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Transkript:

11.11.2016 II 44-1.155.20-38/16 Z-155.20-105 9. November 2016 9. November 2021 Bostik GmbH An der Bundesstraße 16 33829 Borgholzhausen Universalklebstoffe für Bodenbeläge "Bostik Dispersionsklebstoffe M 3" Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst vier Seiten und eine Anlage. Diese allgemeine Der Gegenstand ist erstmals am 8. November 2011 allgemein bauaufsichtlich zugelassen worden.

Nr. Z-155.20-105 Seite 2 von 4 11. November 2016 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.

Nr. Z-155.20-105 Seite 3 von 4 11. November 2016 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung und Verwendung der Universalklebstoffe für Bodenbeläge "Bostik Dispersionsklebstoffe M 3". Die Klebstoffe für Bodenbeläge erfüllen die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen" 1 und dürfen demgemäß in Aufenthaltsräumen verwendet werden. Die Produkte sind für die Verklebung von Bodenbelägen nach DIN EN 14041 2 oder ähnlichen Belägen auf einem geeigneten Untergrund vorgesehen. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Die Bauprodukte sind Dispersionsklebstoffe auf Basis von Copolymeren aus Acrylsäureester, Acrylnitril, Vinylacetat, Ethylen und Styrol. 2.1.2 Die Klebstoffe für Bodenbeläge müssen die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen" insbesondere hinsichtlich der Emissionsbegrenzung flüchtiger und schwer flüchtiger organischer Verbindungen erfüllen. 2.1.3 Die chemische Zusammensetzung der Klebstoffe muss mit der beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten übereinstimmen. 2.1.4 Der in Abschnitt 1 genannte Zulassungsgegenstand umfasst eine Gruppe von Einzelprodukten. Die Liste der Einzelprodukte ist der Zulassung in der Anlage 1 beigefügt. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung Bei der Herstellung der Bauprodukte sind die Bestimmungen des Abschnitts 2.1 einzuhalten. 2.2.2 Kennzeichnung Die Bauprodukte, ihre Verpackung oder die Beipackzettel müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar folgende Angaben enthalten: - "[Produktname]" - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Namen des Herstellers und des Herstellwerks (kann auch verschlüsselt angegeben werden) und der Zulassungsnummer - "Emissionsgeprüftes Bauprodukt nach DIBt-Grundsätzen" 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. 1 2 Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, veröffentlicht auf der Homepage des DIBt, http://www.dibt.de. Eine Bewertung des Geruches erfolgt im Rahmen der Zulassung nicht. DIN EN 14041:2008-05 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge bzw. die in den Mitgliedsstaaten in nationale Normen umgesetzte EN 14041:2004/AC:2006

Nr. Z-155.20-105 Seite 4 von 4 11. November 2016 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen: - Sicherstellung, dass die im Rahmen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung hinterlegte Rezeptur eingehalten wird. Dazu muss ein Werktagebuch (o. ä.) geführt werden, in dem die eingesetzten Rohstoffe und Komponenten und deren Mischungsverhältnisse aufgezeichnet werden. Zudem muss die Bezeichnung und Menge der jeweils produzierten Charge festgehalten werden. Weitere Maßnahmen und Prüfungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind beim DIBt hinterlegt. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile - Art der Kontrolle oder Prüfung - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile - Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 3 Bestimmung für die Ausführung 3.1 Die Universalklebstoffe sind mit maximal 650 g/m² Nassauftragsmenge (+10 %) auf den jeweiligen Untergrund aufzubringen. 3.2 Bei der Verwendung der Klebstoffe ist die jeweilige Verarbeitungsanleitung des Herstellers zu beachten. Die Verarbeitungsanleitung ist beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt. Es sind die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und die Sicherheitshinweise bei der Verarbeitung zu beachten. 3.3 Im Rahmen der Zulassung erfolgte keine Überprüfung der Zugscherfestigkeit sowie der Haftzugfestigkeit. Der Einsatz erfolgt gemäß den Angaben des Herstellers. 3.4 Das Brandverhalten ist nach DIN EN 14041 sofern erforderlich im Verbund nachzuweisen. Wolfgang Misch Referatsleiter Beglaubigt

Nr. Z-155.20-105 vom 11. November 2016 Zulassungsgegenstand "Bostik Dispersionsklebstoffe M 3" Anlage 1 Auflistung der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelten Produkte Lfd. Nr. Produktname 1 Nibofloor M 3 2 BOSTIK SF 711 3 Bodenprofi Universalklebstoff 4 CONPART EINSEITKLEBER 9060 5 einza Multikleber 5011 6 Esprima Teppich-, PVC- und Linoleum Klebstoff 7 IMOTECT - MK 8 Meistergold Universal-Klebstoff - 5050 9 OBJEKT A 9 10 Parat Vario 11 PROFISOL Multiklebstoff 12 Profitrend Universal-Klebstoff M 13 PVC- und Teppich- Klebstoff 14 setta coll Objekt Universal Bodenklebstoff 15 setta profi Coll 300 Z65618.16 1.155.20-38/16