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Transkript:

G E M E I N D E F I N N E N T R O P H a u p t s a t z u n g vom 4. September 1997 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 21.02.2017 Inkrafttreten: Ursprungssatzung 13.09.1997 1. Nachtrag 23.09.2000 2. Nachtrag 13.04.2001 3. Nachtrag 01.01.2002 4. Nachtrag 23.04.2005 5. Nachtrag 11.05.2010 6. Nachtrag 08.07.2014 7. Nachtrag 01.01.2017 Inhaltsübersicht Präambel 1 Name, Bezeichnung, Gebiet 2 Wappen, Flagge, Siegel 3 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden 4 Gleichstellung von Frau und Mann 5 Unterrichtung der Einwohner 6 Anregungen und Beschwerden 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder 8 Dringlichkeitsentscheidungen 9 Ausschüsse 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften 12 Bürgermeister 13 Öffentliche Bekanntmachungen 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen 15 Funktionsbezeichnungen 16 Beigeordnete 17 Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Finnentrop im Kreis Olpe vom 4. September 1997 10.1 Präambel Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) hat der Rat der Gemeinde Finnentrop mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder in seiner Sitzung am 02.09.1997 die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Bezeichnung, Gebiet Die Gemeinde Finnentrop besteht seit dem 01.07.1969. Sie ist durch Zusammenschluss der Gemeinden Schliprüthen und Schönholthausen und Eingliederung von Teilen der Gemeinden Attendorn-Land, Helden und Oedingen entstanden (vgl. Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Olpe vom 18.06.1969, GV. NW. 1969 S. 286.) 2 Wappen, Flagge, Siegel (1) Die Gemeinde Finnentrop führt Wappen, Siegel und Flagge (Hissflagge und Banner), die durch Urkunde des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 11.10.1972 (Az.: 31.1.21-03) genehmigt worden sind. Wappenbeschreibung: Siegelbeschreibung: In Grün eine silberne (weiße) Rose unter gekappten silbernen (weißen) Wellensparren. Das Siegel zeigt das Gemeindewappen im Schild und trägt die von links unten nach rechts unten im Uhrzeigersinn fortlaufende Umschrift Gemeinde Finnentrop. Flaggenbeschreibung: Banner: Das Banner ist in drei Bahnen im Verhältnis 1 : 3 : 1 in den Farben Grün : Weiß : Grün längsgestreift und zeigt in der Mitte der oberen Hälfte der weißen Bahn das Gemeindewappen im Schild. Hissflagge Die Hissflagge ist im Verhältnis 1 : 3 : 1 in den Farben Grün : Weiß : Grün längsgestreift und zeigt in der Mitte der weißen Bahn das Gemeindewappen im Schild. (2) Das Dienstsiegel der Gemeinde Finnentrop gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel.

3 10.1 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Gemeinde folgende Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt: Gemeindeteil Bezeichnung Ahausen Altfinnentrop Bamenohl Bausenrode Deutmecke Elsmecke Faulebutter Fehrenbracht Finnentrop Fretter Frettermühle Frielentrop Gierschlade Glinge Heggen Hollenbock Hülschotten Illeschlade Lenhausen Müllen Ostentrop Permecke Ramscheid Rönkhausen Sange Serkenrode Schliprüthen Schöndelt Schönholthausen Weringhausen Weuspert Wiebelhausen Wörden Bereich Ahausen, Ahauser Mühle, Dahm Altfinnentrop Bamenohl Bausenrode Deutmecke Elsmecke Faulebutter Fehrenbracht, Fretterspring Finnentrop Fretter, Delf, Giebelscheid Frettermühle, Mißmecke Frielentrop Gierschlade, Schwartmecke Glinge Heggen Hollenbock Hülschotten, Tiefenau Illeschlade Lenhausen Müllen Ostentrop Permecke Ramscheid Rönkhausen Sange Serkenrode Schliprüthen, Schliprüthener Mühle, Becksiepen, Kuckuck, Steinsiepen Schöndelt Schönholthausen Weringhausen Weuspert, Klingelborn Wiebelhausen Wörden 4 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister bestellt eine(n) hauptamtlich tätige(n) Gleichstellungsbeauftragte(n).

(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Der Bürgermeister unterrichtet die/den Gleichstellungsbeauftragte(n) über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend. 5 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. 6 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Gemeinde zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Finnentrop fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Finnentrop fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten, etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zu beantworten. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.s. des Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. (5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. (6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( 41 Abs. 2, 3 GO NW), bleibt unberührt. (7) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a ) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (9) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Gemeinde Finnentrop". (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Gemeindeverordneter". Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form. 8 Dringlichkeitsentscheidungen Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem dürfen der Schriftform.

9 10.1 Ausschüsse (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. (2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. (3) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. (4) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuss". (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben a) nach 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetz - wird der Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. b) nach 85 Schulgesetz NRW wird der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport bestimmt. (6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zweck der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. (7) Der Rat kann einen Ältestenrat bilden. Dem Ältestenrat gehören an: - der Bürgermeister - die stellvertretenden Bürgermeister - die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen - der Schriftführer. Im Falle der Verhinderung können die Fraktionsvorsitzenden von einem Mitglied des Fraktionsvorstandes vertreten werden. Der Bürgermeister hat das Recht, weitere Dienstkräfte hinzuzuziehen. Der Bürgermeister beruft den Ältestenrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Er soll ihn jedoch mindestens einmal pro Halbjahr einberufen. 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Aus-

schuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 15 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 EURO festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Anfrage werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles werden glaubhaft nachgewiesen. (4) Stellvertretende Bürgermeister nach 67 Abs. 1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach 46 GO NRW i.v.m. der Entschädigungsverordnung. (5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung erhalten, werden gem. 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: - Rechnungsprüfungsausschuss - Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss - Betriebsausschuss Gemeindewerke - Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport

11 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ( 41 Abs. 3 GO NW) darstellt. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, der Erste Beigeordnete und die Fach-/ Bereichsleiter. 12 Bürgermeister (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde Finnentrop festgelegt. (2) Im übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. (3) Der Bürgermeister hat 2 Stellvertreter, die der Rat zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache wählt. 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im "Amtsblatt der Gemeinde Finnentrop" vollzogen. Auf das Erscheinen des Amtsblattes wird mit Inhaltsangabe in den Ortsausgaben der Tageszeitungen "Westfalenpost" und "Westf. Rundschau" nachrichtlich hingewiesen. (2) Zeit, Ort und die Tagesordnung der Ratssitzungen werden in den Ortsausgaben der Tageszeitungen "Westfalenpost" und "Westf. Rundschau" öffentlich bekanntgemacht. (3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 und 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so

erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang in dem Bekanntmachungskasten des Rathauses der Gemeinde Finnentrop. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ( 73 Abs. 3 S. 1 GO). (2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen ( 73 Abs. 3 S. 6 GO), die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines/einer Bediensteten zur Gemeinde Finnentrop verändern, werden durch den Hauptausschuss der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Bürgermeister getroffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtlichte Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. (3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter. Arbeitsverträge und sonstige Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Tarif-Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter. 15 Funktionsbezeichnungen Im Hinblick auf Klarheit und Bestimmtheit der Sprache werden Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung in männlicher Form geführt. Die jeweiligen Funktionsbezeichnungen gelten daher sowohl für männliche als auch für weibliche Amtsinhaber. 16 Beigeordnete Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Er wird durch Beschluß des Rates der Gemeinde Finnentrop zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt und führt die Amtsbezeichnung Erster Beigeordneter. 17 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 21.02.1995 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 18.12.1996 außer Kraft.