Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005

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Transkript:

Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 12. März 2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.12.2005 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Spielgeräte als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird 2 Steuergegenstand 1. a) die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten, b) die entgeltliche Benutzung von Warenspielgeräten, Unterhaltungsgeräten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafes, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten; 2. die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten auf Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.

3 Befreiungen Steuerfrei ist der Betrieb von Musikboxen und ähnlichen Tonwiedergabegeräten sowie von Kickern, Billard, Dart und Kinderspielgeräten. (1) Bemessungsgrundlagen sind 1. zu 2 Nr. 1 a) 4 Bemessungsgrundlagen das Einspielergebnis; das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld; 2. zu 2 Nr. 1 b): die Anzahl der gegen Entgelt genutzten Geräte je angefangenem Kalendermonat; 3. zu 2 Nr. 2 die Anzahl der gegen Entgelt genutzten Geräte pro Tag der Aufstellung. (2) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. Die Steuer beträgt 1. für Geräte nach 2 Nr. 1 a) 5 Steuersätze pro Gerät und Kalendervierteljahr 13,08 vom Hundert des Einspielergebnisses. Die sich daraus ergebende Steuer ist für den Veranlagungszeitraum 01.01.2006 bis 30.09.2007 der Höhe nach begrenzt auf 5 % des Spieleinsatzes. Als Spieleinsatz gilt alles, was für die Nutzung des Spielgerätes aufgewendet wird; neben dem Geldeinwurf am Spielgerät sind dies zum Beispiel auch Eintrittsgelder oder Aufwendungen für Kundenkarten.

2. für Geräte nach 2 Nr. 1 b) a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 61,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat; b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafes, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten 28,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat; c) unabhängig vom Aufstellort für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, 300,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. 3. für Geräte nach 2 Nr. 2 2,00 EUR je Gerät pro angefangenen Tag der Aufstellung. 4. Für Geräte nach 2 Nr. 1 a), die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden sowie Geräte nach 2 Nr. 1 b) oder Nr. 2, an denen Gewinnspiele veranstaltet werden, beträgt die Steuer 600,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. 6 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Als Veranstalter gilt der Eigentümer der Geräte; im Falle einer Sicherheitsübereignung oder eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses der wirtschaftliche Eigentümer. (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

7 Entstehung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch den/die Spieler/in. 8 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit für Geldspielgeräte (1) Für Geräte nach 2 Nr. 1 a) ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2006 sowie das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2007 sind die Steuererklärungen bis spätestens 15.04.2008 einzureichen. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen. Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 9 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit für sonstige Geräte (1) Für Geräte nach 2 Nr. 1 b) ist die Steuer für alle in Köln aufgestellten Geräte des Veranstalters vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Ein entsprechender Steuerbescheid wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres übersandt. Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Der Eigentümer und derjenige, dem das Gerät von dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzer), hat innerhalb eines Monats sowohl die Aufstellung als auch die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. (2) Geräte nach 2 Nr. 2 sind spätestens am 1. Tag der Veranstaltung beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzumelden. Die Steuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes nach 2 Nr. 1 b) ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 10 Steuervereinbarungen Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des 5 den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. 11 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) bzw. nicht erfolgter oder verspäteter Anzeige über die Aufstellung eines Gerätes erfolgt nach der Vorschrift des 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassenund Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreter des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählwerksausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen.

13 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8, 9 und 12 dieser Satzung können gemäß 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 14 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der 12 22 a des KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach 12 des KAG für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Sie ist für alle Geräte anzuwenden, die ab diesem Tag entgeltlich genutzt werden. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 12.03.2008 Der Oberbürgermeister In Vertretung gez. Guido Kahlen Stadtdirektor - ABl StK 2005, S. 736, 2006, S. 785, 2007, S. 473, 2008, S. 177 -