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Vereinssatzung der Tennisfreunde Herten e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Tennisfreunde Herten e.v. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter der Nr. 1512 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Herten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziele des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar durch die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Hierzu gehören vornehmlich auch die Pflege und Förderung des Jugendsports sowie der Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können jedoch für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,00 im Jahr erhalten. 3 Mitglieder, Ehrenmitglieder Der Verein hat folgende Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder, b) jugendliche Mitglieder, c) passive (unterstützende) Mitglieder, d) Ehrenmitglieder. 4 Beginn der Mitgliedschaft Mitglieder können während des ganzen Geschäftsjahres aufgenommen werden. 1

Wer die Mitgliedschaft zum Verein erwerben will, hat einen entsprechenden Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorstand zu richten. Dabei bedürfen Minderjährige der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, zeitweilig die Entscheidung zurückzustellen. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzungen der übergeordneten Verbände an. 5 Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht. 6 Jugendliche Mitglieder Jugendliche Mitglieder sind diejenigen Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres werden jugendliche Mitglieder in die Gruppe der ordentlichen Mitglieder übernommen. Jugendliche Mitglieder können auf Antrag schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres durch Vorstandsbeschluß zu ordentlichen Mitgliedern erklärt werden. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in Angelegenheiten des Gesamtvereins. In vom Jugendwart einberufenen Jugendversammlungen haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht. 7 Passive Mitglieder Die passiven Mitglieder haben keine Berechtigung, die Tennisplätze des Vereins zu benutzen. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. 8 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige 1. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 2

9 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß dem Vorstand schriftlich, möglichst per Einschreiben, bis zum 30.11. des Jahres mitgeteilt werden. Der Beitrag ist von dem austretenden Mitglied für das laufende Geschäftsjahr noch voll zu zahlen. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: - wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen Zahlungsrückstand von Beitragen trotz Mahnung, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, - wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vermögen des Vereins 10 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: - schriftliche Verwarnung, - zeitlich begrenzte Spielsperre, - zeitlich begrenztes Verbot, die Anlage zu betreten. Vor Verhängung der genannten Disziplinarmaßnahmen ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 11 Beiträge Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages ist nach einzelnen Mitgliedsgruppen zu staffeln. Der Beitrag ist jeweils bis zum 15. Februar eines Jahres fällig; bei Neuaufnahmen 10 Tage nach Zugang der Aufnahmebestätigung. Zahlungen sind an die Bankkonten des Vereins zu leisten. 3

Bei nicht fristgemäßer Zahlung gehen dem Mitglied - bis zur Beitragsbegleichung - alle Rechte seiner Mitgliedschaft verloren ( z.b. Spielberechtigung, Stimmrecht, Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung). Der Beitrag für jede Mitgliedsgruppe wird vom Vorstand vorgeschlagen und jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen. 12 Umlagen, Arbeitsleistungen Wenn die Finanzlage des Vereins es erfordert, können von der Mitgliederversammlung außerordentliche Umlagen beschlossen werden. 11 ist sinngemäß anzuwenden; die Fälligkeit der Umlagen kann abweichend bestimmt werden. Durch freiwilligen Austritt/Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne des 9 kann das Mitglied sich von der Umlage ausschließen. Der Jahresbeitrag ist jedoch von dem austretenden Mitglied für das laufende Jahr noch voll zu bezahlen. Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren, außer Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern sind verpflichtet, im Verein jährlich Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Stundenzahl und die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Arbeitsstunden werden vom Vorstand festglegt. Arbeitsstunden, die bis zum 31.8. eines Jahres nicht abgeleistet wurden, müssen mit Geld abgegolten werden. 13 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 14 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich und durch Aushang im Vereinsheim mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und mit Angabe von Ort und Tagesordnung. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein: 4

a) Jahresbericht des Vorstandes, b) Rechnungsbericht des Kassenführers; Berichte der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahlen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden: a) wenn es der Vorstand beschließt, b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig bejaht wird. 15 Der Vorstand und seine Zusammensetzung Der Vorstand tritt zusammen: a) als Vorstand, b) als geschäftsführender Vorstand. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Geschäfts- und Schriftführer d) dem Sport- und Pressewart, e) den stellv. Sport- und Pressewart, f) dem Kassenführer, g) dem Jugendwart. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. 5

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Buchstaben a, b, d, e in abwechselnder Reihenfolge. Die Buchstaben a und d in den Kalenderjahren mit geraden Endziffern und die Buchstaben b und e in den Kalenderjahren mit ungeraden Endziffern. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres aus, ist der Vorstand berechtigt, neue Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder vier Vorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens 3 x jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen und soweit es sich nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, kann ausnahmsweise auf Initiative eines Vorstandsmitgliedes ohne Wahrung von Fristen und Formen eine Beschlußfassung auf mündlichem Wege herbeigeführt werden. Sind nicht alle Vorstandsmitglieder erreichbar, genügt zur Gültigkeit des Beschlusses die Zustimmung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, von denen jedoch eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben hat. Ein mündlich herbeigeführter Beschluß ist nachträglich schriftlich zu fixieren und den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Anschließend soll der Beschluß von allen Vorstandsmitgliedern abgezeichnet werden. 16 Rechte und Pflichten des Vorstandes bzw. der einzelnen Vorstandsmitglieder Dem Vorstand obliegt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gegebenen generellen Richtlinien die Führung der üblichen Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr und einen Etatentwurf für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen und zu begründen. In dem Etatentwurf sind die voraussichtlichen ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres spezifiziert aufzuführen. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind: a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) die Entscheidung über den Ausschluß aus dem Verein. 17 Sonstige Ausschüsse Von der Mitgliederversammlung sind ferner zu wählen: a) ein Vergnügungsausschuß, der sich paritätisch aus Damen und Herren 6

zusammensetzen soll und dessen Aufgabe die Pflege der Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern ist, b) zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kasse ist jährlich einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 18 Protokollierung der Beschlüsse Über die Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden müssen. 19 Haftung Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den Hallen und Übungsstätten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. 20 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefaßt werden dürfen. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes vorliegt oder dieses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 21 Datenschutzerklärung Datenerhebung und verarbeitung 7

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende Daten auf: Name, Vorname, Anschrift, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Telefon- /Fax-/Mobil-Nummer, e-mail-adresse, Bankverbindung. Diese Informationen werden in PC-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassierers und des Geschäftsführers gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.b. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Personen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Als Mitglied folgender Verbände, die als Anlage auf dem jeweils aktuellen und gültigen Stand beigefügt sind, ist der Verein verpflichtet, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.b. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, e-mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein an den Verband zu übermitteln. Datenermittlung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein informiert die Tagespresse über Spiel- und Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt folgende Verbände, die als Anlage auf dem jeweils aktuellen und gültigen Stand beigefügt sind, von dem Widerspruch des Mitglieds. Vereinsinterne Datenübermittlung und Kommunikation Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten auf der Internetseite des Vereins bekannt machen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Vereinsturnieren. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Aufbewahrungsfristen Beim Austritt werden alle Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatei gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 8

22 Die Aufhebung der bisherigen Satzung Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt. 23 Das Recht des Vorstandes zur Satzungsänderung und Ergänzung Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden. 24 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2008 beschlossen. Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2010 um 2 Absatz 3 erweitert. Herten, den 1.6.2010 9