Vereinssatzung des FSV Fortuna 90 Neuenkirchen e.v.

Ähnliche Dokumente
SATZUNG. 1 Name und Sitz

Traditionsverein Schlitten und Bob Ilmenau e.v. Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

VEREINSSATZUNG. Sportvereinigung Hilden 05/06 e.v. Gültig ab Sportvereinigung Hilden 05/06 e.v. Weidenweg Hilden

Satzung des Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen

Verein zur Förderung des Staatlichen Gymnasiums Prof. F. Hofmann e.v.

Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V.

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v..

SATZUNG. der Seglervereinigung Oste Hemmoor e. V. (SVOH)

Hubertus Sportschützen Straberg 1966 e.v. S a t z u n g. Der Verein führt den Namen Hubertus Sportschützen Straberg.

Satzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Kreisschützenbund Oder-Spree. Satzung

S A T Z U N G. Schach-Sport-Club Graal-Müritz e.v."

Satzung des Trägervereines Schülerforschungszentrum Region Freiburg e.v.

Satzung des TSV Empor Zarrentin

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v.

Verein für Kampfkunst und Gewaltprävention e.v. SATZUNG

Kulturverein Lebbin e.v. Verein zur Pflege von Kunst, Kultur und Brauchtum. Satzung

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung des Kultur- und Förderkreises Frankfurt-Sossenheim e. V.

Satzung des Schulfördervereins der Grundschule Theresianum in Breisach

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Sportverein Wernburg e.v.

Satzung des MTV Westerhof 05 e.v.

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Satzung des Vereins zur Förderung krebskranker Kinder Halle (Saale) e.v.

Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.

Satzung Fluchtraum Bremen e.v.

Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft

Satzung Vereins EL21

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

Satzung. des Fördervereins. Ferienbetreuung Kaufering e.v.

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.

Übersicht der zu beschließenden Satzungsänderungen des Fördervereins der Grundschule Borgeln e. V.

Satzung. des Schulvereins der Max von der Grün-Schule Merchweiler e.v.

Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v.

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung

Satzung des. Fußball-Förderverein SV Eichelberg e.v.

Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

Circus Cabali Die Kleine Kunst e.v.

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Satzung des Vereins Alteisen.Training

Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v.

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

2.) Wirtschaftliche, konfessionelle und politische Betätigung bleibt ausgeschlossen.

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.

Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Alt-Arnsberg in Arnsberg

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.

Satzung Deutsche Gesellschaft für autoinflammatorische Erkrankungen e.v.

Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Reisen mit Rollstuhl e.v.

SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V.

Satzung des Dernekämper Schützenverein e.v. - Neufassung 2017

Satzung. des Vereins Uhlenbusch. 1 Name und Sitz

Volldampf für Kinder e.v. Satzung

Satzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

l Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

S a t z u n g. des Förderverein Kappelner Talentförderung e.v.,,kappelner Talentförderung e. V."

Schützenverein Harste von 1927 e. V.

PORTARIS & Reha Sport e.v.

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name

Satzung des Vereins zur Förderung der Katholischen Bekenntnisgrundschule St. Antonius Hau An der Kirche Bedburg-Hau. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz

Satzung. Förderverein Kinderhospiz Leuchtturm e. V. Name und Sitz des Vereins

Förderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.

Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..

Satzung Handballclub Überherrn e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung. 1 Name, Sitz, Rechtsform. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Imkerverein Mittlerer Aischgrund. Satzung

Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung Handball-Sport- Verein 1924 Saarlouis- Fraulautern e.v.

S A T Z U N G. des Fördervereins Dudweiler Bäder e.v.

Satzung des Weltladen Alzenau e.v.

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Neue Schule Wolfsburg

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung

Satzung. Paulus Kinder. Förderverein der Katholischen Grundschule Sankt Paulus

S A T Z U N G des Vereins. Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v.

Satzung des Kulturvereins Fürstenfeld e.v. Stand: 08. März 2010

Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert

(1) Der am in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920

Transkript:

Vereinssatzung des FSV Fortuna 90 Neuenkirchen e.v. 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen FSV Fortuna 90 Neuenkirchen e.v.. Er hat seinen Sitz in Neuenkirchen. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Greifswald. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck/Ziel des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich auf die Förderung des Sportes gerichtet. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Einheitlichkeit und Gleichrangigkeit im Ganzen der vier Elemente: Sport, Schule, Beruf und Soziales. Ziel des Vereins ist es bei weitem nicht nur, Talente für den Leistungssport durch umfangreiche Kooperation des Vereins mit Kitas, Schulen, der Universität, den Verbänden, den Vereinen, sozialen Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen hervorzubringen. Ziel des Vereins ist auch der Aufbau eines sozialen Netzwerkes, das Erlernen eines respektvollen, freundlichen und unvoreingenommenen Miteinanders, wobei das Team- und Fairplay-Verhalten genauso wichtig ist. Während der Schulzeit und der beruflichen Orientierung fördert der FSV Fortuna 90 Neuenkirchen gleichermaßen den Spitzen- wie auch den Breitensport und bietet ein optimales, leistungsförderndes sowie leistungsforderndes Umfeld an. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist bestrebt, sportliche Kontakte, Begegnungen mit Vereinen aus Nachbarländern und Vereinen aus ganz Europa zu knüpfen. 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aktive Sportler dürfen aber auf der Grundlage einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 8 SGB IV vergütet werden. Aufwandsentschädigungen bleiben davon unberührt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand mehrheitlich. 1

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsachlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. 4 Vergütungen für die Vereinssatzung Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, haben. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden, 2

5 Verbandsanschluss Ergänzend zum Inhalt der Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für die zuständigen Sportverbände sowie deren Dachverband. 6 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab Volljährigkeit. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit obliegt das Stimmrecht den gesetzlichen Vertretern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlicher Austrittserklärung, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er ist zum 30.06. eines Kalenderjahres oder zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand wird ermächtigt, eine außerordentliche Kündigung zu genehmigen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder dessen Teile. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 8 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt für jedes ordentliche Mitglied (aktive, passive) einen Jahresbeitrag. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Finanzordnung zu erlassen, in der die Mitgliedsbeiträge festgelegt werden. Der erste Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Soweit in einer Finanzordnung nichts anderes festgelegt wird, ist der jeweilige hälftige Jahresbeitrag jeweils bis zum 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Für Mitglieder, die während des Geschäftsjahres oder im Gründungsjahr eintreten, ist der Mitgliedsbeitrag sodann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitrittsmonats fällig. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen bei 3

Beendigung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt. 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 10 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Führung der laufenden Geschäfte, - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, - Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Beschlussfassung über Vereinsordnung, Richtlinien, - Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Beschlussfassung zur Errichtung einzelner Abteilungen, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, - Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung. 12 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt als Einzelpersonenwahl. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Dort kann das Vorstandsmitglied nachgewählt werden. Seine Amtszeit passt sich jedoch der, der übrigen Vorstandsmitglieder an. Dies gilt auch für die Zuwahl von weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. 4

13 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 14 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben: - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes; - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung; - Beschlussfassung über die Vereinsauflösung; - Weitere Aufgaben, soweit diese aus der Satzung oder dem Gesetz folgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, nach Bedarf, mindestens einmal pro Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin durch Veröffentlichung in den Schaukästen des FSV Fortuna 90 Neuenkirchen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. 15 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 16 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand 5

genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der hierfür eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Frist für die schriftliche Einberufung zur Versammlung beträgt vier Wochen. Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 4/5- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. Vorstehende Satzung wurde am 06.06.2013 in Greifswald von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 26.04.2017 geändert. 6