News und Infos aus dem Bildungsrecht

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Transkript:

News und Infos aus dem Bildungsrecht Vorweihnachtliche Grüße aus unseren neuen Kanzlei-Räumen: Liebe Mandanten und Interessenten, das Jahr neigt sich dem Ende zu und der erste Advent steht vor der Tür. Deshalb möchten wir Ihnen bereits jetzt eine schöne und besinnliche Vorweihnachtszeit wünschen! Unsere Grüße senden wir erstmals aus unseren neuen Kanzlei-Räumen. Da wir in den letzten Jahren permanent gewachsen sind, wurde es in unseren alten Büro- Räumen zu eng. Unsere neuen Räume auf der Cecilienallee in Düsseldorf bieten auch Potential für weiteres Wachstum. In diesem Newsletter informieren wir Sie nicht nur über aktuelle Urteile zum Thema Schulrecht, sondern kommentieren auch Entscheidungen für Sie, so dass Sie bereits heute über Entwicklungen informiert werden, die in Zukunft für Sie von Bedeutung sein könnten. Workshops 2018 Als Service unserer Kanzlei führen wir für Sie auch in 2018 Workshops zu Themenbereichen durch, die für Ersatzschulträger aktuell wichtig sind: Unterrichtsgenehmigungen für Ersatzschulen in NRW am 25. Januar 2018, Prüfungs- und Versetzungsanfechtungen am 15. Mai 2018, Planstellen an Privatschulen in NRW am 18. September 2018, Schulverträge am 9. Oktober 2018 sowie JADE: ein Buch mit sieben Siegeln? am 13. November 2018. Bereits jetzt können Sie sich für unsere Veranstaltungen anmelden. Sollten Sie Wünsche zu weiteren Themen haben, schicken Sie uns diese gerne zu. Details zu unseren Workshops finden Sie unter: http:// www.schaefer-berkels.de/vortraege-und-seminare. Eine Übersicht unserer Veranstaltungen im nächsten Jahr werden wir Ihnen in Kürze zukommen lassen. Magazinblickpunkt Die Kanzlei Schäfer & Berkels möchte Sie in diesem Newsletter über folgende Themen informieren: Workshops unserer Kanzlei, der neue IVD- Mietspiegel, Urteile und Kommentare zu den Themen Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ersatzschuldienst, zulässige Abweichungen von öffentlichen Schulen bei Genehmigungen von Schulformen an Ersatzschulen, Feststellungsverfahren sowie Freiheit der Ablehnung von Schülern an Bekenntnisschulen. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen! Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Fragen oder Stellungnahmen? Senden Sie eine E-Mail an: K.lindemeyer@schaefer-berkels.de oder rufen Sie uns an unter 0211-95599430 1

IVD Mietpreisspiegel 2017 ist da: Schulgebäude und Refinanzierung der Nettokaltmiete gem. Büronutzung Kommentar von RA in Magdalena Schäfer, Kanzlei Schäfer & Berkels Im Herbst eines jeden Jahres erscheint der neue IVD Mietpreisspiegel für die Büronutzung. In Großstädten steigen die Mieten, in den ländlichen Regionen hingegen sinken sie. Gem. 109 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist für die Refinanzierung von Mieten von Ersatzschulen grundsätzlich dieser Preisspiegel maßgeblich. Diese Regelung ist schwer verständlich, da sich doch Schulgebäude in Bezug auf die baurechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen von Bürogebäuden deutlich unterscheiden. Dennoch hat der Schulgesetzgeber diesen Vergleichsmaßstab gewählt. Aber: Bei dem Verweis auf die Nettokaltmiete für die Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert handelt es sich, wie sich aus dem Begriff grundsätzlich ergibt, nicht um eine unabänderliche, in jedem Fall der Festsetzung des Mietzuschusses zugrunde zu legende Größe, sondern um einen pauschalierenden Orientierungsmaßstab, so dass sich im Einzelfall auch eine höhere Miete als angemessen ergeben kann, so das VG Köln schon im Urteil vom 14.09.2011. Wenn Sie hier weitere Informationen (mittlerer Nutzungswert 2017 für Ihre Stadt, guter Nutzungswert 2017, weitere Möglichkeiten) benötigen, so wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. 2

Keine Zulassung zum Feststellungsverfahren trotz Erstem Staatsexamen Kommentar von RA Henk Schönborn, Kanzlei Schäfer & Berkels In einem von Rechtsanwältin Magdalena Schäfer geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg beschäftigte sich das Gericht mit dem Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zum Nachweis der Unterrichtspraxis gemäß 5 Abs. 6 der ESchVO für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf der Grundlage des 5 ESchVO sowie die entsprechende Finanzierungszusage. Die Lehrkraft, für die die Unterrichtsgenehmigung beantragt wurde, konnte eine Erste Staatsprüfung mit hervorragenden Leistungen für die Schulform Gymnasium nachweisen. Der beteiligte Schulträger beabsichtigte nun, die Lehrkraft in der Sekundarstufe I einzusetzen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigte die Ablehnung der beantragten Unterrichtsgenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg mit der Begründung, dass der vorhandene Lehramtsabschluss nicht der beantragten Schulform entspreche und somit keine Unterrichtsgenehmigung gemäß 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO und auch nicht nach anderen Alternativen erteilt werden könne. Da die Sache grundsätzlich von Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zugelassen. Die Berufung ist bereits am OVG NRW anhängig. Ohne Zweifel muss in diesem Verfahren geklärt werden, ob die Ersatzschulverordnung NRW mit ihrem 5 ESchVO und dem dort geregelten engen Zulassungskatalog mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist. Quelle: Beschluss VG Arnsberg, Urteil v. 12.07.2017 Folgen Sie uns auf Twitter! @schaeferberkels Und vernetzen Sie sich mit uns auf: Auch auf unserer Website finden Sie regelmäßig aktuelle Urteile und Wissenswertes aus dem Bereich des Bildungsrechts sowie dem Arbeits- und Verwaltungsrecht. Wir freuen uns auf Ihren Besuch: www.schaefer-berkels.de 3

Zwei konträre Entscheidungen der Gerichte in NRW: Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst Kommentar von RA in Magdalena Schäfer, Kanzlei Schäfer & Berkels Einer an einer öffentlichen Grundschule in NRW beschäftigten Lehrerin wurde von der Bezirksregierung Detmold ihr Antrag auf Beurlaubung wegen einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst für die Dauer der Probezeit von einem Jahr im Juli 2016 gewährt. Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung um weitere vier Jahre klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Minden. Dieses kam im Juli 2017 zu dem Urteil, dass die Bezirksregierung über den Fall erneut zu entscheiden habe, da die Entscheidung an einem formellen Fehler leide. In der Sache selbst sei die Entscheidung der Bezirksregierung aber fehlerfrei: Wenn es einen Lehrermangel beim Land NRW gibt, so müssten die Interessen der Lehrerin für einen Wechsel im Ersatzschuldienst zurückstehen. Nach 103 Abs. 3 SchulG NRW können Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in der Regel bis zu fünf Jahre ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer Ersatzschule in NRW beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft nach Absatz 2 die obere Schulaufsichtsbehörde und sie steht in ihrem Ermessen. Praktisch in dem selben Fall entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 04.07.2012, dass die Interessen der Lehrkräfte auf Beurlaubung Vorrang hätten. Zunächst gebe es offiziell keine Mangelfächer, so das VG Gelsenkirchen. Außerdem könne man der Regelung des 103 Abs. 3 SchulG NRW entnehmen, dass ein Wechsel zum Ersatzschuldienst, die Durchlässigkeit zwischen den beiden Schulsystemen, vom Schulgesetzgeber gewollt sei. Quelle: VG Minden, Beschluss v. 31.07.2017 / VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 04.07.2012 4

Gleichwertigkeit an Ersatzschulen: zulässige Abweichungen von öffentlichen Schulen Die Regierung von Oberbayern hatte den Antrag einer staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsschule, den vierstufigen Betrieb (ab Jahrgangsstufe 7) in Form einer fünfstufigen Wirtschaftsschule (ab der Jahrgangsstufe 6) als Ersatzschule zu genehmigen im März 2014 abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es in Bayern derzeit lediglich zwei-, drei- oder vierstufige Wirtschaftsschulen gebe. Auch das Bayerische Verwaltungsgericht lehnte den Antrag im Mai 2016 ab, da das bayerische Landesrecht keine fünfstufige Wirtschaftsschule vorsehe. Auch der Umstand, dass derzeit ein Schulversuch zur Wirtschaftsschule ab der 6. Klasse durchgeführt werde, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der Situation. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin erfolgreich Berufung ein. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird abgeändert, die Entscheidung der Regierung von Oberbayern aufgehoben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwies bei seiner Begründung vom 12.07.2017 darauf, dass auch diese Schulform den gesetzlichen Begriff einer Ersatzschule erfüllen könne (Art. 7 Abs. 4 GG), obwohl dem Landesrecht die Wirtschaftsschule in fünfstufiger Form bisher unbekannt sei. Jedem steht laut Grundgesetz das Recht zu, eine Privatschule zu gründen, was allerdings durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt wird. Dabei kann das Landesrecht Trägern von Ersatzschulen allenfalls mehr, aber nicht weniger Rechte gewähren als in Art. 7 Abs. 4 GG vorgesehen ist. Weiterhin begründete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sein Urteil damit, dass die Ergänzung der Wirtschaftsschulen um die Jahrgangsstufe 6 nicht die spezifischen pädagogischen Ziele des Landesgesetzgebers beeinträchtige, da auch diese Form unverändert den Wirtschaftsabschluss als mittleren Schulabschluss vermittelt. Quelle: VGH München, Urteil v. 12.07.2017 5

Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Freiheit der Ablehnung von Schülern durch Bekenntnisschulen Kommentar von RA Axel Potthoff, Kanzlei Schäfer & Berkels Bei dem bereits in vielen Medien beschriebenen und diskutierten Fall geht es um die Klage von Eltern und ihrem minderjährigen Sohn, die dem islamischen Glauben angehören und die Aufnahme des Sohnes an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule (in städtischer Trägerschaft) begehrten. Diese liegt 150 m entfernt vom ehemaligen Wohnhaus der Eltern und ihres Sohnes. In der näheren Umgebung befinden sich in ca. 3 km fußläufiger Entfernung zwei staatliche Gemeinschaftsschulen. Das für die Aufnahme an die Bekenntnisgrundschule auszufüllende Anmeldeformular enthielt den Hinweis, dass bekenntnisfremde Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme hätten und die Schüler dem katholischen Bekenntnis entsprechend unterrichtet und erzogen würden. Hierzu gehöre auch die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten. Durch die erforderliche Unterschrift auf dem Formular werde bestätigt, dass dieses ausdrücklich gewünscht werde. Die Eltern erklärten sich mit einer entsprechenden Teilnahme ihres Sohnes aber nicht einverstanden. Der Schulleiter lehnte darauf die Einschulung ab. Hiergegen klagten die Eltern und ihr Sohn, jedoch ohne Erfolg. Zunächst ist zu beachten, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lediglich einen Nichtannahmebeschluss darstellt, mit welchem das Gericht die Verfassungsbeschwerde der Eltern und ihres Sohnes aus formellen Gründen als unzulässig und damit als ohne Aussicht auf Erfolg angesehen hat. Dennoch ist diese Entscheidung in zweierlei Hinsicht für die Schullandschaft in NRW bedeutsam: Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Schutz der öffentlichen Bekenntnisgrundschule bestätigt, was insbesondere für NRW als letztes Bundesland zusammen mit Niedersachsen bedeutsam ist, in dem es öffentliche Bekenntnisschulen in hoher Zahl gibt, die aber mittlerweile infolge gesellschaftlicher Veränderungen in erheblichem Umfang von Schülern besucht werden, die konfessionsfrei oder eines anderen Bekenntnisses angehörig sind. In der Realität entsprechen daher die allermeisten dieser Schulen nicht mehr dem ursprünglichen Modell der Bekenntnisschule. Aufgrund der geänderten Verhältnisse hat das Land NRW gesetzliche Regelungen eingeführt, nach denen konfessionelle Minderheiten die Einstellung eines Religionslehrers des entsprechenden Bekenntnisses bzw. auf Elternwunsch die Umwandlung einer Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule erreichen können. 6

Eine positive gerichtliche Entscheidung, die Schülern einen Rechtsanspruch gewähren würde, auf eine Bekenntnisschule zu gehen, ohne dem Bekenntnis anzugehören und ohne an dem bekenntnisgebundenen Religionsunterricht teilzunehmen, würde die Bekenntnisschulen abschaffen. Dies liefe aber auf eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung bzw. Abschaffung von Bekenntnisschulen (SchulG NRW) hinaus. Zum anderen führen die gesetzlichen Umwandlungsmöglichkeiten jedoch nach Auffassung des BVerfG nicht dazu, dass ein konfessionsfremdes Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule hätte. Die nach wie vor häufige Praxis, dass die Bekenntnisschulen immer noch als Aufnahmekriterium von den Eltern die Einwilligung verlangen, dass ihre Kinder in dem Bekenntnis erzogen werden und auch an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teilnehmen, sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es zumutbare Alternativen (hier Gemeinschaftsschule in 3,3 km Entfernung) gebe. Quelle: BVerfG, Beschluss v. 08.09.2017 Impressum: Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Cecilienallee 45 40474 Düsseldorf Umsatzsteueridentifikationsnummer DE236318624 Tel.: +49-211-95599430 Fax: +49-211-95599439 E-Mail: kanzlei@schaefer-berkels.de Web: http://www.schaefer-berkels.de Haftungsausschluss Die Inhalte dieses Newsletters werden sorgfältig recherchiert. Gleichwohl übernehmen Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die enthaltenen Informationen können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Das Informationsangebot stellt insbesondere keinen rechtlichen und/oder steuerlichen Rat dar und gilt nicht als bindendes Vertragsangebot von Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft. Dementsprechend können Sie sich für eine von Ihnen getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht auf Inhalte dieses Newsletters stützen. Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft übernehmen auch keine Haftung für die Inhalte externer Websites, auf die diese Site über Links direkt oder indirekt verweist und auf die Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft keinen Einfluss hat. Für illegale, fehlerhafte und unvollständige Inhalte sowie Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der auf den verlinkten Seiten enthaltenen Informationen entstehen, haftet allein deren Anbieter. 7