Tragende Gründe. Vom 18. Dezember 2014

Ähnliche Dokumente
Tragende Gründe. Vom 8. Dezember Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Anlage...

Tragende Gründe. Vom 21. August 2014

Tragende Gründe. Vom 18. April 2013

Tragende Gründe. Vom 8. März Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Anlage...

Tragende Gründe. Vom 18. Oktober 2012

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

Tragende Gründe. Vom 11. September Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidungen Verfahrensablauf Anlagen...

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie. Festbetragsgruppenbildung

Tragende Gründe. Vom 19. Juni 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Vom 20. August Inhaltsverzeichnis. A. Tragende Gründe und Beschluss. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3.

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Zusammenfassende Dokumentation

Tragende Gründe. Vom 7. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Tragende Gründe. Vom 10. Oktober Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3

Tragende Gründe. Vom 12. Juli Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3

Tragende Gründe. Vom 18. September 2014

Tragende Gründe. Anlage I (OTC-Übersicht) Vom 2. November Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung

Zusammenfassende Dokumentation

Entscheidungsgrundlagen

Zusammenfassende Dokumentation

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien

Tragende Gründe. Vom 15. August 2013

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. Vom 21. April 2016

Tragende Gründe. Vom 20. März 2014

Vom 23. Juni Inhaltsverzeichnis. A Tragende Gründe und Beschluss 3. 1 Rechtsgrundlagen 4. 2 Eckpunkte der Entscheidung 4. 3 Verfahrensablauf 5

Tragende Gründe. Vom 19. März 2015

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tragende Gründe. Vom 20. Oktober 2016

Zusammenfassende Dokumentation

Entscheidungsgrundlagen. vom 15. November C. Ermittlung der Vergleichsgrößen gemäß 35 Abs.1 Satz 5 SGB V 10

Tragende Gründe. Vom 1. Dezember 2016

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Beschluss. I. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie werden die nachfolgenden Festbetragsgruppen wie folgt gefasst: 1. Benzoylperoxid, Gruppe 1

Tragende Gründe. Vom 2. August Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 6

Tragende Gründe. Vom 21. Juli 2016

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Anpassung des Sachverzeichnisses

Fakten und Zahlen Thema: Arzneimittelfestbeträge

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Anlage IV: Therapiehinweis zu Alemtuzumab

Tragende Gründe. Vom 9. Juni 2015

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014

Tragende Gründe. Vom 21. Juli 2016

Tragende Gründe zum Beschluss

Tragende Gründe. Vom 6. Dezember 2016

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2013

1. Die Angaben zu Perampanel in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2013 (BAnz AT B4) werden aufgehoben.

Zusammenfassende Dokumentation

Inhalt. Zusammenfassende Dokumentation

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Arzneimittel-Richtlinien

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt:

Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Vom 16. September Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung

Beschluss. I. Die Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt geändert:

Vom 15. Dezember Rechtsgrundlagen Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Fazit Anhang...

Zusammenfassende Dokumentation

Vom 16. September Inhaltsverzeichnis. 5.1 Prüfung nach 94 Abs. 1 SGB V. 5.2 Veröffentlichung im Bundesanzeiger. B. Bewertungsverfahren

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie: Anpassung an Pflegegrade

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tragende Gründe. Vom 17. November 2017

Gliederung. Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis

Zusammenfassende Dokumentation

BAnz AT B1. Beschluss

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Konkretisierung der Personalanforderungen

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen

Frühe Nutzenbewertung im Gemeinsamen Bundesausschuss

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

BAnz AT B4. Beschluss

Tragende Gründe. Vom 24. Juli 2014

Tragende Gründe. Vom 12. November Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Verfahrensablauf. 4.

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der. Richtlinie zur Bestimmung der Befunde

Vom 24. November Inhaltsverzeichnis. A. Tragende Gründe und Beschluss. B. Bewertungsverfahren. 1. Bewertungsgrundlagen

Zusammenfassende Dokumentation

BAnz AT B2. Beschluss

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Festbetragsgruppenbildung

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

Tragende Gründe. Vom 21. Juni 2012

Tragende Gründe. Vom 6. Dezember 2012

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2012

Tragende Gründe. Vom 24. April 2014

Beschluss. I. 23 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Zugelassenes Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 11. Mai 2016):

Zusammenfassende Dokumentation

Tragende Gründe. Alirocumab. Vom 26. April Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf...

Tragende Gründe. Vom 3. April 2012

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt:

BAnz AT B5. Beschluss

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Dapagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom

Zusammenfassende Dokumentation

Transkript:

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX - Festbetragsgruppenbildung Anlage X Aktualisierung von Vergleichsgrößen Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid, Gruppe 1, in Stufe 3 nach 35 Abs. 1 SGB V Vom 18. Dezember 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung... 2 3. Bürokratiekostenermittlung... 4 4. Verfahrensablauf... 4 5. Anlage... 6

1. Rechtsgrundlage Nach 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit (1) denselben Wirkstoffen, (2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, (3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen zusammengefasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach 35 Abs. 3 SGB V notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Der Unterausschuss Arzneimittel hat die Beratungen zur Neubildung der Festbetragsgruppe Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid, Gruppe 1, in Stufe 3 abgeschlossen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgeschlagene Neubildung der Gruppe die Voraussetzungen für eine Festbetragsgruppenbildung nach 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V erfüllt. Nach 35 Abs. 2 SGB V sind die Stellungnahmen der Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker in die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses mit einzubeziehen. Nach Durchführung des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens wurde gemäß 91 Abs. 9 SGB V eine mündliche Anhörung durchgeführt. Aus der Auswertung des Stellungnahmeverfahrens und der mündlichen Anhörung haben sich keine Änderungen ergeben. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird folgende Festbetragsgruppe Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid, Gruppe 1 in Stufe 3 eingefügt: Stufe: 3 Wirkstoffgruppe: Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: verschreibungspflichtig Wirkstoffe und Vergleichsgrößen: Wirkstoff Vergleichsgrößen Levothyroxin + Jodid Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid 79,05 138,81 Gruppenbeschreibung: feste, orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Tabletten Die der Neubildung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt. 2

Danach erweisen sich die in die vorliegende Festbetragsgruppe einbezogenen Arzneimittel ungeachtet ihrer Wirkstoffgleichheit als therapeutisch vergleichbar. Das gemeinsame Anwendungsgebiet, aus dem sich die therapeutische Vergleichbarkeit ergibt, ist die Behandlung und Prophylaxe des Kropfes (euthyreote Struma). Therapiemöglichkeiten werden nicht eingeschränkt und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen stehen zur Verfügung. Die arzneimittelrechtliche Zulassung erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass eines der einbezogenen Fertigarzneimittel über ein singuläres Anwendungsgebiet verfügt. Der Neubildung der Festbetragsgruppe Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid, Gruppe 1, in Stufe 3 stehen die im schriftlichen Stellungnahmeverfahren und der mündlichen Anhörung genannten Einwände nicht entgegen. Dazu im Einzelnen: Die von der vorliegenden Festbetragsgruppenbildung umfasste Wirkstoff-Kombination Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid ist für das gemeinsame Anwendungsgebiet Behandlung und Prophylaxe des Kropfes (euthyrote Struma) zugelassen, demzufolge verfügen alle Arzneimittel mit dieser Wirkstoff-Kombination über eine therapeutische vergleichbare Wirkung nach 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V i. V. m. 4. Kapitel 23 Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO). Aus der im Stellungnahmeverfahren vorgelegten Literatur, insbesondere der LISA-Studie, lässt sich kein therapeutischer Vorteil für eines der einbezogenen Fertigarzneimittel ableiten. Ungeachtet hiervon sieht 35 Abs. 1 Satz 3 HS. 2 SGB V eine Ausnahme von der Gruppenbildung nur für patentgeschützte Wirkstoffe vor, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen bedeuten. Weder Levothyroxin noch Jodid noch dessen fixe Kombination steht noch unter Patentschutz. Ein Alleinstellungsmerkmal eines der einbezogenen Fertigarzneimittel konnte auch unter Berücksichtigung des Festbetragsgruppenzuschnitts nicht begründet werden. Fertigarzneimittel besitzen ein singuläres Anwendungsgebiet, wenn es innerhalb einer Festbetragsgruppe kein weiteres Fertigarzneimittel gibt, das über dieses singuläre Anwendungsgebiet hinaus ein Anwendungsgebiet mit einem anderen Fertigarzneimittel der Gruppe teilt und dieses insoweit eine Verbindung zum gemeinsamen Anwendungsgebiet herstellt. Schon aus dem gemeinsamen Anwendungsgebiet aller Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid resultiert daher, dass keines der einbezogenen Fertigarzneimittel ein singuläres Anwendungsgebiet aufweist. Auch innerhalb der zu bildenden Festbetragsgruppe Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid gibt es Alternativpräparate und insbesondere die vom Stellungnehmer genannten Fertigarzneimittel L-Thyroxin Henning plus und Thyronajod sind nicht unverzichtbar. Einwände zu pharmakologischen Aspekten - wie beispielsweise der Bioverfügbarkeit sind nach der Gesetzessystematik der Festbetragsgruppenbildung der Stufe 3 nicht von Relevanz. Nach 4. Kapitel 29 Verfahrensordnung (VerfO) des G-BA ist als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V die verordnungsgewichtete durchschnittliche Einzelbzw. Gesamtwirkstärke je Wirkstoff nach Maßgabe der in 5 Anlage I zum 4. Kapitel VerfO des G-BA beschriebenen Methodik bestimmt. Nach 43 AM-RL sind die vom G-BA ermittelten Vergleichsgrößen auf der Grundlage der Verordnungsdaten nach 35 Abs. 5 Satz 7 SGB V gemäß 35 Abs. 5 Satz 3 SGB V zu aktualisieren. Daher wird die Anlage X der AM-RL unter der einschlägigen Methodik zur Ermittlung der Vergleichsgröße (Anlage I zum 4. Kapitel der VerfO) um die Festbetragsgruppe Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid, Gruppe 1 ergänzt. 3

3. Bürokratiekostenermittlung Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementsprechend keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Neubildung der Festbetragsgruppe Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid, Gruppe 1 in Stufe 3 wurde im Unterausschuss Arzneimittel am 10. Dezember 2013 beraten und konsentiert. Der Unterausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 nach 1. Kapitel 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Die mündliche Anhörung wurde am 9. September 2014 durchgeführt. Die Beschlussvorlage zur Neubildung der Festbetragsgruppe wurde in der Sitzung des Unterausschusses am 11. November 2014 konsentiert. 4

Zeitlicher Beratungsverlauf: Sitzung Datum Beratungsgegenstand Unterausschuss Arzneimittel Unterausschuss Arzneimittel Unterausschuss Arzneimittel Unterausschuss Arzneimittel Unterausschuss Arzneimittel Plenum 10.12.2013 11.03.2014 12.08.2014 09.09.2014 Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung der AM-RL in Anlage IX und X Information über eingegangene Stellungnahmen und Beratung über weiteres Vorgehen (Frist 20.02.14) Beratung über Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen und Terminierung der mündlichen Anhörung Durchführung der mündlichen Anhörung und Auswertung 11.11.2014 Beratung und Konsentierung der Beschlussvorlage 18.12.2014 Beschlussfassung Berlin, den 18. Dezember 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 5

5. Anlage 6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17