Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

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Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund Postfach: 44285 Dortmund Telefon (02 31) 45 02-0 Telefax (02 31) 45 85 49 E-Mail: info@mpanrw.de Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis Nr.: P 220007395-10-01 Gegenstand: Abdichtungssystem weber.tec Superflex D2 Zweikomponentige, flexible mineralische Dichtungsschlämme zur Herstellung von Bauwerksabdichtungen. Antragsteller: Saint Gobain Weber GmbH Lohstraße 61 45711 Datteln Ausstellungsdatum: 18.06.2010 Geltungsdauer bis: 17.06.2015 Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist der oben genannte Gegenstand im Sinne der Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 6 Seiten und 1 Anlagen ABP-P220007395-10-01 webertec Superflex D2

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 2 von 9 1 Gegenstand und Verwendungsbereich 1.1 Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die zweikomponentige, flexible (rissüberbrückend), mineralische Dichtungsschlämme weber.tec Superflex D2 als Bauwerksabdichtung gemäß Bauregelliste A Teil 2, Abschnitt 1 Lfd.-Nr.1.9 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Verwendungsbereich Die zweikomponentige, flexible, mineralische Dichtungsschlämme weber.tec Superflex D2 darf für folgende Bereiche verwendet werden. Abdichtungen gegen Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden ( im Sinne DIN 18195-4 ) Waagerechte Abdichtungen in und unter Wänden ( im Sinne DIN 18195-4 ) Abdichtungen von Gebäudesockeln im Spritzwasserbereich ( im Sinne DIN 18195-4 ) Abdichtungen gegen aufstauendes und drückendes Sickerwasser ( im Sinne DIN 18195-6 Abschnitt 9 ) Abdichtungen gegen von innen drückendes Wasser ( Wasserbehälter, Wasserspeicherbecken usw. ( im Sinne DIN 18195-7 ) 2 Anforderungen an das Bauprodukt 2.1 Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte 2.1.1 Zusammensetzung weber.tec Superflex D2, ist folgender Gruppe der Abdichtungsstoffe zuzuordnen: Gemisch aus hydraulisch abbindenden Bindemitteln, mineralischen Zuschlägen und organischen Zusätzen sowie Polymerdispersionen in pulverförmiger oder flüssiger Form. Die Erhärtung erfolgt durch Hydratation und Trocknung. Mischungsverhältnis: weber.tec Superflex D2 : Komp. A 1 Gew. Anteil : Komp. B 1 Gew. Anteil

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 3 von 9 2.1.2 Eigenschaften Die aus der zweikomponentigen, flexiblen, mineralischen Dichtungsschlämme weber.tec Superflex D2 hergestellte Bauwerksabdichtung weist folgende Eigenschaften auf: Sie ist für die unter 1.2 genannten Verwendungsbereiche ausreichend - standfest - haftfest (trocken /nass) - frost und UV beständig - temperatur- und alterungsbeständig - beständig gegen Kalilauge - wasserundurchlässig. - rissüberbrückend Das Produkt ist normalentflammbar, Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 Der Nachweis der Verwendbarkeit wurde nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für mineralische Dichtungsschlämmen für Bauwerksabdichtungen in der Fassung von Juni 2009 mit einem Prüfzeugnis Nr.: 220007395-10-01 des MPANRW vom 18.06.2010 erbracht. 2.1.3 Kennwerte Die Kennwerte der Dichtungsschlämme sowie des angemischten Stoffes ergeben sich aus dem unter 2.1.2 genannten Prüfzeugnis. 2.2 Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung 2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt weber.tec Superflex D2 wird werkmäßig hergestellt.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 4 von 9 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung 2.2.2.1 Die auf den Gebinden vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sind zu beachten. 2.2.2.2 Das Bauprodukt, bzw. die Komponenten des Abdichtungssystems, sind in geschlossenen Gebinden trocken und frostfrei zu lagern. Die Mindestlagerungsdauer unangebrochener Gebinde ist anzugeben. 2.3 Entwurf und Bemessung weber.tec Superflex D2 ist für die Verarbeitung auf senkrechten und waagerechten Flächen vorgesehen. Der Aufbau besteht aus mindestens 2 Schichten weber.tec Superflex D2, welches mit einer Mindestschichtdicke von mehr als 1 mm auf mattfeuchten Untergrund aufgetragen wird (Materialverbrauch ca. 1,25 kg/m 2 je mm Schichtdicke) Die zweikomponentige, rissüberbrückende (flexible), mineralische Dichtungsschlämme weber.tec Superflex D2 ist in der Lage, sich bewegende vorhandene oder neu entstehende Risse bis zu einer maximalen Rissweitenänderung von 0,2 mm zu überbrücken. 2.4 Ausführung Der Auftrag von weber.tec Superflex D2 erfolgt in 2 Schichten. Die Mindest- Trockenschichtdicke beträgt 2 mm. Bei der Verwendung im Zusammenhang mit drückendem Wasser oder bei Wasserbehältern beträgt die Mindest-Trockenschichtdicke 2,5 mm. Bei der Verarbeitung des Produktes ist das Technische Merkblatt des Herstellers vom 24.02.2009 zu beachten. (Anlage 1) 3 Übereinstimmungsnachweis 3.1 Allgemeines Gemäß der Bauregelliste A Teil 2, Kapitel 1,Lfd.-Nr. 1.9 erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mir den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannten Stelle (ÜHP).

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 5 von 9 3.2 Erstprüfung (EP) Die Erstprüfung erfolgt gemäß entsprechend Tabelle 1 der Prüfgrundsätze. Dabei dürfen die Prüfwerte von den Kennwerten nach 2.1.3 maximal um die Toleranzen in der Tabelle 4 der Prüfgrundsätze abweichen. Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen. 3.3 Werkseigene Produktionskontrolle Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Hierbei sind Bestimmungen zur werkseigenen Produktionskontrolle zur Bauregelliste A, - Ausgabe 2001/2 - des Deutschen Instituts für Bautechnik, DIBt zu beachten. Die werkseigene Produktionskontrolle beinhaltet die in der Tabelle 1 der Prüfrichtlinie angegebenen Prüfungen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die dort angegebenen Toleranzen von den Kennwerten abweichen Während der Produktionszeit hat die Prüfung mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist dabei sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise einer Kontrolle unterliegt. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen, auszuwerten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Prüfstelle vorzulegen. 4 Übereinstimmungszeichen Das Bauprodukt, dessen Verpackung oder der Beipackzettel muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen- Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung oder dem Beipackzettel enthalten sein: Produktname Herstelldatum, und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungszweck Hinweise auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift 5 Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 in Verbindung mit der Bauregelliste A, Ausgabe 2001/2 erteilt. In den Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer sind entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 6 von 9 6 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Direktor des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, Marsbruchstraße 186, 44287 Dortmund einzulegen 7 Allgemeine Hinweise 7.1 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 7.2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 7.3 Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen, dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. 7.4 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des MPA NRW. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis Vom MPA NRW nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung enthalten. Dortmund, 18.06.2010 Dipl.-Ing. Hans Förster Leiter der Prüfstelle

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 7 von 9 Anlage zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. P-220007395-10-01

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 8 von 9 Anlage zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. P-220007395-10-01

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P 220007395-10-01 vom 18.06.2010 Seite 9 von 9 Anlage zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. P-220007395-10-01