Vereinigte Sportschützengesellschaft Altötting e. V. Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins

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Vereinigte Sportschützengesellschaft Altötting e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen "Vereinigte Sportschützengesellschaft Altötting e. V. und hat seinen Sitz in Altötting. 1.2 Er ist politisch und konfessionell neutral. 1.3 Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins. 1.4 Er ist eingetragener Verein im Sinne des 21 BGB. 2 Vereinszweck 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit allen für den Schießsport zugelassenen Sportwaffen und Sportgeräten, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 4 Aufnahme von Mitgliedern 4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. 4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Beitritt entscheidet die Vorstandschaft. Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde bei der Vorstandschaft eingelegt werden. Der Vereinsausschuss hat innerhalb von 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. - 1 -

4.3 das Aufnahmegesuch von Minderjährigen muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. 4.4 Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 4.5 Verliehene Ehrenmitgliedschaften und Ehrentitel können in begründeten Fällen vom Vereinsausschuss wieder aberkannt werden. 5 Ende der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss. 5.2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen. 5.3 Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen. 5.4 Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung beziehungsweise mit dem Ausschließungsbeschluss. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. 6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge rechtzeitig zu erbringen. 6.3 Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. 6.4 Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. - 2 -

7 Mitgliedsbeitrag 7.1 Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 7.2 Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenen Umfang Arbeitsleistungen beziehungsweise eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. 8 Verwendung der Vereinsmittel 8.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 8.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung 9.1 Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Verein als Stamm-Mitglied (Erstmitgliedschaft) angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. 9.2 Der erste, zweite und ggf. dritte Schützenmeister werden mit einfacher Stimmenmehrheit schriftlich und geheim, alle weiteren Vorstandsmitglieder und der Vereinsausschuss werden per Akklamation ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. 9.3 Wahlen haben schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen oder wenn sich mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin für ein Amt zur Verfügung stellt. 9.4 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden. 9.5 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 9.6 Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. 10.1 Die Organe des Vereins sind: 10 Organe des Vereins a) die Vorstandschaft b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung - 3 -

10.2 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem. sog. Ehrenamts-Freibetrag gemäß derzeit 3 Nr. 26a EStG. 11 Vorstandschaft 11.1 Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Schützenmeister, ggf. dritten Schützenmeister, dem ersten Kassier, dem ersten Schriftführer und dem ersten Sportleiter 11.2 Die beiden Schützenmeister, ggf. drei Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, lediglich im Innenverhältnis soll die des 2. Schützenmeisters und 3. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt sein. 11.3 Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 11.4 Der Vorstandschaft, die vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 11.5 Sie bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 11.6 Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters oder in dessen Vertretung die Stimme des zweiten bzw. dritten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. 12 Vereinsausschuss 12.1 Der Vereinsausschuss setzt sich aus der Vorstandschaft, der Leitung der Feuerschützen, der Jugendleitung, der Leitung der Bogenabteilung, der Damenleitung und der Schützenhausverwaltung zusammen. 12.2 Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein. 12.3 Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1.Schützenmeister, bzw. bei dessen Verhinderung dem zweiten, ggf. dritten Schützenmeister. 12.4 Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. - 4 -

12.5 Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der Amtszeit der Vorstandschaft. 13 Vorzeitige Beendigung 13.1 Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft, des Vereins-Ausschusses oder ein sonstiger Funktionsträger vor Ablauf einer Amtszeit aus, kann bis zur nächsten ordentlichen Wahl vom Vereinsausschuss ein Mitglied als Ersatz kommissarisch mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. 13.2 Ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstands- oder Ausschussmitglied ist verpflichtet, alle während seiner Amtszeit und seiner Funktion erhaltene Vereinsunterlagen und Schlüssel zu den Vereinsräumen zurück zu geben. 14 Mitgliederversammlung 14.1 Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 14.2 Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister oder bei dessen Verhinderung durch den 2. bzw. 3. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch in elektronischer Form und/oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt gegeben werden. 14.3 Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte: 14.3.1 Bericht des 1. Schützenmeisters/der 1. Schützenmeisterin 14.3.2 Kassenbericht unter Vorlage des Jahresberichts 14.3.3 Prüfungsbericht der Kassenprüfer 14.3.4 Genehmigung des Jahresberichts 14.3.5 Entlastung der Vorstandschaft 14.3.6 nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, der Ausschussmitglieder, Rechnungsprüfer und weiteren Funktionsmitgliedern 14.3.7 Satzungsänderungen 14.3.8 Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen. 14.3.9 Verschiedenes 14.4 Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig. 14.5 An und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 14.6 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. 14.7 Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung der Vorstandschaft abgestimmt werden. - 5 -

14.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. 14.2 einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert. 14.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der zweite bzw. dritte Schützenmeister. 15 Protokoll 15.1 Über Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. 15.2 Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten. 15.3 Protokolle sind von Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und vom Letzeren gesammelt aufzubewahren. 16 Schützenjugend 16.1 Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden. 16.2 Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt. 16.3 Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung. 16.4 Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. 17 Auflösung des Vereins 17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 17.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen. Sie sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. - 6 -

17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Befriedigung etwaiger Verpflichtungen an die Stadt Altötting mit der Auflage, Schützenketten, Fahnen, Pokale und Erinnerungsstücke treuhänderisch aufzubewahren. 17.4 Gründen sieben Mitglieder des aufgelösten Vereins innerhalb von 10 Jahren einen neuen Verein, haben sie Anspruch auf Herausgabe der vorgenannten Gegenstände. 18 Schlussbestimmung Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 29.04.2011 ihre Gültigkeit. Altötting, 28. April 2017-7 -