Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Meerfelder Maar. Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 02. Dezember 1985

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Transkript:

23106 Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Meerfelder Maar Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 02. Dezember 1985 Auf Grund des 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet: 1 Der in 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt die Bezeichnung Meerfelder Maar. 2 (1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Gemarkung Meerfeld und Bettenfeld und hat eine Größe von ca. 260 ha. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt: Beginnend in der Gemarkung Meerfeld am Grenzpunkt der Fluren 8, 18 und 19 (Ausgangspunkt), verläuft die Grenze in der Flur 18 in südostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 25 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 11/Flurstück 12, entlang der Flurstückgrenze Flurstück 11/Flurstück 12 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 8, entlang dem Weg Flurstück 8 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 6/Flurstück 7, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 6/Flurstück 7 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 4, nach Überquerung dieses Weges entlang dem Weg Flurstück 32 bis zum Weg Flur 17, Flurstück 20, in der Flur 17 entlang dem Weg Flurstück 20 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 8, entlang dem Weg Flurstück 8 in nordostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 13, nach Überquerung des Weges Flurstück 13 in nördlicher Richtung entlang dem Weg Flur 21, Flurstück 54, bis zum Weg Flur 22, Flurstück 42, entlang dem Weg Flurstück 42 in nordostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 43, nach Überquerung dieses Weges in ostwärtiger Richtung entlang den Flurgrenzen Flur 22/Flur 26 und Flur 26/Flur 27 bis zum Weg Flur 27, Flurstück 35, in der Flur 27 entlang den Wegen Flurstück 35 in südlicher und Flurstück 14 in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 10/Flurstück 11, von dort in südostwärtiger Richtung in gerader Linie durch die Flurstücke 15 und 29 (Weg) bis zur Flurstücksgrenze

Flurstück 18/Flurstück 24, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zu ihrem Ende, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke 19 (Weg) 20 und 21 (Weg) bis zum Grenzpunkt der Fluren 3, 27 und 29, von dort zunächst in südostwärtiger dann in südlicher Richtung entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur 29 bis zur Kreisstraße (K) 10, entlang der K 10 in ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flur 2, Flurstück 105/1, in der Flur 2 entlang dem Weg Flurstück 105/1 bis zum Meerbach, nach Überquerung des Meerbaches entlang dem Flurstück 109 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 58/Flurstück 60/1, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 60/1 mit den Flurstücken 58, 110 (Weg) und 55/1 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 111, von dort in südlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 111 bis zum Weg Flurstück 112, nach Überquerung des Weges Flurstück 112 entlang dem Weg Flurstück 114 bis zum Weg Flurstück 116, nach Überquerung des Weges 116 entlang den Wegen Flurstück 118 und 131/120 bis zur Gemarkungsgrenze Bettenfeld/Meerfeld, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Weg Gemarkung Bettenfeld, Flur 22, Flurstück 75, nach Überquerung dieses Weges in der Gemarkung Bettenfeld entlang dem Weg Flurstück 74 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 69, von dort in nördlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 69 bis zum Weg Gemarkung Meerfeld, Flur 10, Flurstück 148, in der Gemarkung Meerfeld, Flur 10, entlang dem Weg Flurstück 148 in nordwestlicher Richtung bis zu dem Punkt, an dem er nach Südwesten abbiegt, von dort in nordwestlicher Richtung in gerader Linie durch die Flurstücke 108 und 138 (Weg) bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 1/Flurstück 107/1, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück1 mit den Flurstücken 107/1 und 106 und in Verlängerung dieser Flurstücksgrenze durch das Flurstück 134 (Weg) bis zum Weg Flurstück 127, entlang dem Weg Flurstück 127 in ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 123, von dort 65 m entlang dem Weg Flurstück 123 in nordwestlicher Richtung, von dort nach Nordosten abbiegend in einem Abstand von 25 m zum Weg Flurstück 122/2 durch die Flurstücke 63, 60/1, 55/1, 125 (Weg) und 25 m in das Flurstück 53/1 hinein, dann in einem rechten Winkel nach Nordwesten abbiegend stößt sie nach abermals 25 m auf den Weg Flurstück 122/2, von dort entlang dem Weg Flurstück 122/2 in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur K 10, entlang der K 10 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 9, Flurstück 130, in der Flur 9 entlang dem Weg Flurstück 130 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 120/Flurstück 121, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 119, von dort in westlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 119 bis zum Graben Flurstück 92, nach Überquerung des Grabens Flurstück 92 entlang dem Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 82, entlang dem Weg Flurstück 82 in südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 73, entlang dem Weg Flurstück 73 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 47, entlang dem Weg Flurstück 47 in nordwestlicher Richtung bis zu einer Linie, die sich aus

der Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 36/Flurstück 37 ergibt, entlang dieser Linie durch die Flurstücke 46, 45, 44, 43 und 42 bis zum Weg Flurstück 37, entlang dem Weg Flurstück 37 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 33/Flurstück 34, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 31, entlang dem Weg Flurstück 31 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 20/Flurstück 21, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 20/Flurstück 21 bis zum Weg Flurstück 18, entlang dem Weg Flurstück 18 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 19, Flurstück 14, von dort in nördlicher Richtung entlang den Wegen Flur 19, Flurstück 14 und Flur 9, Flurstück 3, in westlicher Richtung entlang dem Weg Flur 9, Flurstück 2 bis zum Weg Flur 19, Flurstück 14, in der Flur 19 nach Überquerung des Weges Flurstück 14 zunächst in westlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 10, dann in südlicher Richtung entlang den Wegen Flurstück 19 und 21 bis zum Ausgangspunkt. (3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege. (4) 1. Die Grenze der Zone I verläuft wie folgt: Beginnend an der Einmündung des Weges Flurstück 84 in den Weg Flurstück 83 verläuft die Grenze in ostwärtiger Richtung in der Flur 9 entlang dem Weg Flurstück 84, nach Überquerung des Grabens Flurstück 54 entlang dem Weg Flurstück 88, nach Überquerung des Grabens Flurstück 92 entlang dem Weg Flurstück 96 bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 21, Flur 5, in der Flur 5 in nordostwärtiger Richtung nach Überquerung des Grabens Flurstück 20 entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 21 bis zum Graben Flurstück 14, entlang dem Graben Flurstück 14 in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 8/Flurstück 11, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 8/Flurstück 11 in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 4/Flurstück 8, von dort in südostwärtiger Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 4/Flurstück 8 unter Überquerung des Grabens Flurstück 9 bis zum Graben Flurstück 7, nach Überquerung dieses Grabens entlang der Flurgrenze Flur 5/Flur 9 bis zum Weg Flur 5, Flurstück 5, entlang dem Weg Flurstück 5 in nordostwärtiger Richtung bis zum Meerbach (Flurstück 21), nach Überquerung des Meerbaches in nördlicher Richtung in der Flur 3 entlang den Wegen Flurstück 25 und 23 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flur 4, Flurstück 20/Flurstück 49, entlang dieser Flurstücksgrenze 40 m in nordwestlicher Richtung, von dort in einem Winkel von 108º in westlicher Richtung abbiegend 519 m in gerader Linie in die Wasserfläche des Meerfelder Maares (Flurstück 49) hinein, von dort in einem Winkel von 118º in südlicher Richtung abbiegend in gerader Linie durch die Flurstücke, Flur 4, Nr. 49 und Flur 9, Nr. 52,

bis zum Weg Flurstück 83, entlang dem Weg Flurstück 83 bis zum Weg Flurstück 84. 2. Zur Zone I gehören nicht die sie begrenzenden Wege. (5) 1. Die Grenze der Zone II verläuft wie folgt: Beginnend am Grenzpunkt der Flurstücke 55, 60 und 83 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in der Flur 9 in nordwestlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 55/Flurstück 60, dem Graben Flurstück 56, überquert den Graben Flurstück 57, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 50/1 mit den Flurstücken 51, 50/2 und 49 bis zum Weg Flurstück 48, entlang dem Weg Flurstück 48 in westlicher Richtung bis zum Weg Flur 4, Flurstück 29, entlang dem Weg Flurstück 29 in nördlicher Richtung bis zum Weg Flur 20, Flurstück 14, in der Flur 20 entlang dem Weg Flurstück 14 in westlicher und in dem Weg Flurstück 13 in nördlicher Richtung bis zum Weg Flur 4, Flurstück 12, in der Flur 4 in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 12 bis zum Weg Flurstück 17, von dort in südlicher Richtung entlang den Wegen Flurstück 17 und 29 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze bis zur Grenze der Zone I, entlang der Grenze der Zone I in westlicher Richtung bis zum Maargewässer, 40 m in nordwestlicher, 519 m in westlicher und 161 m in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 83, entlang dem Weg Flurstück 83 bis zum Ausgangspunkt. 2. Zur Zone II gehören nicht die sie begrenzenden Wege. 3 Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung: 1. des größten vulkantektonischen Senkungsrichters der Westeifel mit seiner Randzone, in der die von ihm ausgeworfenen basaltischen Tuffe mit Olivinbomben und anderen Ultrabasiten vermischt mit Sedimentmaterial- vorhanden sind, wegen seiner geologischen Bedeutung, landschaftlichen Eigenart und hervorragenden Schönheit; 2. und Stabilisierung des Maargewässers (Zonen I und II) mit seinen wechselfeuchten Randbereichen als Lebensraum, insbesondere Rückzugsgebiet und Regenerationszentrum seltener und bestandsbedrohter Tier- und Pflanzengemeinschaften; 3. des Laubwaldbestandes im Bereich des Maarkessels. 4 (1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten: 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen, 3. Abstell-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern, 4. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern, 6. Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern, 7. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern, 8. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Maaroder Grundwasserspiegels führen, 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken, 10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, 11. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern, 12. im Bereich des Maarkessels aufzuforsten, mit Ausnahme von einheimischen Laubgehölzen und bei standortbedingtem Ausfall des Laubholzes mit einem geringen Anteil von Lärche, 13. im Bereich des Maarkessels Laubwald in Nadelwald umzuwandeln, 14. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen. (2) Darüber hinaus ist es in der Zone II ( 2 Abs. 5 Nr. 1) verboten: 1. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, mit Ausnahme einer extensiven Grünlandbewirtschaftung ohne Düngung und Biozideinsatz, 2. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 3. Wasserfahrzeuge aller Art ohne Genehmigung der Landespflegebehörde einzubringen; als Ausnahme hiervon wird der Gemeinde Meerfeld gestattet 10 Boote (keine Motorboote oder Surfbretter) einzubringen oder einbringen zu lassen, 4. Wasserfahrzeuge außerhalb des Bootsstegs einzulassen oder herauszunehmen, 5. von Ufergrundstücken aus zu baden, die außerhalb des gemeindeeigenen Badeplatzes, Flur 4, Flurstück 20, liegen, 6. mehr als 12 Anglerstege zu errichten. (3) 1. In dem Bereich der Zone II wird die Ausübung der Fischerei insoweit eingeschränkt, als das An- und Zufüttern sowie die Seedüngung verboten sind; ausgenommen hiervon ist das Anfüttern mit lebenden Insektenlarven und Würmern (maximal 1 kg pro Person und Tag).

2. Der Fischbesatz sowie die Durchführung von Angelsportveranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde. (4) Ferner ist es in der Zone I ( 2 Abs. 4 Nr. 1) verboten: 1. diese zu betreten, 2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben. (5) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten: 1. Fremdenverkehrsanlagen zu errichten oder zu erweitern, 2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, 3. Parkplätze oder Liegewiesen anzulegen, 4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen, 5. Wald zu roden. 5 Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. 6 (1) 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten, 2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Errichtung von Weidezäunen, Viehhütten und Geräteschuppen, 3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von forstlichen Kulturzäunen und der Aufstellung von Waldarbeiterschutzwagen mit den Einschränkungen der Nr. 12 und 13, 4. den Betrieb und die Instandhaltung der Fernmeldeanlagen und des Fernsehfrequenzumsetzers. (2) 4 Abs. 1 und 4 sind nicht anzuwenden auf den Betrieb und die Instandhaltung der Freileitung und des Niederspannungsfreileitungsnetzes einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs. (3) 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde genehmigten Fischbesatzmaßnahmen im Maarabfluss. (4) 4 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf das Auswerfen von Angeln in die besonders geschützte Wasserfläche vom Boot aus vor der

Absperrung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. und 01.08. bis 31.12. eines jeden Jahres. (5) 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen. (6) 4 berührt nicht die Rechte der Deutschen Bundespost aus dem Telegrafenwegegesetz. 7 Ordnungswidrig i.s. des 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert, 2. 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert, 3. 4 Abs. 1 Nr. 3 Abstell-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Badeoder Campingplätze anlegt oder erweitert, 4. 4 Abs. 1 Nr. 4 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, 5. 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert, 6. 4 Abs. 1 Nr. 6 Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert, 7. 4 Abs. 1 Nr. 7 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert, 8. 4 Abs. 1 Nr. 8 Maßnahmen durchführt, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegels führen, 9. 4 Abs. 1 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt, 10. 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, 11. 4 Abs. 1 Nr. 11 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert, 12. 4 Abs. 1 Nr. 12 im Bereich des Maarkessels mit anderen Gehölzen als mit Laubgehölzen aufforstet, 13. 4 Abs. 1 Nr. 13 im Bereich des Maarkessels Laubwald in Nadelwald umwandelt, 14. 4 Abs. 1 Nr. 14 Abfälle aller Art lagert oder ablagert oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt, 15. 4 Abs. 2 Nr. 1 landwirtschaftliche Nutzung betreibt, 16. 4 Abs. 2 Nr. 2 Feuer anzündet oder unterhält, 17. 4 Abs. 2 Nr. 3 Wasserfahrzeuge aller Art einbringt, 18. 4 Abs. 2 Nr. 4 Wasserfahrzeuge außerhalb des Bootsstegs einlässt oder herausnimmt, 19. 4 Abs. 2 Nr. 5 von Ufergrundstücken aus badet, die außerhalb des gemeindeeigenen Badeplatzes liegen, 20. 4 Abs. 2 Nr. 6 mehr als 12 Anglerstege errichtet, 21. 4 Abs. 3 Nr. 1 an- oder zufüttert oder Seedüngung vornimmt,

22. 4 Abs. 3 Nr. 2 Fische einsetzt oder Angelsportveranstaltungen durchführt, 23. 4 Abs. 4 Nr. 1 die Zone I betritt, 24. 4 Abs. 4 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt, 25. 4 Abs. 5 Nr. 1 Fremdenverkehrsanlagen errichtet oder erweitert, 26. 4 Abs. 5 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, 27. 4 Abs. 5 Nr. 3 Parkplätze oder Liegewiesen anlegt, 28. 4 Abs. 5 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut, 29. 4 Abs. 5 Nr. 5 Wald rodet. 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Trier, den 02. Dezember 1985 Bezirksregierung Trier In Vertretung Meurer