Bereich der Schule Die Schulpflege legt den Stellenplan für das durch die Stadt entlöhnte Lehrpersonal der Volksschule fest und reiht jede Stelle gemäss ihren Anforderungen mit Blick auf vergleichbare Richtpositionen beim Kanton in eine Klasse ein. Art. 9 Lohnklassen und Stufen Es gelten die Lohnklassen und Lohnstufen des Kantons*. *Hinweis: Anhang zur Personalverordnung des Kantons LS 77. Art. 40 Leistungsklassen Es gelten jeweils die beiden nächst höheren Lohnklassen des Einreihungsplanes als erste und zweite Leistungsklasse. Für die Lohnklasse 4 besteht eine Leistungsklasse, für die Lohnklasse 5 keine. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 7

Art. 4 Anfangslohn, Anlaufstufen Der Anfangslohn wird in der Regel in den Erfahrungsstufen der Einreihungsklasse festgesetzt. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt. Der Lohn wird in einer Anlaufstufe festgesetzt, wenn die oder der Angestellte a) die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt, b) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt, c) die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt. Anstelle der Einreihung in eine Lohnklasse kann für längstens ein Jahr ein Pauschallohn ausgerichtet werden. Art. 4 Generelle Lohnanpassungen Die für das Staatspersonal anwendbaren Beschlüsse über generelle Teuerungszulagen, Reallohnerhöhungen oder Lohnreduktionen gelten in der Regel auch für das Personal der Stadt. In Berücksichtigung der eigenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen und Verhältnisse sowie der jeweiligen Arbeitsmarktsituation kann der Stadtrat abweichende Regelungen beschliessen. Art. 4 Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen Der Stadtrat regelt die Einzelheiten über die Beförderungen, namentlich Beförderungsquoten und Bestandesquoten in den Leistungsklassen sowie die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. Art. 44 Individuelle Lohnanpassungen Der Stadtrat legt die Richtlinien für Lohnanpassungen und für den Vollzug fest. Grundlage für individuelle Lohnanpassungen bilden die periodischen Mitarbeitergespräche. Je nach Leistung kann der Aufstieg in Schritten von halben oder ganzen Lohnstufen erfolgen. Art. 45 Einmalzulagen und Anreize Besondere Leistungen können mit einer einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnt werden. Art. 46 Zulagen Sozialzulagen werden den Angestellten im gleichen Umfang gewährt, wie sie der Kanton Zürich für das Staatspersonal ausrichtet. Für die Ausrichtung der Dienstaltersgeschenke gilt die Regelung für das Staatspersonal* sinngemäss. *Hinweis: 8 der Personalverordnung des Kantons LS 77. Art. 47 Zulage für ausserordentliche Stellvertretung Angestellten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, kann eine Zulage im Ausmass höchstens der Besoldungsdifferenz gewährt werden, wenn ein erheblicher Unterschied in der Einreihung besteht. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 8

Art. 48 Naturallöhne Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für die Angestellten selbst und für Familienangehörige wird vom Lohn abgezogen. Art. 49 Lohnberechnung bei Teilzeitverhältnissen Sofern kein Stundenlohn vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen nach dem Grad der Beschäftigung. Für Teilzeitangestellte können pauschale Stundenlöhne festgelegt werden, in denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien, Freitage und Krankheit etc. eingerechnet sind. Die Zuschläge werden in der Lohnabrechnung einzeln aufgeführt. Art. 50 Ersatz von Auslagen Der Stadtrat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen. Art. 5 Dienstkleider Angestellten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese von der Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Art. 5 Abtretung von Lohnansprüchen Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen. Art. 5 Vereinsfreiheit Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören. Art. 54 Mitarbeiterbeurteilung Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Art. 55 Zeugnis Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und über ihr Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Art. 56 Mitsprache Vor Erlass oder wesentlichen Änderungen von Verordnungen und Reglementen im Personalbereich steht den betroffenen Behörden, dem betroffenen Personal sowie seinen Organisationen das Recht auf Vernehmlassung zu. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 9

Art. 57 Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet. Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, können die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmen Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichtet werden oder es kann ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen werden. Art. 58 Aus-, Weiter- und Fortbildung Der Stadtrat fördert die Aus- und Weiterbildung des Personals. Er regelt die Einzelheiten. Für den Besuch von Kursen, Aus- und Weiterbildungen können Beiträge und Urlaube gewährt werden. Hinweis: Reglement über die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stadt Schlieren (Weiterbildungsreglement) vom.7.009 SKR 4. Art. 59 Dienstliche Angelegenheiten Angestellte können in Angelegenheiten, welche das Anstellungsverhältnis betreffen, jederzeit an ihren direkten Vorgesetzten gelangen. Ist dieser selbst betroffen, kann die Angelegenheit beim nächst höheren Vorgesetzten vorgebracht werden. 6. Pflichten der Angestellten Art. 60 Grundsatz Die Angestellten haben sich rechtmässig und kundenfreundlich zu verhalten, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten Treuen zu wahren. Art. 6 Stellvertretung Wenn es der Dienst erfordert, haben die Angestellten abwesende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vertreten. Art. 6 Annahme von Geschenken Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Art. 6 Verschwiegenheit Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Art. 64 Arbeitszeit Die Zahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden ist gleich wie beim Staatspersonal. Der Stadtrat trifft die nötigen Regelungen*. *Hinweise: Reglement über die Arbeitszeit SKR 4.; abweichende Vorschriften für das Personal der Stadtwerke gemäss 69 der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR 4. Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. Personalverordnung SKR Nr. 4.0 0

Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst. Art. 65 Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die korrekte Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Auf Verlangen der Vorgesetzten erteilen die Angestellten Auskunft über die von ihnen ausgeübten Nebenbeschäftigungen. Bei Beanspruchung von Arbeitszeit ist eine Bewilligung der Anstellungsinstanz erforderlich. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und/oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt. Art. 66 Öffentliche Ämter Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen oder vorgeschlagen sind, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. Art. 67 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 7. Ferien, Dienstfreie Tage, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst Art. 68 Ferien Der Ferienanspruch, Bezug und Berechnung der Angestellten richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht*. *Hinweis: 79 der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz LS 77. Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Ferien ist nicht gestattet. Art. 69 Dienstfreie Tage Sofern der Stadtrat für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen: a) als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag b) als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittage des 4. und des. Dezember sowie die Nachmittage des Sechseläuten- und Kirchweihmontags Sofern aus betrieblichen Gründen diese dienstfreien Tage nicht gewährt werden können, haben die Angestellten einen Kompensationsanspruch. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

Art. 70 Bezug der Ferien Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten können. Der oder die zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien. Über den Bezug der Ferien erlässt der Stadtrat die erforderlichen Bestimmungen. Art. 7 Urlaub Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem Urlaub bei Familienereignissen und weiteren Anlässen. Der Stadtrat kann Grundsätze für die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub aufstellen. Art. 7 Militär- und Zivilschutzdienst Die Angestellten erhalten während Ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes den vollen Lohn. Als obligatorisch gelten sämtliche Dienstleistungen, inklusive militärischer Frauendienst. Zivildienst ist dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Art. 7 Meldepflicht, Dienstverschiebung Die Angestellten haben die bevorstehenden Militär- und Zivilschutzdienstleistungen so frühzeitig als möglich ihrem oder ihrer Vorgesetzten zu melden. Würde durch die Abwesenheit der regelmässige Dienstgang am Arbeitsort erheblich gestört, haben die Angestellten auf Begehren des oder der Vorgesetzten um eine Verschiebung des Dienstes nachzusuchen. 8. Personalvorsorge Art. 74 Unfall- und Krankentaggeldversicherung Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten der Stadt gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Für die Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht eine Lohnfortzahlungsversicherung. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. ) Art. 75 Lohn bei Schwangerschaft und Niederkunft Die Lohnfortzahlung richtet sich nach kantonalem Personalrecht. Art. 76 Lohn bei Krankheit und Unfall Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht*. *Hinweis: 99 der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz LS 77. Allfällige Leistungen der Krankentaggeld-, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung oder von haftpflichtigen Dritten fallen der Stadt zu bzw. werden bei der Lohnzahlung angerechnet. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

Art. 77 Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Der Stadtrat regelt die Pflicht zur Einreichung von ärztlichen Zeugnissen. Art. 78 Pensionskasse ) Der Stadtrat entscheidet unter Gewährleistung der gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte der Angestellten über den Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Stadt und der Personalvorsorgeeinrichtung sowie deren Statuten bzw. Reglemente. Art. 79 Leistungen im Todesfall Den Hinterbliebenen eines oder einer verstorbenen Angestellten steht ein Besoldungsnachgenuss für den beim Tod laufenden und die beiden darauf folgenden Monate zu. Als Hinterbliebene gelten die in Art. 6 dieser Verordnung aufgezählten Personen. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Stadt und der Personalvorsorgeeinrichtung sowie deren Statuten bzw. Reglemente. 9. Personalakten Art. 80 Datenschutz Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten Recht. C. Rechtsschutz Art. 8 Rechtsmittelbelehrung Personalrechtliche Anordnungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 8 Recht auf Anhörung Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen. Art. 8 Rechtsmittel Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch die Angestellten der Stadt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz*. *Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen LS 75. Art. 84 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Die Stadt schützt ihre Angestellten vor Angriffen und Ansprüchen, die ungerechtfertigt erscheinen. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. D. Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 85 Vollzug durch den Stadtrat Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieser Verordnung*. *Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR 4. Art. 86 Vollzug durch die Schulpflege Die Schulpflege erlässt für ihren Zuständigkeitsbereich die nötigen Vollziehungsvorschriften. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. Art. 87 Besitzstandgarantie Angestellten werden auf das Inkrafttreten dieser Verordnung die nach bisheriger Ordnung ausbezahlten Löhne als Besitzstand garantiert. Sie werden um künftige Teuerungszulagen angepasst. Vorbehalten bleiben Fälle mit einer Funktions- und Aufgabenänderung sowie Änderungen aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung. Bezüglich Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall erlässt der Stadtrat im Sinne einer Besitzstandwahrung die nötigen Übergangsregelungen für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als zwei Jahre dauert. Art. 88 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung, Versicherung Der Stadtrat setzt diese Verordnung nach deren Genehmigung durch den Gemeinderat und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach ihrer Annahme an der Urne in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der Stadt und der Schule Schlieren vom. November 99 aufgehoben. Genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates vom. Oktober 005. 4 Genehmigt an der Urnenabstimmung vom. Februar 006. 5 Vom Stadtrat mit Beschluss vom. Mai 007 zusammen mit den Ausführungsbestimmungen SKR 4. auf den. Januar 007 in Kraft gesetzt. ) ) ) Fassung gemäss Beschluss des Gemeindeparlaments vom. Mai 0. In Kraft seit. Juli 0 Fassung gemäss Beschluss des Gemeindeparlaments vom 8. März 0. In Kraft seit. Juni 0 Fassung gemäss Beschluss des Gemeindeparlaments vom 9. September 06. In Kraft seit. November 06 Personalverordnung SKR Nr. 4.0 4

Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen... Art. Geltungsbereich... Art. Behörden im Nebenamt... Art. Geltung des kantonalen Rechts... Art. 4 Personalpolitik... Art. 5 Gesamtarbeitsverträge... Art. 6 Familie und Lebenspartnerschaft... B. Arbeitsverhältnis.... Grundsätzliches... Art. 7 Angestellte... Art. 8 Rechtsnatur... Art. 9 Anstellungsinstanz... Art. 0 Anstellungsform... Art. Stellenausschreibung.... Dauer... Art. Im Allgemeinen... Art. Probezeit.... Beendigung... Art. 4 Beendigungsgründe... Art. 5 Kündigung... Art. 6 Kündigungsschutz... 4 Art. 7 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten... 4 Art. 8 Kündigung zur Unzeit... 4 Art. 9 Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts... 4 Art. 0 Auflösung aus wichtigen Gründen... 4 Art. Angestellte mit Wahl auf Amtsdauer... 4 Art. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen... 5 Art. Entlassung altershalber und infolge Invalidität )... 5 Art. 4 Ablauf der befristeten Anstellung... 5 Art. 5 Abfindung... 5 Art. 6 Sozialplan... 6 4. Änderung des Arbeitsverhältnisses... 6 Art. 7 Arbeitszuweisung... 6 Art. 8 Versetzung... 6 Art. 9 Zuweisung anderer Arbeit für die Dauer der Kündigungsfrist... 6 Art. 0 Vorsorgliche Massnahmen... 6 5. Rechte der Angestellten... 6 Art. Schutz der Persönlichkeit... 6 Art. Lohn... 6 Art. Städtische Lehrpersonen... 7 Art. 4 Nebenämter und Zusatzunterricht von Lehrpersonen... 7 Art. 5 Auszahlung des Jahreslohnes... 7 Art. 6 Einreihungsplan... 7 Art. 7 Stellenplan und Einreihung der Stellen... 7 Art. 8 Stellenplan und Einreihung der Stellen im Bereich der Schule... 7 Art. 9 Lohnklassen und Stufen... 7 Art. 40 Leistungsklassen... 7 Art. 4 Anfangslohn, Anlaufstufen... 8 Art. 4 Generelle Lohnanpassungen... 8 Art. 4 Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen... 8 Art. 44 Individuelle Lohnanpassungen... 8 Art. 45 Einmalzulagen und Anreize... 8 Personalverordnung SKR Nr. 4.0 5

Art. 46 Zulagen... 8 Art. 47 Zulage für ausserordentliche Stellvertretung... 8 Art. 48 Naturallöhne... 9 Art. 49 Lohnberechnung bei Teilzeitverhältnissen... 9 Art. 50 Ersatz von Auslagen... 9 Art. 5 Dienstkleider... 9 Art. 5 Abtretung von Lohnansprüchen... 9 Art. 5 Vereinsfreiheit... 9 Art. 54 Mitarbeiterbeurteilung... 9 Art. 55 Zeugnis... 9 Art. 56 Mitsprache... 9 Art. 57 Niederlassungsfreiheit... 0 Art. 58 Aus-, Weiter- und Fortbildung... 0 Art. 59 Dienstliche Angelegenheiten... 0 6. Pflichten der Angestellten... 0 Art. 60 Grundsatz... 0 Art. 6 Stellvertretung... 0 Art. 6 Annahme von Geschenken... 0 Art. 6 Verschwiegenheit... 0 Art. 64 Arbeitszeit... 0 Art. 65 Nebenbeschäftigung... Art. 66 Öffentliche Ämter... Art. 67 Vertrauensärztliche Untersuchung... 7. Ferien, Dienstfreie Tage, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst... Art. 68 Ferien... Art. 69 Dienstfreie Tage... Art. 70 Bezug der Ferien... Art. 7 Urlaub... Art. 7 Militär- und Zivilschutzdienst... Art. 7 Meldepflicht, Dienstverschiebung... 8. Personalvorsorge... Art. 74 Unfall- und Krankentaggeldversicherung... Art. 75 Lohn bei Schwangerschaft und Niederkunft... Art. 76 Lohn bei Krankheit und Unfall... Art. 77 Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall... Art. 78 Pensionskasse... Art. 79 Leistungen im Todesfall... 9. Personalakten... Art. 80 Datenschutz... C. Rechtsschutz... Art. 8 Rechtsmittelbelehrung... Art. 8 Recht auf Anhörung... Art. 8 Rechtsmittel... Art. 84 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen... D. Ausführungs- und Schlussbestimmungen... 4 Art. 85 Vollzug durch den Stadtrat... 4 Art. 86 Vollzug durch die Schulpflege... 4 Art. 87 Besitzstandgarantie... 4 Art. 88 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung, Versicherung... 4 Personalverordnung SKR Nr. 4.0 6