Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Entstehungsgeschichte des 219a StGB Deutscher Bundestag WD /17

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Transkript:

Entstehungsgeschichte des 219a StGB 2017 Deutscher Bundestag

Seite 2 Entstehungsgeschichte des 219a StGB Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 08. Dezember 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Entstehungsgeschichte 4 2.1. Die Anfänge des Abtreibungsverbots 4 2.2. Die Einführung des Werbeverbots im Zeitalter des Nationalsozialismus 4 2.3. Die weitere Entwicklung 6

Seite 4 1. Fragestellung Dem vorliegenden liegt die Frage der Entstehungsgeschichte von 219a StGB zu Grunde. 2. Entstehungsgeschichte 2.1. Die Anfänge des Abtreibungsverbots Die Wurzeln der heutigen 218 ff. StGB reichen weit zurück bis ins Zeitalter der Antike, wo der Schwangerschaftsabbruch bereits die Menschheit bewegte. Im römischen Recht und im kanonischen Recht des Mittelalters wurden Abtreibungen mit Strafe geahndet; auch der Reichsstrafgesetzgeber pönalisierte in 218 ff. RStGB die Selbst- und Fremdabtreibung. 1 So enthielt 218 RStGB den Grundtatbestand und 219, 220 RStGB jeweils Qualifikationen. 2 Eine dem heutigen 219a StGB vergleichbare Vorschrift existierte zunächst nicht. 3 Wurde das geschützte Rechtsgut zunächst noch im Interesse der Gesellschaft an der Vermehrung der Bevölkerung erblickt, so verschob sich das Verständnis allmählich zum Schutz der Leibesfrucht. 4 2.2. Die Einführung des Werbeverbots im Zeitalter des Nationalsozialismus Im Nationalsozialismus rückte der Schutz bevölkerungspolitischer Interessen wieder in den Vordergrund. 5 Es verwundert insofern nicht, dass der nationalsozialistische Gesetzgeber alsbald auch die Strafbestimmungen gegen die Abtreibung ausdehnte. 6 Bereits in der Vorzeit war ab dem Jahr 1913 die Frage diskutiert worden, ob Vorbereitungshandlungen der Abtreibung mit Strafe geahndet werden sollten. 7 Der nationalsozialistische Gesetzgeber beendete die Diskussion schließlich 1 Vgl. zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung insgesamt Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, Band 4, 8. Auflage, Vor 218 ff., Rn. 1 ff. 2 Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, Band 4, 8. Auflage, Vor 218 ff., Rn. 4. 3 Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, Band 4, 8. Auflage, 219a, Rn. 2. 4 Vgl. Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, Band 4, 8. Auflage, Vor 218 ff., Rn. 4, mwn. 5 Vgl. hierzu Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, Band IV, 8. Auflage, Vor 218 ff, Rn. 7. So nahm etwa 218 RGStGB infolge der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 09.03.1943, RGBl. I, S. 140 explizit auf die Lebenskraft des deutschen Volkes Bezug. 6 Instruktiv zu den Motiven des nationalsozialistischen Gesetzgebers Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935. 7 So lautete ein Entwurf von 284 RStGB aus dem Jahr 1913 etwa: Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleierter Form Mittel oder Gegenstände zur Abtreibung ankündigt oder anpreist oder in gleicher Weise seine eigenen oder fremden Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Seite 5 und entschied sich von der Erkenntnis der Wichtigkeit des Nachwuchses 8 getrieben für die Einführung einer entsprechenden Strafbarkeit: Das Ausmaß von Abtreibungen und entsprechender Annoncen in Zeitschriften und Zeitungen wurde als zunehmende Bedrohung wahrgenommen. 9 Insofern unterlag der Gesetzgeber dem Standpunkt, dass bei Schwangeren oftmals erst durch entsprechende Vorbereitungshandlungen überhaupt der Entschluss zur Abtreibung geweckt oder doch zumindest erheblich gefördert würde. 10 Für das Erbieten der Abtreibung bestand nach bisheriger Gesetzeslage eine Strafbarkeitslücke, da über 49a RStGB das Anbieten allenfalls dort strafbar war, wo eine gewerbliche Abtreibung vorlag, für die zudem ein konkreter Preis genannt worden war. 11 Durch das Verbot entsprechender Vorbereitungshandlungen sollte dem Abtreibungsverbot insgesamt zu mehr Geltungsrang verholfen werden und insbesondere gewerblichen Abtreibungen der Boden entzogen werden. 12 Vor diesem Hintergrund wurde das öffentliche Anbieten 13 von Abtreibungen durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.05.1933 14 in den 219, 220 RStGB unter Strafe gestellt. 219 RStGB lautete: Wer zum Zwecke der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Mitte, Gegenstände oder Verfahren, die zur ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, Vgl. hierzu mit weiteren Belegen Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 13 ff. 8 Vgl. Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 3 9 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 2. 10 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 1. 11 Näher hierzu Rüdlin, MDR 1953, S. 470, 470; vgl. zur Strafbarkeitslücke auch Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 7 ff. 12 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 2 und S. 3 f. 13 Vgl. zur Strafbarkeit des nicht-öffentlichen Anbietens Rüdlin, MDR 1953, S. 470, 470 f. 14 RGBl. I, S. 295.

Seite 6 oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden. 15 220 RStGB wiederum lautete: Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 16 Die Vorschrift des 219 RStGB wurde durch die Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18.03.1943 17 wesentlich modifiziert. Sie erhielt den Wortlaut: Wer Mittel oder Gegenstände, welche die Schwangerschaft abbrechen oder verhüten oder Geschlechtskrankheiten vorbeugen sollen, vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift entgegen herstellt, ankündigt oder in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 18 2.3. Die weitere Entwicklung Auch nach Ende des Dritten Reiches blieben die Vorschriften zum Werbeverbot im Wesentlichen bestehen, da ihr durch die Alliierten kein spezifischer NS-Gehalt zugeschrieben wurde. In der britischen Besatzungszone wurde der alte Rechtszustand des 219 RStGB in der Fassung von 1933 wieder hergestellt. 19 Mit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.08.1953 20 wurden sodann wieder einheitliche Verhältnisse geschaffen und 219 21 in der Fassung von 1933 bundeseinheitlich wieder hergestellt. 22 Die Fassung von 1933 barg insofern den Vorteil, dass ihr enger Anwendungsbereich allein Abtreibungsmittel erfasste. 23 15 RGBl. I, S. 296. 16 RGBl. I, S. 296. 17 RGBl. I, S. 169. 18 RGBl. I, S. 170. 19 Vgl. BT-Drucks. 01/3713, S. 39. 20 BGBl. I, S. 735. 21 BGBl. I, S. 742. 22 Vgl. BT-Drucks. 01/3713, S. 39. 23 Vgl. BT-Drucks. 01/3713, S. 39.

Seite 7 Unwesentliche Änderungen erfolgten durch das EGOWiG vom 24.05.1968 24 durch das eine Regelung zur Einziehung der betroffenen Gegenstände eingeführt wurde. 25 Das 5. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18.06.1974 26 fasste die 219, 220 StGB schließlich zu einer einzigen Vorschrift, 219a StGB, zusammen. Den Gesetzgebungsmaterialien ist insofern ausdrücklich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Anbieten von Abtreibungen mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der 218 ff. StGB weiterhin als strafwürdiges Unrecht wertete. 27 Eine Umwandlung in einen Bußgeldtatbestand wurde im Vergleich zu 6, 44 Arzneimittelgesetz die bereits das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Arzneimitteln als Straftat bewerteten als nicht vertretbar gewertet. 28 Durch die Vorschrift sollte verhindert werden, dass der Schwangerschaftsabbruch als etwas Normales dargestellt wird und kommerzialisiert wird 29. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit über Stellen, an denen die zulässige Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch besteht, hinreichend informiert werden konnte. 30 Zugleich wurden in 219a StGB höhere Anforderungen an die Strafbarkeit implementiert; das Anbieten von Abtreibungen wurde nunmehr nur dann unter Strafe gestellt, wenn es wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise erfolgte. 219a StGB lautete: (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder ermächtigte Beratungsstellen ( 218c) darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, 24 BGBl. I, S. 503. 25 Art. 1 Nr. 12. 26 BGBl. I, S. 1297. 27 BT-Drucks. 6/3434, S. 16. 28 Vgl. BT-Drucks. 6/3434, S. 16. 29 BT-Drucks. 7/1981, S. 17. 30 BT-Drucks. 7/1981, S. 17.

Seite 8 einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen der 218a und 218b vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird. 31 Diese Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit der heutigen Vorschrift des 219a StGB. Sie blieb insbesondere auch bestehen, als das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1975 die Fristenregelung 32 aufhob und der Gesetzgeber im Jahr 1995 die nunmehr bestehende nicht-rechtfertigende Fristenlösung mit Beratungspflicht 33 einführte. 34 *** 31 BGBl. I, 1298. 32 BVerfG, Urteil vom 25.02.1975, BVerfGE 39,1; vgl. hierzu Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, 8. Auflage, Vor 218 ff., Rn. Rn. 12 f. 33 SFHÄndG vom 21.08.1995, BGBl. I, S. 1050, vgl. hierzu Rogall/Rudolphi in: SK-StPO, Vor 218 ff., Rn. 40 ff. 34 Kritisch insofern Merkel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage 2017, 219a, Rn. 3.