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Transkript:

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Hünfelden Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat in ihrer Sitzung am 15.02.2017 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit 2 Abs.1 Satz 2, 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622). 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen 1) Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. 3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben. 1

2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Auf die dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden: 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist, 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist, 5 (Gebührenarten), 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und 9 (Auslagen). 1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 3 Kostenschuldner 1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kostengläubigerin ist die Gemeinde. 4 Kostengläubiger 2

5 Entstehen der Kostenschuld 1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung 1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder sc 3) hriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 4) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 7 Billigkeitsregelung Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 8 Gebührentatbestände 1) Die Höhe der Gebühr für Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten richtet sich dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu dieser Verwaltungskostensatzung. 2) Gebühren werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. 3

Zu berücksichtigen ist der aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.b. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten. Die Gebühr beträgt: für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je Viertelstunde für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je Viertelstunde für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 18,00 EUR 15,00 EUR 12,25 EUR bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, jedoch 20,00 EUR erhoben. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Hünfelden vom 9. September 2011 außer Kraft. Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt: Hünfelden, den 16.02.2017... (Silvia Scheu-Menzer) Bürgermeisterin (Siegel) Anlage: Gebührenverzeichnis zu 8 Absatz 1 dieser Satzung 4

Anlage Gebührenverzeichnis zu 8 Absatz 1 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Hünfelden Nr. Gegenstand Betrag 1. Allgemein 1.1 Beglaubigung von Unterschriften 6,00 EUR Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw. bei Urkunden bis zu 10 Seiten 1.2 1.3 1.4 1.5 pro Beglaubigungsstempel ab 11 Seiten Beglaubigung von Fotokopien, die bei der Gemeinde erstellt wurden pro Beglaubigungsstempel (zuzüglich der Kosten für die Kopien) pro An-, Ab- und Ummeldung (für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wird keine Gebühr berechnet, wenn die ganze Familie umzieht) Bescheinigungen aller Art, die dem unmittelbaren Nutzen der Antragsteller dienen, soweit dafür keine andere Gebühr vorgeschrieben ist bis zu einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten ab einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten 3,50 EUR 2,00 EUR 1,50 EUR 8,00 EUR 1.6 Genehmigungen / Erlaubnisse / Bewilligungen / Gestattungen und andere Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren Nutzen der Antragsteller dienen, soweit dafür keine andere Gebühr vorgeschrieben ist bis zu einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten ab einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten 8,00 EUR 1.7 Ab fünf Fotokopien und Ausdrucke schwarz-weiß oder farblich je Seite DIN A 4 je Seite DIN A 3 0,30 EUR 0,60 EUR 5

1.8 1.9 1.10 Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist Zurücknahme eines Widerspruches, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens 36 Hessisches Jagdgesetzes bei Wildschäden 25,00 EUR höchstens 2.500 EUR 12,50 EUR höchstens 1.250 EUR 2. Auskünfte und Einsichtnahmen 2.1 2.2 2.3 Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte mit einer Bearbeitungszeit von bis zu ca. 5 Minuten sind kostenfrei; soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, wie 2.2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss 6,00 bis 330,00 EUR 6,00 bis 330,00 EUR 2.4 Zuschlag zu 2.2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 10,00 EUR 2.5 Zuschlag zu 2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. 4,50 EUR 2.6 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung ist auf die Gebührennummern 2.1 bis 2.6 nicht anzuwenden 10,00 EUR 6

3.1 3.2 3.3 3. Bauen und Grundstücke Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage, Genehmigung Grundstücksentwässerungsanlage, Abnahme Bauantragsverfahren Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung 56 Abs. 3 Satz 4 Hessische Bauordnung (HBO) oder Anlage 2 zu 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3 bis zu einer Bearbeitungszeit von ca. 45 Minuten: bis 500 cbm umbauter Raum bis 1.000 cbm umbauter Raum über 1.000 cbm umbauter Raum ab einer Bearbeitungszeit von ca. 45 Minuten: 10,00 EUR 55,00 EUR 110,00 EUR 165,00 EUR 3.4 Baugenehmigungsunterlagen, Recherche aufgrund Nachfragen Privater bis zu einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten ab einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten (Die Kosten für Kopien werden gesondert berechnet) 8,00 EUR 3.5 Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage, Genehmigung 3.6 Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage, Überwachung (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) 3.7 Löschungsbewilligung Erteilung für Grundbucheintragung 20,00 EUR 3.8 Rangrücktrittserklärung für Grundbucheintragung 20,00 EUR 7

3.9 Telekommunikationslinien Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Linien gem. 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz in endausgebaute Straßen: je laufender Meter 1,00 EUR, 50,00 EUR, höchstens 2.500 EUR in noch nicht ausgebauten Straßen: je laufender Meter 0,50 EUR, 25,00 EUR, höchstens 1.250 EUR 3.10 Vorkaufsrecht Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts 20,00 EUR 3.11 Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, Genehmigung 10,00 EUR 3.12 Straßenaufbrüche bei privaten oder gewerblichen Baumaßnahmen Erteilung der Genehmigung und weitere Bearbeitungen bis zu ca. 30 Minuten Bearbeitungen ab ca. 30 Minuten 30,00 EUR 4. Bestattungen und Friedhöfe 4.1 Erlaubnis zur Feuerbestattung 20,00 EUR 4.2 Urnenbeisetzungsbescheinigung 20,00 EUR 4.3 Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen 20,00 EUR 5.1 5.1.1 5. Nutzung von Straßen Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis dem Hessischen Straßengesetz Stände bei Märkten je laufender Meter und Tag 2,00 EUR 8

5.1.2 5.2 Plakatierungen bis zu 0,6 m² durch Auswärtige, Genehmigung und Überwachung Durchführung von Maßnahmen bei der unerlaubten Nutzung von Straßen (zum Beispiel Entfernung von Autowracks, unerlaubter Lagerung von Materialien auf Straße/Gehweg) (Hinzu kommen die Auslagen, die der Gemeinde entstehen) Gewerblich 2,00 EUR pro Tag, 40,00 EUR Vereine 1,00 EUR pro Tag, 20,00 EUR 50,00 EUR 6. Kasse und Steuern 6.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3,50 EUR 7. Standesamt 7.1 Private Ahnen- und Familienforschung bis zu einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Minuten bei über ca. 10 Minuten 8,00 EUR 9