Allgemeine Genehmigungen (AG)

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Transkript:

Allgemeine Genehmigungen (AG) Bezeichnung Regelungsbereich Güterkreis Voraussetzungen Nebenbestimmungen/Hinweise AG Nr. EU 001 vom 24.8.2009 BAnz. Nr. 129 vom 1.9.2009, S. 3043 Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Güter des Anhangs I der EG- VO Anhangs IIg Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz einschließlich Lichtenstein, Vereinigte Staaten von Amerika Ausfuhren bei AG Nr. EU 002 vom 8.12.2011, S. 29 Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Bestimmte Güter des Anhangs I der EG-VO der Kategorie 1A001 bis 3C006 Argentinien, Island, Republik Korea, Südafrika und Türkei AG Nr. EU 003 vom 8.12.2011, S. 31 Ausfuhr nach Instandsetzung, Wartung oder Ersatz (5 Jahresfrist beachten) Bestimmte Güter des Anhangs I der EG-VO Anhangs II g und Güter der Gattungen D und E sowie weitere im Teil I des Anhangs IIc genannten Güter Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Franz. überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Republik Korea, Russische Föderation, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Tunesien, Ukraine, Verein. Arab. Emirate und VR China (einschl. Hongkong und Macao) - Ausfuhrgenehmigung zur ersten Lieferung lag bereits ohne Einschränkungen vor Endverwendung in einem - nicht wenn ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen wurde - nicht bei anderer Endverwendung als zuvor genehmigt - keine neuen oder zusätzlichen Funktionen bei den Gütern vor der Wiederausfuhr - Wiederausfuhr an den ursprünglichen Endverwender - auf Verlangen der Zollstelle die Einfuhr in die EU belegen

AG Nr. EU 004 vom 8.12.2011, S. 34 Vorübergehende Ausfuhr für öffentliche Ausstellungen und Messen Bestimmte Güter des Anhangs I der EG-VO, wenn Wiedereinfuhr innerhalb von 120 Tagen Anhangs IIg und Güter der Gattungen D und E sowie bestimmte Güter der Kategorien 1, 5, 6, 8 und 9 des Anhangs I der EG-VO Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Franz. überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Republik Korea, Russische Föderation, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Tunesien, Ukraine, Verein. Arab. Emirate und VR China (einschl. Hongkong und Macao) - nicht falls spezielle nationale Sicherheitskennzeichnung - nicht wenn unveränderte Rückführung zweifelhaft private Präsentation - nicht bei Einbringung in ein Produktionsverfahren - nicht als Handelstransaktion (Verkauf, Vermietung, Leasing) - nicht wenn keine dauerhafte Kontrolle gewährleistet ist AG Nr. EU 005 vom 8.12.2011, S. 37 Ausfuhr von Telekommunikation Bestimmte Telekommunikationswaren aus der Kategorie 5 Teil I des Anhangs I der EG-VO Argentinien, Indien, Republik Korea, Russische Föderation, Südafrika, Türkei, Ukraine und VR China (einschl. Hongkong und Macao) - nicht bei Kenntnis einer Wiederausfuhr in andere AG Nr. EU 006 vom 8.12.2011, S. 39 Ausfuhr von Chemikalien Chemikalien der Position 1C350, 1C450a und 1C450b des Anhangs I der EG-VO Argentinien, Island, Republik Korea, Türkei und Ukraine - nicht bei Kenntnis einer Wiederausfuhr in andere

AG Nr. 12 (WGG) vom 9.3.2017 Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (unter 5.000 ) Im Anhang I der EG-VO genannte Güter Anhangs IIg der EG-VO und alle Güter der Positionen aus den Gattungen D und E und bestimmte Güter zwischen den Positionen 1A002a bis 9A011 des Anhangs I der EG-VO Ausnahme: Ägypten, Afghanistan, Arab. Rep. Syrien, Armenien, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Libyen, Myanmar, Pakistan, Russische Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Weißrussland nukleare, militärische oder trägertechnologische Zwecke AG Nr. 13 (FAG) vom 9.3.2017 Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen Im Anhang I der EG-VO genannte Güter Anhangs IIg der EG-VO und bestimmte Güter der Positionen 1A002a bis 9E003a3a des Anhangs I der EG-VO (Fallgruppenabhängig) Ausnahmen: Ägypten, Afghanistan, Arab. Rep. Syrien, Armenien, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Libyen, Myanmar, Pakistan, Russische Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Weißrussland AG Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 9.3.2017 Ventilen und Pumpen Ventile aus dem Anhang I der EG-VO Kategorie 2 (2B350g) und Pumpen (2B350i) Argentinien, Brasilien, Indien, Island, Kasachstan, Mexiko, Republik Korea, Serbien, Südafrika, Taiwan, Türkei, Ukraine und VR China (einschl. Hongkong) nukleare, militärische oder trägertechnologische Zecke

AG Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) vom 22.6.2017 Waren der Telekommunikation und Informationssicherheit Telekommunikations- und Informationssicherheitswaren aus dem Anhang I der EG-VO Kategorie 5 Ausnahmen: Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Angola, Arab. Rep. Syrien, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, Dem. Rep. Kongo, Dem. Volksrep. Korea, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Nigeria, Pakistan, Russische Tansania, Thailand, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Weißrussland Artikel 4 der EG-VO oder 9 AWV bzw. bei Tatbestand nach 19 und nukleare, militärische oder trägertechnologische Zecke - bestimmte Güter zusätzlich nicht ans Militär, Paramilitär, an die Polizei oder Nachrichtendienste, deren zivile oder sonstige Verwaltungen AG Nr. 17 (Frequenzumwandler) Vom 9.3.2017 Frequenzumwandlern (Konverter/Inverter) sowie Software und Technologie Frequenzumwandler aus dem Anhang I der EG-VO der Position 3A225, Software 3D002 und 3D225, Technologie 3E201 und 3E225 Ausnahmen: Arab. Rep. Syrien, Dem. Rep. Korea, Iran, Pakistan Artikel 4 der EG-VO oder 9 AWV bzw. bei Tatbestand nach 19 und nicht in Freizonen oder nicht wenn AG Nr. EU 001 bis Nr. EU 006 abwendbar AG Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur- Unterdrückung) Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung Militärische Bekleidung, persönliche Ausrüstung und Material zu deren Herstellung aus der Abschnitt A der Position 0017h Ausnahmen: Ägypten, Arab. Rep. Syrien, Armenien, Ruanda, Russische Föderation, Sierra Leone, Simbabwe, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, VR China (ohne HK), Weißrussland (Belarus) und Zentralafrikanische Republik - nicht KWKG-Güter bzw. bei - nicht wenn Kenntnis zur

AG Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) geländegängigen Fahrzeugen Güter aus der Ausfuhrliste des Teils I Abschnitt A der Position 0006b Botschaften, Vertretungen der EU-Kommission und sonstige Dienststellen der zuvor genannten Länder (außer in die ) Ausnahmen: Armenien, Arab. Rep. Syrien, Aserbaidschan, Dem. Rep. Kongo, Dem. Volksrep. Korea, Libyen, Myanmar, Russische Somalia, Sudan, Weißrussland - nicht wenn Kenntnis zur AG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgütern Abschnitt A Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz einschließlich Liechtenstein, Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 4 der EG-VO und Güter nach 9 AWV bzw. bei - nicht wenn Gen. nach 4a KWKG nötig - nicht bei Gütern aus einem Embargoland oder in ein Embargoland - nicht wenn Kenntnis der AG Nr. 21 (Schutzausrüstung) Schutzausrüstung Abschnitt A Zollgebiet der EU und Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz einschließlich Liechtenstein, Vereinigte Staaten von Amerika - nicht bei Tatbestand nach 19 und - nicht wenn Kenntnis der

AG Nr. 22 (Sprengstoffe) Verbringung von Sprengstoffen Teils I Abschnitt A der Position 0008 Zollgebiet der EU - nicht wenn Kenntnis der AG Nr. 23 (Wiederausfuhr) (Wieder-) Ausfuhr von Rüstungsgütern nach der Wartung oder Instandsetzung bereits zuvor genehmigter Güter sowie die Ausfuhr oder Verbringung von Austauschgütern (beides ohne technische Verbesserung im Sinne einer Leistungssteigerung) Teils I Abschnitt A Ausnahme: Ägypten, Afghanistan, Arab. Rep. Syrien, Armenien, Aserbaidschan, Dem. Rep. Kongo, Dem. Volksrep. Korea, Russische Föderation, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Weißrussland Ausfuhren von KWKG-Gütern - nicht wenn AG Nr. 18 bis 22, 24, 26 oder 27 anwendbar AG Nr. 24 (Vorübergehende Verbringungen) Vorübergehende Rüstungsgütern zur Präsentation (Ausstellungen, Vorführung) oder zur Begutachtung sowie zur Wartung, Reparatur, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Kontrolle, Überprüfung, Montage bzw. zum Austausch (teilweise mit zeitlicher Begrenzung) Teils I Abschnitt A, außer Güter der Kriegswaffenliste Zollgebiet der EU und Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz einschließlich Liechtenstein, Vereinigte Staaten von Amerika - nicht, wenn die Rückführung nicht möglich sein wird Produktionszwecke

AG Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringungen von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) Ausfuhr/ Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen Teils I Abschnitt A Zollgebiet der EU Bestimmte Güter in alle Länder Ausnahmen: Ägypten, Arab. Rep. Syrien, Armenien, Ruanda, Russische Föderation, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, VR China, Weißrussland (Belarus) und Zentralafrikanische Republik AG Nr. 26 (Streitkräfte) Rüstungsgütern an angehörige oder beauftragte Streitkräfte Abschnitt A, außer Güter der Kriegswaffenliste Zollgebiet der EU sowie Island und Norwegen Weiterlieferung in Drittländer AG Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) Rüstungsgütern an zertifizierte Empfänger Abschnitt A, außer Güter der Kriegswaffenliste Zollgebiet der EU sowie Island und Norwegen Weiterlieferung in Drittländer - nicht wenn Empfänger ohne Zertifikatsbesitz Stand: 19.7.2017 Hinweis: Es handelt sich um eine unverbindliche Übersicht der IHK Hannover. Maßgebend sind Informationen auf www.bafa.de