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Transkript:

STADTPARLAMENT Immissionsschutzreglement vom Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 25, 28 und 35 des Einführungsgesetzes zur Umweltschutzgesetzgebung 1 vom 19. April 2011, Art. 3 des Gemeindegesetzes 2 vom 21. April 2009 sowie Art. 34 Abs. 1 der vorläufigen Gemeindeordnung vom 27. November 2011, folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Reglement regelt den Vollzug der Vorschriften über den Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor übermässigen Immissionen, insbesondere durch Lärm, Rauch, Geruch, Staub und Licht. 2 Es ergänzt die Bestimmungen von Bund und Kanton. Definitionen Art. 2 1 Als werktags gelten die Tage von Montag bis und mit Samstag. 2 Soweit in diesem Reglement nicht anders geregelt, dauert a) die Ruhezeit an Werktagen von 12.00 13.30 Uhr; an öffentlichen Ruhetagen 3 dauert sie von 07.00 22.00 Uhr. b) die Nachtzeit von 22.00 07.00 Uhr. II. Lärm Aktivitäten im Freien Art. 3 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind während der Nachtzeit und der Ruhezeit gemäss Art. 2 Abs. 2 Lärm verursachende Aktivitäten im Freien verboten. 1 sgs 672.1 2 sgs 151.2 3 Die öffentlichen Ruhetage werden im Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (sgs 552.1) geregelt. 1

Glassammelstellen Art. 4 Die Benützung von Glassammelstellen ist werktags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Gastwirtschaften Art. 5 1 Für die Gastwirtschaften gelten das Gastwirtschaftsgesetz 4 und das Gastwirtschaftsreglement 5. 2 Aussenanlagen, insbesondere Gartenwirtschaften, sind ab 22.00 Uhr so zu betreiben, dass Anwohnende nicht in ihrer Nachtruhe gestört werden. Freitags und samstags, ausgenommen öffentliche Ruhetage, sowie an Vorabenden vor öffentlichen Ruhetagen gilt die Einschränkung erst ab 23.00 Uhr. Baustellenbetrieb Art. 7 Lärmige Baustellenarbeiten sind werktags von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet. Tätig- Landwirtschaftliche keiten Gartenarbeit Art. 6 Lärmige Gartenarbeiten mit Rasenmähern und dergleichen ist werktags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Art. 8 1 Lärmige landwirtschaftliche Tätigkeiten ausserhalb des Hofbereichs sind werktags von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. 2 Für landwirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb des Hofbereichs gilt die Lärmschutz-Verordnung 6. Öffentliche Spielplätze und Spielwiesen Art. 9 1 Öffentliche Spielplätze und Spielwiesen dürfen von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr benutzt werden. 2 Die Betriebszeiten für einzelne öffentliche Spielplätze und Spielwiesen können eingeschränkt werden, wenn die Rücksicht auf die Nachbarschaft dies erfordert. 4 sgs 553.1. 5 srs 622.1. 6 SR 814.41. 2

Sport- und Freizeitanlagen im Freien Art. 10 1 Sport- und Freizeitanlagen im Freien dürfen, soweit die Betriebszeiten nicht im Einzelfall festgesetzt wurden, von 07.00 bis 22.00 Uhr benutzt werden. 2 Auf Gesuch hin kann eine Verlängerung bis 22.30 Uhr bewilligt werden. Gebrauch von Tonwiedergabegeräten Art. 11 1 Radio-, Fernsehgeräte, Lautsprecher, Verstärkeranlagen und dergleichen sind in Zimmerlautstärke zu benutzen. Sie dürfen bei offenen Fenstern oder Türen und im Freien nicht betrieben werden, wenn dadurch Drittpersonen gestört werden. 2 Das gewerbsmässige Benützen von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen sowie das gewerbsmässige Singen und Musizieren auf öffentlichem Grund ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse nicht dagegen spricht. Es bedarf einer Bewilligung 7. Veranstaltungen Art. 12 1 Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen wie Konzerten oder Festwirtschaften hat die oder der Veranstaltende die Schalleinwirkungen so weit zu begrenzen, dass keine übermässigen Einwirkungen auf die Anwohnenden entstehen. 2 Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund werden die Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt. Modellflugzeuge und Modellboote Art. 13 1 Motorisierte Modellflugzeuge und -boote sowie mit Verbrennungsmotoren angetriebene Spielzeuge sind so zu betreiben, dass Drittpersonen nicht übermässig gestört werden. Namentlich dürfen motorisierte Modellflugzeuge nur mit Schalldämpfern betrieben werden. 2 Es können zeitliche und örtliche Einschränkungen festgelegt werden. Insbesondere auf öffentlichen Gewässern ist die Benutzung von motorisierten Modellbooten untersagt. Motoren/Motorfahrzeuge Art. 14 Unnötiges Laufenlassen von Motoren und jede andere vermeidbare Lärmerzeugung durch Motorfahrzeuge auf privatem Grund sind untersagt. 7 siehe auch Art. 4 Abs. 2 lit. f Polizeireglement (srs 412.2). 3

Feuerwerk Art. 15 1 In der Altstadt Wil ist das Abbrennen und die Verwendung sämtlicher Feuerwerkskörper verboten. 2 Im Übrigen bedarf das Abbrennen und die Verwendung von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern wie Raketen, Feuerwerksbatterien, Grossfeuerwerk und dergleichen einer Bewilligung. 3 Keine Bewilligungspflicht besteht für Feuerwerke anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr. Knallkörper Art. 16 1 Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind folgende Zeiten: a) Fastnacht, d.h. in der Zeit vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag; b) in der Nacht von Silvester auf Neujahr; c) anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag. 2 Vorbehalten bleibt Art. 17. Abwehrmassnahmen Art. 17 1 Während der Erntezeit dürfen Tiere mit geeigneten akustischen Massnahmen verscheucht werden, um Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu verhindern. 2 Die akustischen Massnahmen dürfen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingesetzt werden. Tiere Art. 18 1 Tiere sind so zu halten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen können. 2 Herdengeläut ist während der Nacht- und Ruhezeit gemäss Art. 2 Abs. 2 erlaubt. Kirchenglockengeläut Art. 19 Die Einhaltung der Ruhe- und Nachtzeit gemäss Art. 2 Abs. 2 gilt nicht für das Kirchengeläut und die periodischen Glockenschläge. 4

III. Luftreinhaltung Ausbringen von Hofdünger Art. 20 1 Das Ausbringen von Hofdünger ist an Samstagen und Sonntagen sowie an öffentlichen Ruhetagen nicht zulässig. 2 Der Stadtrat kann das Ausbringen von Hofdünger am Samstagvormittag für gewisse, emissionsarme Ausbringtechniken zulassen. 8 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen Art. 21 Im Siedlungsgebiet ist jegliches Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen untersagt. IV. Lichtimmissionen Allgemein Art. 22 1 Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, sind so einzurichten, dass sie keine übermässigen Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. 2 Der Einsatz von Skybeamer, Laser-Scheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle ist untersagt. Sportplatzbeleuchtungen Art. 23 Sportplatzbeleuchtungen dürfen nur von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Art. 10 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung. V. Gemeinsame Bestimmungen Ausnahmen Art. 24 Auf Gesuch hin können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Art. 3 bis 23 bewilligt werden. Zuständigkeiten Art. 25 Der Stadtrat bestimmt die für den Vollzug dieses Reglements zuständigen Stellen. 9 8 Als anerkannte Ausbringtechnik gilt das Düngen mittels Schleppschlauchverteiler. 9 Das Departement Finanzen, Kultur und Verwaltung (Dienststelle Gewerbe und Markt) ist zuständig für den Vollzug der Art. 4, 10 Abs. 2 sowie 11 und das Departement Bau, Umwelt und Verkehr für den Vollzug der übrigen Bestimmungen. 5

Gesuche Art. 26 Für die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Reglement ist der zuständigen Stelle das Gesuch mit sämtlichen Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen. Strafen Art. 27 1 Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz 10 oder das Übertretungsstrafgesetz 11 zur Anwendung gelangen, werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. 2 Strafbar sind auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung Rechts bisherigen Art. 28 Die Lärmschutzverordnung vom 15. März 1974 wird aufgehoben. Referendum und Inkrafttreten Art. 29 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten 12. Stadt Wil Adrian Bachmann Parlamentspräsident Christoph Sigrist Stadtschreiber 10 Abgekürzt USG, SR 814.01. 11 sgs 921.1. 12 Inkrafttreten: 6