PRÜFUNGSORDNUNG. für die Prüfung zur Erlangung des. AUSSENDIENST-ZERTIFIKATS (BÖV-Prüfung) Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV

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Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Transkript:

PRÜFUNGSORDNUNG für die Prüfung zur Erlangung des AUSSENDIENST-ZERTIFIKATS (BÖV-Prüfung) Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV gültig ab 1. Jänner 2017 (2. Auflage) Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 www.boev.at, office@boev.at

INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines... 3 2. Prüfungskommission... 3 3. Prüfungstermine... 3 4. Prüfungsvorgang... 3 5. Ermittlung der Gesamtbeurteilung... 5 6. Wiederholung der Prüfung... 7 7. Prüfungsprotokoll... 8 8. Prüfungsgebühren... 8 9. Beschlussfassung und Inkrafttreten... 8 Zur leichteren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Text die männliche Form verschiedener Termini als geschlechtsneutraler Oberbegriff verwendet und soll Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnen BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 2

1. Allgemeines 1.1. Die nachstehende Prüfungsordnung basiert auf den Leitlinien für die Prüfung zur Erlangung des AD-Zertifikats (BÖV-Prüfung), in der jeweils geltenden Fassung, die am 12. März 1996 vom Exekutivkomitee des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs verabschiedet wurden, und regelt die Durchführung der Prüfungen. 2. Prüfungskommission 2.1. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern (wenn möglich, zumindest je ein Mitglied von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite). Soweit Prüfungskandidaten aus dem Versicherungsmaklerbereich antreten, soll zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission Versicherungsmakler sein. Die Kommission setzt sich aus einem Kommissionsvorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, wobei ersterer ebenfalls prüft und jeweils für einen bestimmten Prüfungstermin in der jeweiligen Landesstelle der Bildungsakademie (in Wien von der Bildungsakademie) bestimmt wird. 2.2. Im Einzelfall gilt ein Prüfer als befangen, wenn a) er demselben Unternehmen angehört wie der Kandidat, b) er den Kandidaten ausgebildet hat (Ausbilder des Kandidaten), c) er mit dem Kandidaten verwandt oder verschwägert ist, d) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. 2.3. Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission kurzfristig aus, so hat die Landesstelle (in Wien die Bildungsakademie) einen anderen Prüfer heranzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass der Prüfungsablauf so gering wie möglich beeinträchtigt wird. 3. Prüfungstermine 3.1. Für die Prüfung wird in jedem Quartal je Landesstelle der Bildungsakademie an verschiedenen Orten, jedoch zum selben Zeitpunkt ein Prüfungstermin festgesetzt. Bei Bedarf können weitere Termine festgelegt werden. 3.2. Die Bildungsakademie hat den Prüfungskandidaten den Prüfungstermin unter Angabe der Prüfungsgegenstände spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich bekannt zu geben. Im Einzelfall kann im Interesse der Prüfungskandidaten diese Frist unterschritten werden. 3.3. Die Bildungsakademie hat die Mitglieder der Prüfungskommission drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zu verständigen. 4. Prüfungsvorgang 4.1. Der Landesgeschäftsführer bzw. sein Stellvertreter hat die Prüfung zu überwachen, um die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine andere Aufsichtsperson beauftragt werden. 4.2. Der Kandidat hat der Aufsichtsperson über Aufforderung bei sonstigem Ausschluss von der Prüfung seine Identität nachzuweisen. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 3

4.3. Wenn ein Kandidat verspätet erscheint, ist er von der Aufsichtsperson dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist. Andernfalls ist der Kandidat von der Prüfung zurückzuweisen. 4.4. Wenn ein Kandidat versucht, den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand auf unzulässige Weise herbeizuführen (z.b. Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe bzw. sonstige Schwindelversuche), ist er von der Aufsichtsperson zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist der Kandidat von der Prüfung auszuschließen. 4.5. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und umfasst drei Wissensbereiche (Prüfungsgegenstände): Wissensbereich 1: Wissensbereich 2: Wissensbereich 3: Recht und allgemeine Versicherungskunde, Unternehmerisches Basiswissen und Versicherungsaufsichtsrecht; Steuer, Sozial- und Personenversicherung; Kfz-, Sach- und Vermögensversicherung, Handel, Gewerbe- und Landwirtschaftsversicherung. Über das Ergebnis der Gesamtprüfung ist ein Protokoll zu führen. 4.6. Beim schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsfragen so angelegt, dass sie innerhalb folgender Prüfungszeiten zu bewältigen sind: Wissensbereich 1: 30 Minuten Wissensbereich 2: 30 Minuten Wissensbereich 3: 40 Minuten Der schriftliche Prüfungsteil wird nach einem Punktesystem bewertet. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen drei Wissensbereichen zumindest die vorgegebene Minimalpunkteanzahl für den Prüfungserfolg erreicht wird. Damit kann der Kandidat unmittelbar zur mündlichen Prüfung antreten. Jeder schriftlich negativ abgeschlossene Wissensbereich ist zu wiederholen bevor zum mündlichen Prüfungsteil angetreten werden kann. 4.7. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Einzelprüfungen in Form von Fallbeispielen, in denen Kundenorientierung und Beratungsqualität im Vordergrund stehen. Getrennt geprüft werden Kenntnisse in den Wissensbereichen 2 inkl. 1 und in den Wissensbereichen 3 inkl. 1, die mit je einer Note bewertet werden. Beurteilungskriterien sind die Kundenorientierung, das Gesprächsverhalten und die fachliche Richtigkeit. Der Kandidat hat die Prüfung vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt max. 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten). Der Verlauf der mündlichen Prüfung und das Zustandekommen der jeweiligen Beurteilung der Einzelprüfungen sind von der Prüfungskommission auf den Notizblättern nachvollziehbar festzuhalten. Der Kandidat zieht zwei Fallbeispiele: Ein Fallbeispiel mit Fragen aus dem Wissensbereich 2 inkl. Wissensbereich 1 Ein Fallbeispiel mit Fragen aus dem Wissensbereich 3 inkl. Wissensbereich 1 Für die entsprechende Vorbereitung stehen dem Kandidaten max. 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten) zur Verfügung. 4.8. Die Dauer der verkaufspraktischen mündlichen Prüfung beträgt maximal 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten). Pro Fallbeispiel übernimmt je ein Mitglied der Prüfungskommission die Rolle des Kunden. Der Kandidat soll mit dem Kunden ein Beratungsgespräch im Rahmen des vorgegebenen Fallbeispiels führen. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 4

Die beiden anderen Kommissionsmitglieder beobachten das Verhalten des Kandidaten und vermerken den Prüfungsverlauf auf den Notizblättern. Das Ergebnis der einzelnen Fallbeispiele der mündlichen Prüfung ist im Protokoll einzutragen. 5. Ermittlung der Gesamtbeurteilung 5.1. Die Leistung des Kandidaten in den einzelnen Wissensbereichen der schriftlichen Prüfung und die Leistung in jedem einzelnen Fallbeispiel der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung, sind entsprechend dem im Prüfungsprotokoll festgelegten Notenschlüssel, mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, genügend bzw. nicht genügend zu bewerten. 5.2. Die Prüfungskommission hat auf Grundlage der für die einzelnen Wissensbereiche der schriftlichen Prüfung und der pro Fallbeispiel der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung ermittelten Noten festzustellen, dass die Gesamtprüfung (bei Erstantritt) mit Auszeichnung, mit gutem Erfolg, bestanden oder nicht bestanden wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten mündlich mitzuteilen und im Prüfungsprotokoll zu vermerken. 5.3. Die Gesamtprüfung ist a) mit Auszeichnung bestanden, wenn zumindest drei der fünf Prüfungsgegenstände (-teile) mit der Note sehr gut und der Rest mit der Note gut bewertet werden, b) mit gutem Erfolg bestanden, wenn zumindest ein Prüfungsgegenstand (-teil) mit der Note sehr gut und maximal ein Prüfungsgegenstand (-teil) mit keiner schlechteren Note als befriedigend bewertet wurde, c) mit bestanden, wenn alle Prüfungsgegenstände zumindest mit der Note genügend bewertet wurden. d) nicht bestanden, wenn ein schriftlicher oder mündlicher Prüfungsgegenstand (-teil) mit der Note nicht genügend bewertet wurde. 5.4. Bei Wiederholung eines oder mehrerer Prüfungsgegenstände(-teile) kann die Gesamtprüfung maximal mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. 5.5. Anrechnung Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufleute : Der Antrag kann nur vor dem Erstantritt zur BÖV-Prüfung gestellt werden. Nach dem Erstantritt zur BÖV-Prüfung kann im Falle einer nicht bestandenen schriftlichen Prüfung eine Anrechnung nur erfolgen, wenn die Berufsqualifikation Versicherungskauffrau/-kaufmann nach dem Erstantritt erworben wird, sofern der Antrag binnen einem Jahr nach Erstantritt gestellt wird. a) Bei Anrechnung des schriftlichen Prüfungsteiles durch die positive Absolvierung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskauffrau/-kaufmann gilt folgende Regelung für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: mit Auszeichnung bestanden = Wenn die LAP mit Auszeichnung bestanden und zumindest ein mündlicher Prüfungsteil der BÖV- Prüfung mit der Note sehr gut und der zweite mündliche Prüfungsteil mit keiner schlechteren Note als gut bewertet wurde. mit gutem Erfolg bestanden = Wenn die LAP mit Auszeichnung oder Gutem Erfolg bestanden und keiner der beiden mündlichen Prüfungsteile der BÖV-Prüfung mit einer schlechteren Note als gut bewertet wurde. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 5

bestanden = nicht bestanden = Wenn die LAP mit Auszeichnung, Gutem Erfolg oder Bestanden bewertet wurde und einer der mündlichen Prüfungsteile der BÖV-Prüfung mit der Note befriedigend oder genügend bewertet wurde. Wenn einer oder beide mündlichen Prüfungsteile der BÖV-Prüfung mit der Note nicht genügend bewertet wurde. b) Die Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute aus Deutschland wird in Österreich anerkannt. Die Benotung in Deutschland erfolgt mit sehr gut ; gut ; befriedigend ; genügend ; nicht genügend. Für die Anrechnung des schriftlichen Teiles der BÖV-Prüfung siehe nachstehende Tabelle. Die weitere Feststellung der Gesamtnote erfolgt dann wie bei der Anrechnung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute in Österreich. c) Die Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute aus der Schweiz wird in Österreich anerkannt. Die Benotung in der Schweiz erfolgt mit 6 = Qualitativ und quantitativ sehr gut, 5 = Gut, zweckentsprechend, 4 = Den Mindestanforderungen entsprechend, 3 = Schwach, unvollständig, 2 = Sehr schwach und 1 = Unbrauchbar oder nicht ausgeführt. Für die Anrechnung des schriftlichen Teiles der BÖV-Prüfung siehe nachstehende Tabelle. Die weitere Feststellung der Gesamtnote erfolgt dann wie bei der Anrechnung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute in Österreich. Gegenüberstellung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute aus Österreich, Deutschland und Schweiz: LAP Österreich LAP Deutschland LAP Schweiz ausgezeichnet sehr gut 6 (qualitativ und quantitativ sehr gut) guter Erfolg gut 5 (gut, zweckentsprechend) bestanden nicht bestanden befriedigend genügend nicht genügend 4 (den Mindestanforderungen entsprechend) 3 (schwach, unvollständig) 2 (sehr schwach) 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt) 5.6. Wird der Kandidat von der schriftlichen Prüfung ausgeschlossen bzw. verlässt der Kandidat unbegründet die schriftliche Prüfung vor deren Ablauf, ist der Antritt zur mündlichen Prüfung zu diesem Termin nicht mehr möglich. Alle an diesem Prüfungstermin bereits abgelegten bzw. noch nicht abgelegten Prüfungsteile sind mit "nicht genügend" zu bewerten. Wenn der Kandidat zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses entfällt. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 6

Wenn sich der Kandidat unverschuldet während der schriftlichen Prüfung entfernt hat, hat dennoch eine Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgelegten schriftlichen Prüfungsteilen zu erfolgen. Zur mündlichen Teilprüfung kann dann erst ab dem nächsten Quartal angetreten werden. 5.7. Wird der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen bzw. tritt er vor oder während der mündlichen Prüfung zurück, so sind die beiden Fallbeispiele mit nicht genügend zu bewerten und können ab dem nächsten Quartal wiederholt werden. 5.8. Die Prüfungsgebühr in der jeweiligen Höhe ist bei einem neuerlichen Antritt wieder zu entrichten. 5.9. Wenn der Kandidat unverschuldet an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert war, entfällt die Ermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse. Es ist beim nächsten Antritt (innerhalb eines Jahres) nur die mündliche Prüfung abzulegen. Dieser Antritt ist als Erstantritt beziehungsweise bei Wiederholern als entsprechender Antritt zu werten. 5.10. Der Landesgeschäftsführer/-Stellvertreter bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Gründe für den Ausschluss, den Rücktritt bzw. die Zurückweisung eines Kandidaten im Prüfungsprotokoll festzuhalten. 5.11. Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis je Fallbeispiel nach Möglichkeit mit Stimmeneinhelligkeit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse dürfen Kandidaten und zur Prüfung zugelassene Zuhörer nicht anwesend sein. 6. Wiederholung der Prüfung 6.1. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich. 6.2. Die Wiederholungsprüfung ist nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung abzulegen. Die Wiederholung von negativen Prüfungsteilen ist generell ab dem nächsten Quartal möglich. 6.3. Bei schriftlichen oder mündlichen negativen Teilergebnissen sind, sofern innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) zur Wiederholungsprüfung angetreten wird, nur die negativ beurteilten Prüfungsteile zu wiederholen. 6.4. Tritt ein Kandidat nicht innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) zur Wiederholungsprüfung an, muss ab diesem Zeitpunkt (darauffolgendes Prüfungsquartal) die gesamte Prüfung (schriftlich und mündlich) abgelegt werden, unabhängig von den bis dahin erzielten positiven Ergebnissen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kandidat unverschuldet an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert war und nicht innerhalb eines Jahres wieder zur BÖV- Prüfung antritt. 6.5. Für Kandidaten, die vor dem 31.12.2016 zur schriftlichen BÖV-Prüfung angetreten sind und eine negative Gesamtbeurteilung erhalten haben, tritt die ab dem 1. Jänner 2017 neue gültige Prüfungsordnung in Kraft. 6.6. Kandidaten, die vor dem 31.12.2016 zur mündlichen BÖV-Prüfung angetreten sind und eine negative Gesamtbeurteilung erhalten haben, müssen beide mündlichen Prüfungsteile wiederholen. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 7

7. Prüfungsprotokoll 7.1. Über die Prüfung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu führen: a) Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen, b) Name, Geburtsdatum des Kandidaten c) Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung, d) Gesamtergebnis der Prüfung, e) gegebenenfalls Supervisor f) gegebenenfalls Verwarnungen unter Anführung der Gründe, g) gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluss, den Rücktritt bzw. die Zurückweisung, h) gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Kandidaten und die darüber getroffenen Entscheidungen, i) gegebenenfalls Vermerke darüber, dass sich der Kandidat von der Prüfung vorzeitig entfernt hat und Benotung der bereits abgelegten Prüfungsgegenstände. j) gegebenenfalls Zuhörer Name, Unternehmen, Begründung 7.2. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Bildungsakademie für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsprotokolle mittels elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig. 8. Prüfungsgebühren 8.1. Pro Prüfungsantritt ist eine Gebühr an die Bildungsakademie zu entrichten. 8.2. Bei Abmeldung zwischen Anmeldeschluss und 8. Tag vor dem Prüfungstermin ist eine Stornogebühr von 50% zu entrichten. Bei Abmeldung ab dem 7. Tag vor dem Prüfungstermin ist die Prüfungsgebühr zur Gänze verfallen. 8.3. Bei Nichtantritt zum vorgesehenen Prüfungstermin ist die Prüfungsgebühr - ohne Ausnahme - zur Gänze verfallen. 8.4. Die Prüfungsgebühr ist von der Bildungsakademie zurückzuerstatten, wenn der Kandidat von der Bildungsakademie nicht zur Prüfung zugelassen worden ist. 8.5. Die Prüfungsgebühr ist von der Bildungsakademie gutzuschreiben, wenn dem Einspruch des Kandidaten gegen die negative Gesamtbeurteilung der Prüfung stattgegeben wurde. 9. Beschlussfassung und Inkrafttreten 9.1. Die vorliegende abgeänderte Fassung wurde vom BÖV-Vorstand per 2. Dezember 2016 beschlossen und tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per 1.1.2017, 2. Auflage Seite 8