Notfallsanitätergesetz (NotSanG) (Stand August 2013 Version 2.0) Was ändert sich im Rettungsdienst?
Wieso, weshalb, warum? Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Was ändert sich im Rettungsdienst? Die rettungsdienstliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet die Sicherstellung der präklinischen Notfallversorgung und ist in die Bereiche Krankentransport und Notfallrettung gegliedert. Dabei arbeiten insbesondere in der Notfallrettung ärztliches und nichtärztliches Personal zusammen. Im Bereich des nichtärztlichen Personals gibt es bislang die Qualifikationen Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistent. Das Berufsbild des Rettungsassistenten stellt dabei die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst (Notfallrettung) dar. Die Ausbildung zum Rettungsassistenten ist staatlich anerkannt und im Rettungsassistentengesetz (RettAssG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) von 1989 bundeseinheitlich geregelt. Die sich stetig weiterentwickelnde Medizin und wissenschaftliche Standards erfordern eine Anpassung der Ausbildung und somit Qualifikation des nichtärztlichen Personals für den modernen Rettungsdienst. Zur Erfüllung dieses Anspruchs wurde von der Bundesregierung ein Referentenentwurf für das Berufsbild des sogenannten Notfallsanitäters veröffentlicht und in verschiedenen Fachgremien zur Diskussion gestellt. Über die Instanzen des deutschen Gesetzgebungsverfahrens wurde das entsprechende Bundesgesetz (Notfallsanitätergesetz NotSanG) endgültig beschlossen und am 27. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ein mitgeltender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das neue Berufsbild (NotSan-APrV) liegt bereits vor. Am 01.01.2014 tritt sodann das Notfallsanitätergesetz in Kraft und löst zum 31.12.2014 das dann außer Kraft tretende Rettungsassistentengesetz ab. Notfallsanitäter - Was ist das? Berufsbild: Notfallsanitäter Der Notfallsanitäter wird künftig die höchste nichtärztliche Qualifikation des Rettungsdienstpersonals darstellen. Im Rahmen der Notfallrettung ist der Notfallsanitäter also maßgeblich verantwortlich für die präklinische Versorgung einer verletzten oder erkrankten Person. Der Notfallsanitäter soll dabei insbesondere folgende Aufgaben eigenverantwortlich ausführen: - Einleitung allgemeiner Gefahrenabwehrmaßnahmen am Einsatzort - Beurteilung des Gesundheitszustandes des Patienten und Entscheidung über die Notwendigkeit eines Notarztes bzw. weiteren Personals
- Durchführung angemessener medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung (auch Anwendung erlernter und beherrschter invasiver Maßnahmen bei lebensgefährlichen Zuständen) - Herstellung und Sicherung der Transportfähigkeit des Patienten sowie Überwachung des medizinischen Zustandes während des Transports - Auswahl eines geeigneten Transportzieles und die sachgerechte Übergabe in die medizinische Weiterbehandlung - Kommunikation mit am Einsatz beteiligten Personen, Institutionen und Behörden - Sicherstellung der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel Ferner soll der Notfallsanitäter künftig folgende Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung durchführen: - Assistenz bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten - Durchführung von ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patienten - Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst vorgegeben und verantwortet werden Wer kann Notfallsanitäter werden? Zur Ausbildung zum Notfallsanitäter sind folgenden Voraussetzungen nachzuweisen: - Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs - Ein mittlerer Schulabschluss (bzw. eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung) oder ein Hauptschulabschluss mit anschließender erfolgreicher Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer Sollte im Rahmen einer Akademisierung bzw. eines Modellvorhabens die Ausbildung zum Notfallsanitäter an einer Hochschule stattfinden, so ist neben der gesundheitlichen Eignung eine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Wie ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter strukturiert? Die Ausbildung zum Notfallsanitäter ist, wie oben bereits erwähnt, bundeseinheitlich über das Notfallsanitätergesetz und die, zum Redaktionsschluss noch nicht verabschiedete, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Die Ausbildung hat eine Dauer von drei Jahren (Vollzeitform) oder höchstens bis zu fünf Jahren (Teilzeitform) und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Gegliedert wird die Ausbildung nach aktuellem Referentenentwurf in den theoretischen und praktischen Unterricht in staatlich anerkannten Schulen (1920 Stunden) sowie in eine praktische Ausbildung auf Lehrrettungswachen (1960 Stunden) und in Krankenhäusern (720 Stunden).
Die Ausbildung soll dabei wie folgt strukturiert werden: 1. Ausbildungsjahr Erwerb Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst Erwerb Kenntnisse zur Durchführung von Krankentransporten und Kennenlernen der Notfallrettung 2. Ausbildungsjahr Erwerb Kenntnisse zur Durchführung von Einsätzen der Notfallrettung und Übernahme von Tätigkeiten im Krankentransport und der Notfallrettung 3. Ausbildungsjahr Erwerb fachübergreifender Qualifikation mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme der Notfallrettung und Erwerb von Kenntnissen besonderer Einsatzbereiche
Wie sieht die staatliche Prüfung für Notfallsanitäter aus? Die Form und Gliederung der staatlichen Prüfung ist in dem bisherigen Referentenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter geregelt. Sie umfasst dabei einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Schriftlicher Teil der Prüfung Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäter ist in drei Bereiche gegliedert und soll an drei verschiedenen Tagen stattfinden. Die Inhalte und Zeitvorgaben sind den nachfolgenden Grafiken zu entnehmen. 1. Teil der schriftlichen Prüfung für Notfallsanitäter Zeitansatz: 150 Minuten (entsprechen 2,5 Zeitstunden) Inhalt: Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen, auswerten und dokumentieren sowie rettungsdienstliche Abläufe strukturieren (Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren) 2. Teil der schriftlichen Prüfung für Notfallsanitäter Zeitansatz: 150 Minuten (entsprechen 2,5 Zeitstunden) Inhalt: Mitwirkung bei der erweiterten medizinischen Diagnostik und Therapie, Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen nach Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (bis zum Eintreffen des Notarztes) 3. Teil der schriftlichen Prüfung für Notfallsanitäter Zeitansatz: 90 Minuten (entsprechen 1,5 Zeitstunden) Inhalt: Kommunikation, Interaktion und Beratung von hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters (auch soziologische und psychologische Aspekte im gesellschaftlichen Kontext)
Mündlicher Teil der Prüfung Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäter ist in drei Schwerpunkte gegliedert und findet an einem Tag statt. Der Zeitansatz hierfür beträgt pro Prüfling mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Dabei ist die vom Prüfling erworbene Kompetenz (insbesondere Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz) nachzuweisen. Mündliche Prüfung für Notfallsanitäter Zeitansatz: 30 bis 45 Minuten Inhalt: Erfassung und Bewertung von Notfall- und Gefahrensituationen, Durchführung von rettungsdienstliche Handlungsanweisungen sowie Mitwirkung bei der erweiterten medizinischen Diagnostik und Therapie Praktischer Teil der Prüfung Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäter muss der Prüfling in mindestens vier Fallbeispielen die erlernten Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen der Notfallversorgung demonstrieren und anwenden. Der Zeitansatz hierfür beträgt pro Fallbeispiel maximal 40 Minuten. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll der Prüfling seine Vorgehensweise reflektieren und begründet darstellen. Praktische Prüfung für Notfallsanitäter Zeitansatz: maximal 40 Minuten je Fallbeispiel (inkl. Prüfungsgespräch) Inhalt: Je mindestens ein Fallbeispiel aus folgenden Bereichen: internistische Notfälle, traumatologische Notfälle, Herzkreislaufstillstand mit Reanimation zusätzlich wird in mind. einem Fallbeispiel die Vorgehensweise bei Auswahl der Zielklinik, die Kommunikation mit der Leitstelle und die Übergabe in die medizinische Weiterbehandlung geprüft.
Wer darf ausbilden? Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlich anerkannten Schulen statt. Die praktische Ausbildung wird einerseits auf genehmigten Lehrrettungswachen und andererseits in geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Die entsprechende staatliche Anerkennung der Schule bzw. Genehmigung der Lehrrettungswache erfolgt durch die zuständige Behörde. Dabei werden Schulen anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: - Hauptberufliche Leitung der Schule (qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung) - Ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte (mit entsprechender, abgeschlossene Hochschulausbildung) - Vorhaltung erforderlicher Räume und Einrichtungen sowie Lehr- und Lernmittel - Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung auf Lehrrettungswachen und in geeigneten Krankenhäusern Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich die Schule die Gesamtverantwortung für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung trägt. Dabei soll die praktische Ausbildung (auf Lehrrettungswachen und in Krankenhäusern) durch eine Praxisbegleitung unterstützt werden. Dabei ist eine Person zur Praxisanleitung geeignet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind. Praxisanleitung auf der Lehrrettungswache Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter/in oder Weiterführung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung sowie eine pädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden Praxisanleitung im geeigneten Krankenhaus Anerkannter Praxisanleiter für die Berufe in der Krankenpflege (sofern erforderlich erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärzte)
Ausbildungsverhältnis Bei der Ausbildung zum Rettungsassistenten ist ein Ausbildungsverhältnis im Rettungsassistentengesetz nicht vorgeschrieben. Die Ausbildung erfolgt oftmals privat und der Auszubildende hat keine monatliche Ausbildungsvergütung zu erwarten. Ferner muss er die Kosten der Rettungsassistentenausbildung (insbesondere Ausbildung an der Rettungsassistentenschule) privat finanzieren. In der Ausbildung zum Notfallsanitäter liegt die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung zum Notfallsanitäter, entsprechend dem Ausbildungsziel, bei der Schule. Zwischen der Schule und dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Dem Auszubildenden muss eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Was passiert mit Rettungsassistenten? Gibt es weiterhin Rettungsassistenten? Ja, Rettungsassistenten dürfen auch weiterhin die Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in führen, sofern sie hierzu die Berechtigung besitzen. Weiterhin kann jeder, der die Ausbildung zum Rettungsassistenten vor außer Kraft treten des Rettungsassistentengesetzes zum 31.12.2014 begonnen hat, auch zu Ende führen. Vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter? Eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter ist möglich. Das Notfallsanitätergesetz räumt hierzu eine Übergangsvorschrift ein. Abhängig von der Berufserfahrung als Rettungsassistent muss vor der sogenannten staatlichen Ergänzungsprüfung ggf. eine weitere Ausbildung zur Vorbereitung stattfinden. Die Übergangsvorschrift gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes. Rettungsassistent (mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung) Rettungsassistent (mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung) Rettungsassistent (keine oder mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung) Staatliche Ergänzungsprüfung 480 Stunden Ausbildung Staatliche Ergänzungsprüfung 960 Stunden Ausbildung Staatliche Ergänzungsprüfung
Wie sieht die Ergänzungsprüfung aus? Die staatliche Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten gliedert sich nach aktuellem Referentenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter in einen mündlichen und einen praktischen Prüfungsteil. Mündliche Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten Zeitansatz: 20 bis 40 Minuten Inhalt: Mitwirkung bei der erweiterten medizinischen Diagnostik und Therapie, Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen nach Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (bis zum Eintreffen des Notarztes), Kommunikation, Interaktion und Beratung von hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters, Zusammenarbeit in Teams Praktische Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten Zeitansatz: maximal 40 Minuten je Fallbeispiel (inkl. Prüfungsgespräch) Inhalt: Ein Fallbeispiel aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und ein Fallbeispiel aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation Auswirkung auf die Besatzung der Rettungsmittel Die Besatzung der Rettungsmittel ist nicht bundesweit gleich geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben. Hierfür sind die Länder über die Landesrettungsdienstgesetze zuständig. Inwiefern sich diese durch Etablierung des Notfallsanitäters ändern, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Notfallsanitäter künftig die Funktion des Transportführers auf dem Rettungswagen einnehmen wird. Wann dies allerdings gesetzlich in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Allgemeine Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit wurde bei der Erstellung der Informationsbroschüre weitestgehend auf die weibliche Form verzichtet. Es sind aber selbstverständlich immer beide Geschlechter gemeint.
Hoppla, da war wohl jemand schneller Eine neue Karte sowie weitere Informationen erhalten Sie unter: Telefon 0211 3104-111 E-Mail lano@drk-nordrhein.net www.drk-nordrhein.net/lano Wir werden Sie über den weiteren Verlauf der Entwicklung, insbesondere die im Herbst erscheinende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäter, zeitnah informieren.