Erklärung der Optionen

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Erklärung der Optionen 1: Fußnote 1 2: Fußnote 2 3: Fußnote 3 4: Fußnote 4 5: Fußnote 5 Nachrangig Einstellungsvoraussetzungen Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt gemäß 6 bis 8 ff. der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2010 (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) (GVBl. LSA S. 352) in der jeweils geltenden Fassung mit der in der Ausschreibung genannten Fachkombination und ggf. zusätzlichen Qualifikationen besitzen. Die in der Ausschreibung genannte Fachkombination und ggf. zusätzliche Qualifikationen müssen vollständig erfüllt sein. Es finden grundsätzlich nur Bewerbungen bis zu einer gewichteten Durchschnittsnote von 3,5 Berücksichtigung. Sind Fächer, Fachrichtungen oder Qualifikationen als möglichst gekennzeichnet, gilt Folgendes: Stehen für diese Stellen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber (bis zu einer gewichteten Durchschnittsnote von 3,5) mit dem als möglichst gekennzeichneten Fach, der Fachrichtung oder Qualifikation zur Verfügung, können nachrangig auch Bewerbungen ohne dieses Fach, diese Fachrichtung oder Qualifikation Berücksichtigung finden. Der Einsatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit der Lehrbefähigung für Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion kann langfristig oder auf Dauer auch an zwei Schulen erfolgen. Für die Stellen an Gymnasien mit dem Fach Ethik können auch Bewerberinnen und Bewerber mit dem Lehramt an Gymnasien einbezogen werden, die über eine Lehrbefähigung im Fach Philosophie verfügen. Soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer mit dem jeweils bezeichneten Lehramt vorliegen, können in weiteren Auswahlverfahren auch Bewerbungen entsprechend nachstehender Einstellungsvoraussetzungen berücksichtigt werden: 1

1. Voraussetzung Lehramt an Grundschulen an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie Bewerberinnen und Bewerber, die über einen nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen verfügen, berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik absolvieren. Weiterhin können in dem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen im Bereich der Fächer Mathematik oder Deutsch und einem Wahlfach nachgewiesen werden. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über ein erfolgreich abgeschlossenes und für die gesuchten Fächer einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber, innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses an mindestens einer für Seiteneinsteiger eingerichteten Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und ihre pädagogische Eignung nachzuweisen. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Die 2

2. Voraussetzung Lehramt an Förderschulen an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer, der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschule, Lehramt an Gymnasien oder Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich zudem, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über ein erfolgreich abgeschlossenes und für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master- Abschluss beendet wurde. An Förderschulen für Geistigbehinderte können in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder über ein erfolgreich abgeschlossenes und für ein Fach der Stundentafel der Förderschule einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master- Abschluss beendet wurde. 3

Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Die Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber mit der unter 2.3 genannten Qualifikation, innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses an mindestens einer für Seiteneinsteiger eingerichteten Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und ihre pädagogische Eignung nachzuweisen. 3. Voraussetzung Lehramt an Sekundarschulen an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren auch Bewerbungen von Lehrkräften einbezogen werden, die über ein mit einem Diplom erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium der ehemaligen DDR mit Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der aktuellen Stundentafel verfügen. 3.3. in einem weiteren Verfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über ein erfolgreich abgeschlossenes und für das gesuchte Fach / die gesuchten Fächer einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber, innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses an mindestens einer für Seiteneinsteiger eingerichteten Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und ihre pädagogische Eignung nachzuweisen. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.3 genannten Qualifikation in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Die Eingruppierung wird entsprechend der 4

nachgewiesenen Qualifikationen und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.2 und 3.3 genannten Qualifikation in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in Für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien kann in diesen Fällen, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. 4. Voraussetzung Lehramt an Gymnasien an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren auch Bewerbungen von Lehrkräften einbezogen werden, die über ein mit einem Diplom erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium der ehemaligen DDR mit Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der aktuellen Stundentafel verfügen. 4.3. in einem weiteren Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über ein erfolgreich abgeschlossenes und für das gesuchte Fach / die gesuchten Fächer einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master- Abschluss beendet wurde. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber, innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses an mindestens einer für Seiteneinsteiger eingerichteten Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und ihre pädagogische Eignung nachzuweisen. 5

Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis 4.3 genannten Qualifikation in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Die 5. Voraussetzung Lehramt an Berufsbildenden Schulen an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem weiteren Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über ein erfolgreich abgeschlossenes und für die gesuchten Fächer einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber, innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses an mindestens einer für Seiteneinsteiger eingerichteten Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und ihre pädagogische Eignung nachzuweisen. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Die 6

Erklärung nachrangig Nachrangige Stellen rücken in das Auswahlverfahren nach, wenn von den nicht als nachrangig gekennzeichneten Stellen in einer Schulform eine Stelle nicht besetzt werden konnte. Die nachrangige Stelle der entsprechenden Schulform mit der niedrigsten Stellennummer wird in diesem Fall in das Besetzungsverfahren aufgenommen. Bleibt auch diese Stelle unbesetzt, wird die nächste nachrangige Stelle betrachtet. 7