1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:521287-2017:text:de:html -Kronach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 247-521287 Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung 1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im veröffentlicht werden müssen. <regulation_20071370> (de) Abschnitt I: Zuständige Behörde I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) Landkreis Kronach Güterstr. 18 Kontaktstelle(n): Landratsamt Kornach Zu Händen von: Willi Fehn 96317 Kronach Telefon: +49 9261-678223 E-Mail: willi.fehn@lra-kc.bayern.de Fax: +49 9261-62818223 Internet-Adresse(n): Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: http://www.landkreis-kronach.de/ Elektronischer Zugang zu Informationen: www.nbsw.de/sharepoint/kronach Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen I.2) I.3) I.4) Art der zuständigen Behörde Regional- oder Lokalbehörde Haupttätigkeit(en) Sonstige: Allgemeine Verwaltung Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.1) II.1.2) II.1.3) Bezeichnung des Auftrags: Erbringung von Personenbeförderungen im öffentlichen Verkehr im Landkreis Kronach Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r) Bereich(e) Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional) Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landskreis Kronach NUTS-Code DE24A Kurze Beschreibung des Auftrags 1 / 5
2 / 5 II.1.4) II.1.5) II.2) II.3) II.4) Von der beabsichtigten Vergabe erfasst sind die nachfolgend beschriebenen Leistungen, die aus Linienverkehren nach 42 PBefG und diesen ergänzende Bedarfsverkehre in der Form des Linienverkehrs oder auch Taxi- bzw. mietwagenähnlichen Verkehrs ( 47 oder 49 Abs. 4 i. V. m. 2 Abs. 6 PBefG) bestehen. Gemeinsame Betriebsaufnahme ist der 1.12.2019. Abweichend davon ist die Betriebsaufnahme der Linie 8348 zum 1.10.2020 und der Linie 8349 zum 1.3.2020. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Gegenstand sind alle heutige und auch zukünftig erforderlichen Linienverkehre und diese ergänzende Bedarfsverkehre im öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des Landkreises Kronach. Dies umfasst insbesondere die heutigen Linien: 8328 Kronach-Lauenstein, 8329 Kronach-Küps, 8331 Kronach-Mitwitz-Coburg, 8332 Kronach-Wilhelmsthal-Nordhalben, 8333 Kronach-Burggrub, 8334 Kronach-Fischbach-Wötzelsdorf, 8335 Pressig-Teuschnitz-Tschirn, 8336 Kronach-Küps-Weißenbrunn, 8341 Kronach-Wallenfels-Nordhalben, 8342 Tettau-Steinbach/W.-Kronach, 8343 Lauenhein-Teuschnitz-Kronach, 8346 Lichte-Tettau, 8347 Hirschfeld-Tettau, 8348 Teuschnitz-Tettau, 8349 Förtschendorf-Steinbach/W. Ausgenommen sind die Linien: 708 Sonneberg-Pressig, 8306 Neuses a. Br.-Steinach a.d.st.-neustadt, 6347 Hof-Nordhalben, 8340 Kronach-Nordhalben Bad Steben (Frankenwaldmobil). Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 60112000 Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll: unbekannt Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 möglich. Menge und/oder Wert der Dienstleistungen: Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin Beginn: 1.12.2019 Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe) Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben 2 / 5
3 / 5 III.1) III.1.1) III.1.2) III.1.3) III.1.4) III.1.5) III.1.6) III.2) III.2.1) III.2.2) III.3) Bedingungen für den Auftrag Kostenparameter für Ausgleichszahlungen: Informationen über ausschließliche Rechte: Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja Dem Betreiber soll ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierende Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen: Soziale Standards: Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen: Sonstige besondere Bedingungen: Teilnahmebedingungen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Technische Anforderungen Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart Offen IV.2) IV.2.1) IV.2.2) IV.3) IV.3.1) IV.3.2) IV.3.3) IV.3.4) IV.3.5) IV.3.6) Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind Angaben zur elektronischen Auktion Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein Verwaltungsangaben Aktenzeichen: Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Bindefrist des Angebots Bedingungen für die Öffnung der Angebote Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1) Zusätzliche Angaben: A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge: Gemäß 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe 3 / 5
4 / 5 VI.2) VI.2.1) umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.12.2019 aufzunehmen. Abweichend davon ist für die Linie 8348 der Betrieb zum 1.3.2020 und für die Linie 8349 zum 1.10.2020 aufzunehmen; B. Vergabe als Gesamtleistung: Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. 8a Abs 2 Satz 4 i. V. m. 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Der Verkehr soll als Gesamtleistung gesichert werden und ist daher als ein Linienbündel festgelegt. Dies umfasst auch die zum 30.9.2020 hineinzubündelnden Linien 8348 und 8349. Eigenwirtschaftliche Anträge auf Teilleistungen würden den Ansatz der integrierten Absicherung der Mobilitätsangebote im Landkreis Kronach widersprechen. Davon unberührt bleibt eine etwaige Vergabe nach Losen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, da hier der Aufgabenträger die Koordination der Einzelleistungen übernimmt. Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen; C. Anforderungen: Gemäß 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß 8a Abs. 2 i. V. m. 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Landkreis Kronach nebst einschließlich Anlagen (siehe D.) zusammengefasst (vgl. 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind gemäß 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen (siehe D) oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Der Landkreis will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden; D. Ergänzendes Dokument: Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: www.nbsw.de/sharepoint/kronach Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten. Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren 4 / 5
5 / 5 VI.2.2) VI.2.3) VI.3) VI.4) Einlegung von Rechtsbehelfen Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Bekanntmachung der Auftragsvergabe: Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 21.12.2017 5 / 5