Gymnasium Langenhagen

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Sie ist Grundlage für ein gutes Zusammenleben und regelt ein gutes Miteinander an unserer Schule.

Unsere Schule ist ein gewaltfreier Raum, in dem wir uns alle wohlfühlen wollen und uns gegenseitig respektieren.

Die Schule ist von 6.40 Uhr bis Uhr geöffnet. Andere Öffnungszeiten sind im Sekretariat rechtzeitig zu beantragen.

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Transkript:

Gymnasium Langenhagen Konrad-Adenauer-Str. 21-23; 30853 Langenhagen Tel. (0511) 7307-9670, Fax (0511) 7307-9667 E-mail: info@gymnasium-langenhagen.de Schulordnung Die Schulordnung soll dazu beitragen, einen reibungslosen und geordneten Ablauf des Lebens in dieser Schule zu ermöglichen, gegenseitige Rücksichtnahme zu üben und einen fairen Umgang miteinander zu erlernen bzw. zu erhalten. Sie dient der gegenseitigen Rücksichtnahme, dem fairen Umgang miteinander, der Gesundheit und Sicherheit aller im Gymnasium Langenhagen anwesenden Personen und soll dazu beitragen, dass sich alle wohlfühlen. Sie gliedert sich in die folgenden Bereiche: 1. Schulpflicht, Entschuldigungsverfahren bei Krankheit, Anträge auf Beurlaubung 2. Aufsicht, Befolgen von Weisungen, Verhaltensregelungen, Pausenregelungen, Verhalten in Freistunden 3. Schulgelände, Schulgebäude, Abstellen von Fahrzeugen, Schülertransport, Mitbringen von Skateboards u.ä. 4. Verbote, Gebote, Wertgegenstände 5. Ausflüge, Klassenfahrten 6. Kenntnisnahme, Maßnahmen bei Verstößen, Wirksamkeit Index Aufsicht 1, 4, 5 Beurlaubung 1, 2, 3 A B E Entschuldungsverfahren 1, 2 Fachräume 5, 6 Fahrräder 6 Freistunden 1, 4, 5, 8 Ganztagsbereich 5 Krankheit 1, 2 F G K P Pausenregelungen 1, 4, 5 Sorgeberechtigte 2, 3 S U Unterricht betreten des Gebäudes 5 verlassen des Gebäudes 5 Verbot von Sucht- und Rauschmitteln 6 von Waffen 6 Versäumnis von Klassenarbeiten 2 Versäumnis von Klausuren Siehe Veräumnis Klassenarbeiten Verstößen 1, 7 V 1

1. Schulpflicht, Entschuldigungsverfahren bei Krankheit, Anträge auf Beurlaubung 1.1. Schulpflicht Laut niedersächsischem Schulgesetz 58 und 63 besteht Schulpflicht. Dies beinhaltet auch die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und eintägigen Exkursionen. Arztbesuche sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Sollte dies nicht möglich sein, ist vorab ein Antrag auf Schulbefreiung zu stellen (vgl. 1.4.). 1.2. Entschuldigungsverfahren bei Krankheit / Verfahren bei unentschuldigtem Fehlen 1.2.1 Generelles Entschuldigungsverfahren und Verfahren bei unentschuldigtem Fehlen Eltern müssen zwischen 08.00 und 09.00 Uhr im Sekretariat telefonisch die Krankmeldung ihres Kindes durchgeben. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gilt diese Regelung auch nur dass diese selbst anrufen dürfen. Allgemein gilt, dass das Entschuldigen von verpasstem Unterricht eine Bringschuld ist. Am ersten Tag nach der Rückkehr zur Schule muss eine schriftliche Entschuldigung den Klassenlehrerinnen oder -lehrern bzw. den Tutorinnen oder Tutoren unaufgefordert vorgelegt werden. Rückwirkend ausgestellte Atteste und Entschuldigungen werden nicht akzeptiert. Sollte spätestens eine Woche nach Rückkehr die schriftliche Entschuldigung bzw. ärztliche Bescheinigung nicht vorliegen, gelten die Fehltage in der Regel als unentschuldigt. Zur Entschuldigung wegen Krankheit am Rande der Ferien ist grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Bei nicht ordnungsgemäßen Krankmeldungen und Entschuldigungen werden die Fehltage als nicht entschuldigt gewertet. Für unentschuldigtes Fehlen gibt es einen beschriebenen Prozess, der von allen Kolleginnen und Kollegen eingehalten wird und den Eltern und Schülerinnen und Schülern bekannt ist. Dieser sieht z.b. vor, dass nicht entschuldigt gefehlte Stunden als nicht erbrachte Leistung gewertet werden, Gespräche mit den Erziehungsberechtigten bzw. erwachsenen Schülerinnen und Schülern geführt werden, eine generelle Attestpflicht verlangt werden kann und unentschuldigte Fehltage bei der Stadt Langenhagen angezeigt werden. 1.2.2 Versäumnis von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) Bei entschuldigtem Versäumnis entscheidet die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer, ob die Klassenarbeit an einem von der Schule festgelegten Tag nachgeschrieben wird oder ob eine Ersatzleistung erbracht werden soll. Unentschuldigt versäumte Klassenarbeiten werden mit der Note 6 gewertet. 1.2.3 Versäumnis von Klausuren in der Sekundarstufe II (Klassen 11-13) In den Jg 11 13 wird zusätzlich zur schriftlichen Entschuldigung eine ärztliche Krankschreibung benötigt, wenn Klassenarbeiten bzw. Klausuren während der Krankheitstage geschrieben wurden. Bei entschuldigtem Versäumnis soll in der Regel die Klassenarbeit bzw. Klausur an einem von der Schule festgelegten Tag nachgeschrieben werden. Unentschuldigt versäumte Klassenarbeiten werden mit der Note 6 gewertet, Klausuren mit 00 Punkten. 1.3. Erkranken bzw. Unfälle während eines Schultages / Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten / Versicherung durch die GUV Erkrankt eine Schülerin bzw. ein Schüler im Laufe eines Schultags bzw. hat einen Unfall, muss sie/er sich im Sekretariat abmelden. Sollte dies nicht besetzt sein, muss die Abmeldung über eine Lehrerin bzw. einen Lehrer erfolgen. Für die verpassten Unterrichtsstunden gilt das Entschuldigungsverfahren bei Krankheit (ohne morgendlichen Anruf). Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang die Erreichbarkeit der Eltern in Notfällen: Es ist absolut notwendig, dass das Sekretariat immer eine aktuelle Notrufnummer hat. Gut wäre es zudem, wenn auch das Kind die entsprechende Nummer kennt. Alle Schülerinnen und Schüler sind beim Gemeinde-Unfallverband versichert: Falls ein Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg passiert, muss dieser unverzüglich im Sekretariat gemeldet werden. 2

1.4. Anträge auf Beurlaubung 1.4.1 Generelles Alle vorhersehbaren Fehlzeiten (Führerscheinprüfung, Arbeitsagenturtermin, Termin beim Kieferchirurgen, Hochzeit, Konfirmation, etc.) müssen vorher bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer bzw. bei der Tutorin bzw. dem Tutor beantragt werden, um bei Planungen berücksichtigt zu werden. Beurlaubungen für kirchliche Freizeiten oder Veranstaltungen von Sportvereinen benötigen auf den Antragsformularen der Institutionen in jedem Fall auch die Unterschrift eines Sorgeberechtigten. 1.4.2 Beurlaubungen bis zu zwei Tagen Beurlaubungen für bis zu zwei Tagen können durch die Klassenlehrer bzw. Tutoren erfolgen 1.4.3 Beurlaubungen ab drei Tagen Beurlaubungen für längere Zeiträume müssen beim Schulleiter beantragt werden. 1.4.4 Beurlaubungen unmittelbar vor und nach Ferien Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sind laut Schulgesetz 63 grundsätzlich nicht erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie müssen besonders strengen Maßstäben genügen, daher müssen sie rechtzeitig, spätestens einen Monat vorher schriftlich mit genauer Angabe der Gründe beim Schulleiter beantragt werden. 2. Aufsicht, Befolgen von Weisungen, Verhaltensregelungen, Pausenregelungen, Verhalten in Freistunden 2.1. Grundsätze Laut Niedersächsischem Schulgesetz 62 ist die Schule während der Schulzeit (inkl. Ausflügen und Klassenfahrten) für die Sicherheit und Gesundheit und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Bedingt durch die begrenzten personellen Ressourcen ergeben sich daraus zwingende Regeln für das Aufenthaltsrecht an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten, das Verhalten und insbesondere das absolute Befolgen von Weisungen, die im Folgenden näher festgelegt sind. Die Aufsichten, Vertretungen und Bereitschaften werden durch einen von der Schulleitung verantworteten Aufsichtsplan festgelegt, der täglich aktualisiert wird. Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, demgemäß ihre Verantwortung zu übernehmen. Auch Schülerinnen und Schüler können als Aufsichtsführende beauftragt werden ( 62 NSchG). Ihnen gegenüber gelten dieselben Verpflichtungen wie gegenüber Erwachsenen (vgl.2.2.). Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Jg.5-10) müssen bis zum Ende des Unterrichts auf dem Schulgelände bleiben. Dazu zählen neben dem Nachmittagsunterricht auch die AGs und Nachschreibtermine für Klassenarbeiten. Das bedeutet, dass das Schulgelände während der Pausen (einschließlich der Mittagspause) oder in den Freistunden nicht ohne Genehmigung einer Lehrkraft verlassen werden darf (Ergänzungen siehe Punkt 2.5 und 2.9). 2.2. Befolgen von Weisungen für Schülerinnen und Schüler Um die Sicherheit und Gesundheit aller zu gewährleisten, ist es notwendig, dass Schülerinnen und Schüler die Anweisungen aller in der Schule Beschäftigten unverzüglich befolgen. Dies gilt ausdrücklich auch für Lehrkräfte und sonstiges Personal der FES und der IGS, Hausmeister, Sekretärinnen und Schulassistenten. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich auf Verlangen den Erwachsenen gegenüber auszuweisen. Sollte der Schülerausweis nicht mitgeführt werden, muss der Schüler/die Schülerin bereit sein, sich im Sekretariat seiner/ihrer Schule zu identifizieren. Schülerinnen und Schüler, die sich ungerecht behandelt fühlen, können sich später entsprechend der Beschwerdeordnung beschweren. 3

2.3. Generelle Verhaltensregeln Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf Unterricht. Die Unterrichtszeiten sind für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte verbindlich. Der Unterricht beginnt und endet pünktlich. Im Schulgebäude soll auf Ruhe geachtet werden, insbesondere zu Zeiten, in denen Unterricht stattfindet, aber auch in Pausen, die im Gebäude verbracht werden dürfen, und auf dem Weg von und in die Pause. Für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft gilt, dass nur angemessene Kleidung und Gegenstände erlaubt sind, die den Schulfrieden nicht stören und einen störungsfreien Unterricht zulassen. Für den Fachunterricht (z.b. Sport, Chemie) legt die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer die angemessene Kleidung und andere Sicherheitsbestimmungen fest. Alle haben sich so zu verhalten, dass niemand gestört wird oder Schaden nimmt. 2.4. Betreten des Schulgebäudes vor Unterrichtsbeginn Da keine Aufsicht zur Verfügung steht, darf das Schulgebäude in der Regel von Schülerinnen und Schülern nicht vor 8:00 Uhr betreten werden. Danach dürfen sich die Schülerinnen und Schüler, die zur ersten Stunde Unterricht haben, in der Pausenhalle aufhalten. Ab 8:10 Uhr müssen sie sich in die Flure zu ihren Klassenräumen begeben. Schülerinnen und Schüler, die nicht zur ersten Unterrichtstunde Unterricht haben, dürfen in der Regel das Schulgebäude erst in der Pause bzw. unmittelbar vor Unterrichtsbeginn betreten. Die Schule kann für die Zeit davor keine Aufsicht zur Verfügung stellen. 2.5. Verlassen des Schulgebäudes nach dem Unterricht Nach der letzten laut Plan erteilten Unterrichtsstunde dürfen Schülerinnen und Schüler, die nicht im Ganztag angemeldet sind, das Schulgelände verlassen. Aufsicht wird dann nur noch für die im Ganztag angemeldeten Schülerinnen und Schüler gewährleistet. Dazu gehen sie in den Betreuungsbereich bzw. in der Mittagspause in die Mensa. Eine kurzfristige Anmeldung im Ganztag ist in Sondersituationen möglich und muss im Sekretariat beantragt werden. 2.6. Fachräume Fachräume (z.b. naturwissenschaftliche Unterrichtsräume und Sammlungen, Musikräume, Kunsträume, der Sportbereich inkl. der Umkleiden) dürfen nur zusammen mit einer aufsichtführenden Lehrkraft betreten werden. 2.7. Pausenregelungen Die Schülerinnen und Schüler der Jg. 5 10 verbringen die Pausen auf den jeweiligen Schulhöfen (Ausnahmen: Krökeltische in der Hindenburgstr. nach gesondertem Plan und angekündigte Regenpausen). Der standortabhängige Aufsichtsplan für die angesagten Regenpausen (gilt auch für Schnee und Eis) ist von der Schulleitung festgelegt. Den Ansagen ist Folge zu leisten. Die Schülerinnen und Schüler der Sek.II dürfen sich in den Pausen auch in der Pausenhalle aufhalten. 2.8. Aufenthalt in Freistunden für Schülerinnen und Schüler der Sek.II Schülerinnen und Schüler der Sek.II dürfen sich in Freistunden in der Pausenhalle H oder auf dem Pausenhof aufhalten oder das Schulgelände verlassen. In Notfällen kann Hilfe im Lehrerzimmer und den Sekretariaten geholt werden. 2.9. Verhalten im Ganztagsbereich und in der Mensa Schülerinnen und Schüler der Jg.5-7, die am Ganztagsangebot teilnehmen, begeben sich selbständig auf dem direkten Weg in die Mensa oder in das Hauptgebäude. Dieser Weg wird zuvor ausreichend mit einer aufsichtführenden Person geübt. Vor Beginn der AGs bzw. der Betreuung/Hausaufgabenhilfe können sich die im Ganztag angemeldeten Schülerinnen und Schüler in der Mensa, in der Pausenhalle, im Ganztagsbereich oder auf dem Pausenhof aufhalten. Hier gelten die allgemeinen Verhaltensregeln und das Verfahren im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls. 4

3. Schulgelände, Schulgebäude, Abstellen von Fahrzeugen, Schülertransport, Mitbringen von Skateboards u.ä. 3.1. Anmeldepflicht von Schulfremden Schulfremde Personen, die das Schulgelände während des Schultages betreten, müssen sich beim Schulleiter oder im Sekretariat des Schulleiters anmelden. Dies gilt auch für ehemalige Schülerinnen und Schüler. Jedes Mitglied der Schulgemeinschaft ist aufgefordert, Fremde darauf hinzuweisen und bei Zuwiderhandlung das Sekretariat oder eine Lehrkraft oder den Hausmeister zur Hilfe zu holen. 3.2. Abstellen von Fahrrädern Fahrräder dürfen nur in den Fahrradständern bzw. in den dafür vorgesehenen Bereichen abgestellt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sie keine Fluchtwege verstellen. 3.3. Parken von Autos und Motorrollern Autos, Motorräder und Motorroller dürfen nur in den gekennzeichneten Bereichen geparkt werden. Der für Lehrkräfte gekennzeichnete Parkplatz darf nur mit deutlich sichtbarer Berechtigungskarte benutzt werden. 3.4. Absetzen und Abholen von Schülerinnen und Schülern vor Schulbeginn und nach Schulschluss. Zum Schutz aller Schülerinnen und Schüler und um allen einen reibungslosen Schulstart und -schluss zu ermöglichen, ist von denjenigen, die Schülerinnen und Schüler mit dem Auto zur Schule bringen bzw. von dort abholen, eine Bannmeile von mindestens 250 Metern zum Zufahrtsbereich der Schule einzuhalten. Ausnahmen bilden selbstverständlich Schülerinnen und Schüler mit Handicap. 3.5. Mitbringen und Benutzen von Skateboards Das Mitbringen von Rollern, Rollerskates, Skateboards u.ä. zur Schule ist aus Sicherheitsgründen unerwünscht, deren Benutzung auf dem Schulgelände ist verboten. 4. Verbote, Gebote, Wertgegenstände, Haftungsausschluss 4.1. Verbot von Sucht- und Rauschmitteln Auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude ist der Verzehr (und das Mitbringen) von alkoholischen Getränken und anderen Sucht- und Rauschmitteln, insbesondere das Rauchen, verboten. 4.2. Verbot von Waffen Es gilt der Waffenerlass. 4.3. Unterhaltungselektronik, Handys, Smartphones usw. Das Benutzen von elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsmitteln durch Schülerinnen und Schüler ist auf dem Schulgelände generell nicht erlaubt, aber bis auf Widerruf ist die Nutzung von Handys in der Handyordnung mit Gültigkeit ab 01.11.2014 geregelt. Diese bezieht sich auf jegliche Art von Telekommunikationsgeräten. 4.4. Wertgegenstände, Kleidung und Taschen Für Wertgegenstände (Schmuck, Handys, Geld usw.) übernimmt die Schule keine Haftung. Das betrifft sowohl das Abhandenkommen wie auch eine Beschädigung und gilt insbesondere auch für den Bereich der Sportumkleiden, Fachräume, abgestellte Schultaschen. Das Mitbringen dieser Wertgegenstände ist deshalb unerwünscht. Für im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände deponierte Jacken und Taschen übernimmt die Schule, insbesondere die Schulleitung, keine Haftung. 4.5. Fahrzeuge und Fahrräder Die Schule, insbesondere die Schulleitung, übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder. 5

5. Ausflüge, Klassenfahrten Generell gelten die allgemeinen Verhaltensregeln, die Aussagen zur Befolgung von Weisungen, die Verbote, Gebote und die Aussagen zu Wertgegenständen sinngemäß auch bei Ausflügen und Klassenfahrten. Zeitpunkt, Anzahl und pädagogische Schwerpunkte von Klassen- und Studienfahrten werden im Fahrtenkonzept geregelt. Werden Schülerinnen und Schüler von einer Klassenfahrt nach Anmeldung zu einer Fahrt ausgeschlossen, so müssen die Eltern die vollen Kosten tragen, falls eine Stornierung ohne Mehrkosten für die anderen Teilnehmer nicht mehr möglich ist. 6. Kenntnisnahme, Maßnahmen bei Verstößen, Wirksamkeit Jedes Mitglied der Schulgemeinschaft ist verpflichtet, diese Schulordnung zur Kenntnis zu nehmen und sich einzumischen, wenn sie/er einen Verstoß gegen die Schulordnung beobachtet. Ansprechpartner sind die Sekretariate, alle Lehrkräfte und die Schulleitung. Zuwiderhandlungen können mit Hausverbot geahndet werden und bei Schülerinnen und Schülern zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, wie im Niedersächsischen Schulgesetz vorgesehen, führen. Bei Klassenfahrten kann nach schwerwiegenden Verstößen eine sofortige Rückkehr nach Hause auf eigene Kosten verfügt werden. Sollte eine Bestimmung dieser Schulordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Diese Schulordnung tritt am 03.04.2017 in Kraft. Sie gilt so lange, bis sie durch Beschluss der Gesamtkonferenz durch eine neue ersetzt wird. 6