Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

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Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfarnt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine von1 Bund und der1 Landern gemeinsam gerrayene Arls\alr di-s Riier.:liclien Aechis kiiiglied aer EOTA iind der UEAir Daturn: Geschansi~ii-hen 13.07.201 0 1 53-1.65.1 4-2211 0 Ziilassungsnurnrner: 2-65.74-485 Geltungsdauer bis: 31. Juli 2015 Aiitragsteller: KSR KUEBLER Niveau - Messtechnik AG Heinrich-Kübler-Platz 1 69439 Zwingenberg am Neckar Zulassungsgegenstand: Standaufnehmer (Lichtleiter) mit angebautem und nachgeschaltetem Messumformer und der Bezeichnung "Optoelektronischer Grenzschalter Typ "KSR-OPTO" als Standgrenzschalter von Überfüllsicherungen Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst sechs DlBt Kolor,rieristiaC\e 30 0 D-iiiii29 Berlin Tel.. +d930 78731) 0 / Fiix: +.i93079733.220 t.f~da;: ililit -: i!ibl.de i i~.f~.rw.c~!lil <!e

Nr. 2-65.1 4-485 Seite 2 von 6 1 13. Juli 2010 ALLGEMENE BESTMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 5 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Landerregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen nstituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nstitut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteil allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträgli werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies

Nr. 2-65.14-485 Seite 3 von 6 ] 13. Juli 2010 BESONDERE BESTMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich (), Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind Standgrenzschalter Typ "KSR-OPTO" mit angebautem und nachgeschaltetem Messumformer, die als Teile von Überf~llsicherun~en (siehe Anlage 1) dazu dienen, bei der Lagerung wassergefährdender Flussigkeiten Überfüllungen von Behältern zu verhindern. n einem Glasstab (Standaufnehmer) wird das Licht einer nfrarot-leuchtdiode eingestrahlt und zum kegeligen Ende fortgeleitet. Dort erfolgt eine Reflexion, die sich ändert sobald der Lichtleiter in Flüssigkeit eintaucht. Das Licht wird im Glasstab zurückgeleitet und trifft auf einen Fototransistor (angebauter Messumformer) auf. Das resultierende Signal wird einem Verstärker (nachgeschalteter Messumformer) zugeleitet. Mit dessen binärem Ausgangssignal wird rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades der Füllvorgang unterbrochen oder akustisch und optisch Alarm ausgelöst. (2) Die mit der wassergefährdenden Flüssigkeit, deren Kondensat oder Dämpfe in Berührung kommenden Teile der Standaufnehmer bestehen im Allgemeinen aus austenitischem CrMo-Stahl oder CrNiMo-Stahl in Verbindung mit Lichtleitern aus Glas oder Saphier. Für die metallischen Teile dürfen auch Titan, Tantal Hastelloy, nconel, lncoloy oder Monel verwendet werden. Für Stopfbuchsen und Dichtungen dürfen Graphit und PTFE verwendet werden. Standaufnehmer mit Glas- oder Sterilanschluss dürfen nur für Behälter unter atmosphärischen Bedingungen und Standaufnehmer mit NPT112-, G112A-, M16-, NW24- und Flanschanschluss dürfen darüber hinaus bei Gesamtdrücken bis 30 bar verwendet werden. Die Standaufnehmer sind nur für Flüssigkeiten geeignet, die keine Ablagerungen, insbesondere keine reflektierenden Beläge an der Spitze des Lichtleiters bilden können, es sei denn, ein sich eventuell bildender Belag wird vor jedem Befullvorgang mit einer geeigneten Sauberungseinrichtung beseitigt. Die für die Melde- oder Steuerungseinrichtung erforderlichen Anlageteile und der Signalverslärker sind nicht Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. (3) Mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird der Nachweis der Funktionssicherheit des Zulassungsgegenstandes im Sinne von Absatz (1) erbracht. (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Prüf- oder Genehmigungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche (z. B. 1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - Niederspannungsverordnung -, Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG -, 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung -) erteilt. (5) Durch diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfällt für den Zulassungsgegenstand die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach 5 63 des WHG'. (6) Die Geltungsdauer dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (siehe Seite 1) bezieht sich auf die Verwendung im Sinne von Einbau des Zulassungsgegenstandes und nicht auf die Verwendung im Sinne der späteren Nutzung. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Allgemeines le müssen den Besonderen Bestimmungen und der beim Deutschen nstitut für Bautechnik hinterlegten 3 Gesetz zur Ordnun serhaushalisgeseiz-whg); 31. Juli 2009

Nr. Z-65.14-485 Seite 4 von 6 ( 13. Juli 2010 2.2 Eigenschaften und Zusammensetzung (1) Der Zulassungsgegenstand setzt sich aus folgenden Einzelteilen zusammen: a) Standaufnehmer (Messfühler mit Lichtleiter) mit angebautem Messumformer (optoelektronischer Messwandler): Typ KSR-0PTO.Xl X300XXX.06XX Typ KSR-OPT0.0632XXXX-X Die vollständige Typenbezeichnung ist dem Typenschlüssel gemäß der Technischen Beschreibung2 zu entnehmen. Sie enthält Angaben zum Explosionsschutz, zum Lichtleiter, zur Einbaulänge und zum Messwandler. b) Messumformer (Schaltverstärker) mit binärem, elektrischem Signalausgang: Typ KSR-OPT0.250Y.XX Der Typenschlüssel enthält Angaben zum Explosionsschutz, zur Versorgungsspannung und zum Gehäuse. (2) Der Nachweis der Funktionssicherheit des Zulassungsgegenstands im Sinne von Abschnitt l(1) wurde nach den ZG-Üs3 erbracht. (3) Die Teile der Überfullsicherung, die nicht Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Abschnitts 3 -Allgemeine Baugrundsätze - und des Abschnitts 4 - Besondere Baugrundsätze - der ZG-ÜS entsprechen. Sie brauchen jedoch keine Zulassungsnummer zu haben. 2.3 Herstellung und Kennzeichnung 2.3.1 Herstellung Die Standaufnehmer uno die Messumformer dürfen nur im Werk X4 hergestellt werden. Sie müssen hinsichtlich Bauart, Abmessungen und Werkctoffcn den in der im DlBt hinterlegten Liste aufgeführten Unterlagen entsprechen. 2.3.2 Kennzeichnung Die Standaufnehmer und die Messumformer, deren Verpackungen oder deren Lieferscheine, müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Außerdem ist das Herstellungsjahr anzugeben. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die Teile des Zulassungsgegenslandes mit der Typbezeichnung zu versehen. 2.4 Übereinstimmungsnachweis 2.4.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Slandaufnetimer und der Messurnformer mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für das Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit d abzu szeichen (U- eichen) unter Hinweis auf den Vewendungszweck ', 1 B 2 3 4 gslellerj van 06.05.2010 aul Grundlage der vom TÜV HannoverSachsen- Eeschreibung vom 27.04.2006 tür den optoeleklronischen Greiizschalier zg-üs:1999.05; Zulassungsgrundsätze für Überfüllsicherungen des Deutschen lnsliluls für Bautechnik Name und Anschritt des Herstellwerkes sind beim DlBt hinlerlegl.

Nr. 2-65.14-485 Seite 5 von 6 1 13. Juli 2010 2.4.2 Werkseigene Produ ktionskontrolle (1) m Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. m Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist eine Stückprüfung jedes Standgrenzschalters oder dessen Einzelteile durchzuführen. Durch eine Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, dass die Werkstoffe, Maße und Passungen sowie die Bauart dem geprüften Baumuster entsprechen und der Standgrenzschalter funktionssicher ist. (2) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Standgrenzschalters, - Art der Kontrolle oder Prüfung, - Datum der Herstellung und der Prüfung des Standgrenzschalters, - Ergebnisse der Kontrollen oder Prüfungen, - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. (3) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen nstitut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Wenn ein Einzelteil den Anforderungen nicht entspricht, ist es so zu handhaben, dass eine Verwechslung mit übereinstimmenden Zulassungsgegenständen ausgeschlossen ist. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betrelfende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 2.4.3 Erstprüfung des Standgrenzschalters durch eine anerkannte Prüfstelle m Rahmen der Erstprüfung sind die in den zg-üs aufgeführten Funktionsprüfungen durchzuführen. Wenn die der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Nachweise an Proben aus der laufenden Produktion erbracht wurden, ersetzen diese Prüfungen die Erstprüfung. 3 Bestimmungen für den Entwurf Der Standaufnehmer darf für die wassergefährdenden Flüssigkeiten verwendet werden, gegen deren Einwirkung, deren Dämpfe oder Kondensat die unter Abschnitt 1.2 genannten Werkstoffe hinreichend beständig sind. Der Nachweis der Eignung ist vom Hersteller oder vom Betreiber des Standaufnehmers zu erbringen. Zur Nachweisführung können Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse herangezogen werden. 4 Bestimmungen für die Ausführung (1) Die Überfüllsicherung muss entsprechend Abschnitt 1. der Technischen Beschreibung angeordnet bzw. entsprechend deren Abschnitten 5 und 6 eingebaut und eingestellt werden. Mit dem Einbauen, nstandhalten, nstandsetzen und Reinigen des Standgrenzschalters dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetriebe im Sinne von 9 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGB. C. 377) sind und zusätzlich über Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen, wenn diese Tätigkeiten an Behältern für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 5 55 'C durchgeführt werden. (2) Die Tätigkeiten nach (1) müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt w de nach andesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspfcht ausgen m e n y k r der Hersteller des Zulassungsgegenstandes die Tätigkeiten mit eigen m sachg. igem Personal ausführt. Die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben u erührt. Deuts~es L11fl'i"J' /. für U;i,i".<.lln;k 4 C'1.65.14.22'10,*.-.'

Nr. 2-65.1 4-485 Seite 6 von 6 1 13. Juli 2010 (3) Die Lichtleiter sind gegen Fremdlichteinflüsse zu schützen. (4) Die Einbaulängen der Standaufnehmer sind entsprechend Technischer Beschreibung, Abschnitt 6.1, Einstellen des Standaufnehmers. begrenzt. Die Standaufnehmer vom Typ KSR-OPT0.0632XXXX-X sind bei Längen Über 1,5 rn bei schrägem Einbau gegen Pendeln zu schützen. (5).Bei Gefahr mechanischer Beschädigung sind Standaufnehrner vom Typ KSR-OPT0.0632XXXX-X sowie Standaufnehmer mit Glasanschluss in geeigneter Weise zu schützen. (6) Nach der Justierung sind die Messumformer nach Abschnitt 2.2(1) b) in der Steckkartenausführung gegen Verstellen zu schützen (siehe Technischer Beschreibung, Abschnitt 6.2). (7) Werden die Messumformer nach Abschnitt 2.2(1) b) nicht in einem trockenen Raum betrieben, müssen sie in einem Schutzgehäuse angeordnet werden, das mindestens der Schutzart P 54 nach EN 60529' entspricht. 5 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und wiederkehrende Prüfungen (1) Die Überfüllsicherung muss nach den ZG-ÜS Anhang 1 - "Einstellhinweise für Überfüllsicherungen von Behältern" - eingestellt und nach Anhang 2 - "Einbau- und Betriebsrichtlinie für Überfüllsicherungen" -, betrieben werden. Die Anhänge und die Technische Beschreibung sind vom Hersteller mitzuliefern. (2) Die Überfüllsicherung ist nach Abschnitt 8 der Technischen Beschreibung und entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 6.2 von Anhang 2 der zg-üs in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal irn Jahr, zu prüfen. (3) Stör- und Fehlermeldungen sind in Abschnitt 4 der Technischen Beschreibung beschrieben. Reidt 5 DN EN 60529:2000-09: Schutzarlen durch Gehäuse (P-Code)

Stecker M12x1 oder Kabelanschluss 4 x Schlitze am Umfang 4.5 (5) breit Ausftihrung KSR-OPTO.06XX Ausführung KSR-OPTO.0032 1 Schema der Überf0llsicherung (1 m t n a rignal s [ D t 2a) d- (2b) 14) W 60 (5a) (5b) Zulassungsgegensta Heinrich-Kobler-Platz 69439 Zwingenberg am Neckar Grenzschalter Typ KSR-OPTO bauaufsichtliche