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Transkript:

Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Coburg (SPO B VW) Vom 8. Februar 2005 Auf Grund von.6 Abs.1, 72 Abs.1, 81 Abs.1, 84 Abs.2 Satz 3 und 86 Abs.2 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG (BayRS 2210 1 1 K) erlässt die Fachhochschule Coburg folgende Satzung: 1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt den Bachelorstudiengang Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Coburg. 2 Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210 4 1 4 1 WFK), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (PrSV) vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589, BayRS 2210 4 1 6 1 WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Coburg (APO) vom 2. Dezember 2003 (KWKBl II 2004 S.983) in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel 1 Der Studiengang soll die Fähigkeit vermitteln, auf Basis einer fundierten betriebswirtschaftlichen Ausbildung Probleme und Zusammenhänge, insbesondere im Bereich der Versicherungswirtschaft, mit wissenschaftlichen Methoden zu erkennen, zu analysieren und zu lösen. 2 Die Absolventen sollen in der Lage sein, bereichsübergreifend und problemlösungsorientiert zu arbeiten. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums ( Die Regelstudienzeit beträgt sieben Studiensemester. (2) 1 Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. 2 Der erste Studienabschnitt umfasst vier theoretische Studiensemester mit einem Grundpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit. 3 Der zweite Studienabschnitt umfasst zwei theoretische und ein praktisches Studiensemester, das als fünftes Studiensemester geführt wird. 4 Fächer und 1 Die Pflicht und Wahlpflichtfächer, ihre Stundenzahl, die der Lehrveranstaltung, die und studienbegleitenden sowie die sind in der Anlage zu dieser Studien und Prüfungsordnung festgelegt. 2 Die Regelungen werden für die wirtschaftswissenschaftlichen Wahlpflichtfächer durch den Studienplan ergänzt. 5 Vorrückensberechtigungen ( Zum Eintritt in das fünfte Studiensemester ist nur berechtigt, wer in allen Fächern des ersten Studienabschnitts mit maximal drei Ausnahmen die Note ausreichend oder besser erzielt. (2) Zum Eintritt in das sechste und siebte Studiensemester ist nur berechtigt, wer alle der Fächer des ersten Studienabschnitts bestanden und das Grundpraktikum erfolgreich abgelegt hat. 6 Fachstudienberatung ( Wurde nach vier Fachsemestern 1. in zwei oder mehr Fächern des ersten Studienabschnitts die Endnote nicht ausreichend oder 2. fünfmal oder öfters die Endnote ausreichend erzielt, so besteht die Verpflichtung den Fachstudienberater aufzusuchen. (2) Die Fachstudienberatung hat Studenten Struktur, Wahlmöglichkeiten und Abläufe des Studiums sowie das tatsächliche Lehrangebot zu erläutern. 7 Grundpraktikum und praktisches Studiensemester ( 1 Das Grundpraktikum umfasst insgesamt 18 Wochen. 2 Es ist in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des praktischen Studiensemesters abzuleisten. 3 Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums. 4 Es wird von der Hochschule betreut und von den der Fächer Allgemeine Versicherungsbetriebslehre 1 und Allgemeine Versicherungsbetriebslehre 2 begleitet. 5 Die einzelnen Abschnitte des

2 Grundpraktikums sollen mindestens vier Wochen umfassen. (2) 1 Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn 1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweils durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgegebenem Muster entspricht, nachgewiesen ist und 2. ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wurden. 2 Der Vollzug des Grundpraktikums obliegt dem Praxisbeauftragten. (3) 1 Das praktische Studiensemester umfasst 20 Wochen. 2 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Bei Ableistung des praktischen Studiensemesters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann die Prüfungskommission besondere Regelungen treffen. (5) 1 Während der Studienzeit kann zugleich ein berufsqualifizierender Abschluss im Bereich des Versicherungsgewerbes nach dem Berufsbildungsgesetz bei den zuständigen Ausbildungsträgern erworben werden (Studium mit integrierter Berufsausbildung). 2 Dabei wird die praktische Berufsausbildung auf Grundpraktikum und praktisches Studiensemester angerechnet. 8 Bachelorarbeit ( Das Studium beinhaltet eine Bachelorarbeit. (2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, eine Aufgabenstellung aus der Versicherungswirtschaft auf wissenschaftlicher Grundlage selbstständig zu bearbeiten. (3) 1 Die Bachelorarbeit ist spätestens zwei Wochen nach Beginn des neunten Fachsemesters anzumelden. 2 Die Prüfungskommission teilt ein Thema zu, wenn bis dahin keine Anmeldung erfolgt ist; wird dieses Thema nicht oder nicht fristgerecht bearbeitet, gilt 31 Abs. 8 Satz 2 RaPO. 3 Die Frist von der Anmeldung bzw. Zuteilung bis zur Abgabe beträgt in der Regel vier Monate, darf aber fünf Monate nicht überschreiten. (4) Innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Bachelorarbeit erfolgt die Präsentation und die Notenfeststellung. 9 Prüfungsgesamtnote Die Notengewichte der endnotenbildenden der Gesamtprüfung bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote und der jeweilige Divisor sind in der Anlage zu dieser Studien und Prüfungsordnung festgelegt. 10 Bachelorprüfungszeugnis, Akademischer Grad 1 Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums wird ein Bachelorprüfungszeugnis und eine Urkunde mit dem erworbenen akademischen Grad gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Coburg ausgestellt. 2 Das Bachelorprüfungszeugnis enthält ohne Differenzierung alle Fächer des ersten und zweiten Studienabschnitts. 3 Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird folgender akademischer Grad verliehen: Bachelor of s, Kurzform B.A.. 11 In Kraft Treten 1 Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft. 2 Sie gilt für Studenten, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2004/2005 im ersten Studiensemester aufnehmen. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Coburg vom 29. Juli 2004 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.09.2004, Az. XI/3 H 3444.CO.14 11/33 672 Coburg, den 8. Februar 2005 gez. Prof. Dr. Schafmeister Präsident Diese Satzung wurde am 8. Februar 2005 in der Fachhochschule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 8. Februar 2005 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 8. Februar 2005.

Anlage: Übersicht über die Fächer und des Bachelorstudiengangs Versicherungswirtschaft 1. Erster Studienabschnitt theoretische Studiensemester Nr. Fächer SWS der Lehrveranstaltung studienbegleitende Minuten Minuten 1. Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenfächer 1110 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1120 Allgemeine Volkswirtschaftslehre 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 2. Wirtschaftswissenschaftliche Propädeutika 1210 Wirtschaftsrecht 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1220 Wirtschaftsmathematik 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1230 Wirtschaftsstatistik 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1240 Wirtschaftssprache 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 3 3. Vertiefungsfächer 3.1 Funktionsorientierte Vertiefungsfächer 1301 Buchführung und Bilanzierung 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1302 Unternehmensbesteuerung 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1303 Marketing 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1304 Personalwirtschaft 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1305 Finanzierung und Investition 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 1306 Organisation und Wirtschaftsinformatik 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 3.2 Versicherungsorientierte Vertiefungsfächer 1311 Allgemeine Versicherungsbetriebslehre 1 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 1312 Allgemeine Versicherungsbetriebslehre 2 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 1313 Versicherungsvertragsrecht 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 1314 Versicherungsaussichtsrecht 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 1315 Grundlagen der Rechnungslegung 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 1316 Grundlagen der Tarifgestaltung und Kalkulation 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 1317 Grundlagen der Risikopolitik und des Controlling 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 4. Wahlpflichtfach des ersten Studienabschnitts 1410 Wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach 2 V, SU, Ü schrp 90 150 1 2 Summen 78 27 120 für die Prüfungsgesamtnote

4 2. Zweiter Studienabschnitt 2.1 Zweiter Studienabschnitt Allgemeiner Teil Nr. Fächer SWS der Lehrveranstaltung studienbegleitende Minuten Minuten 1. Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenfächer 2110 Unternehmensführung 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 6 2120 Mitarbeiterführung 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 6 2. Methodenorientierte Vertiefungsfächer 2210 Präsentationstechniken 2 V, SU, Ü prln 1 3 2220 Selbst und Zeitmanagement 2 V, SU, Ü prln 1 3 3. Wahlpflichtfächer des zweiten Studienabschnitts 2310 Wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach 3) 2 V, SU, Ü schrp 90 150 1 3 2320 Wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach 3) 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 6 für die Prüfungsgesamtnote 2.2 Zweiter Studienabschnitt Versicherungswirtschaft 1. Pflichtfach 3110 Aktuelle Aspekte der Versicherungswirtschaft 4 S schrp 4) 90 150 Seminararbeit 4) 2 7 2. Wirtschaftwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 5) 3120 Rechnungswesen und Controlling 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 3130 Tarifgestaltung und Prämienkalkulation 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 3140 Marketing und Vertrieb 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 3150 Organisation und Prozessgestaltung 4 V, SU, Ü schrp 90 150 2 7 3. Abschlussarbeit 2710 Bachelorarbeit BA BA 2) 3 12 Gesamtsummen (ohne Grundpraktikum und praktisches Studiensemester) 116 48 180

5 3. Grundpraktikum und praktisches Studiensemester 3.1 Grundpraktikum im ersten Studienabschnitt Nr. Fächer SWS der Lehrveranstaltung studienbegleitende 6) Minuten Minuten Praktische Ausbildung 18 Wochen 0 3.2 Praktisches Studiensemester im zweiten Studienabschnitt Praktische Ausbildung 18 Wochen 28 1510 Praxisseminar 4 SU, Ü, S Kl (30 90) 2 oder Referat Summen 4 30 für die Prüfungsgesamtnote Gesamtsummen (mit Grundpraktikum und praktisches Studiensemester) 120 48 210 Erläuterung der Fußnoten Das Nähere wird durch Fachbereichsratsbeschluss im Studienplan festgelegt. Sind keine Angaben über die Anzahl angegeben, handelt es sich um einen Leistungsnachweis. 2) Eine Präsentation gemäß 31 Abs.9 RaPO ist notwendig. Dabei soll der Student Fragestellung, Bearbeitungsansätze und methoden sowie die Ergebnisse seiner Bachelorarbeit darstellen und vertreten. Sie wird nur einmal für die jeweilige Bachelorarbeit durchgeführt. Die Endnote setzt sich zusammen aus den Bewertungsergebnissen von Bachelorarbeit und Präsentation; beide Teile müssen bestanden sein. 3) Aus dem Wahlpflichtkatalog ist jeweils ein Fach zu wählen (ein Fach im Umfang von 2 und ein Fach im Umfang von 4 SWS). 4) SchrP und Seminararbeit bestimmen die Endnote jeweils zur Hälfte. 5) Es sind zwei Fächer zu wählen. 6) Die Bewertung erfolgt mit Prädikatsnoten nach 18 Abs.4 Satz 1 RaPO. Erläuterung der Abkürzungen BA = Bachelorarbeit Kl = Klausur prln = praktischer studiengeleitender S = Seminar schrp = schriftliche Prüfung SU = seminaristischer Unterricht SWS = Semesterwochenstunden Ü = Übung V = Lehrvortrag