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KDG KDG KDG KD KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG D KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG KD KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG DG KDG KDG KDG KDG KDG KDG KD KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG K KDG-Praxishilfe 08 Datenübermittlung in Drittländer D KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG K nach dem neuen Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG Stand 11/2017 KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG KD KDG KDG KDG KDG KDG KDG KDG K Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands

Inhalt Praxishilfe 8 Datenübermittlung in Drittländer nach dem KDG Seite Übermittlungen personenbezogener Daten an und in Drittländer (...)... 3 Bedeutung der Vorschrift für die katholische Kirche... 3 Die Prüfungsgrundsätze... 4 Übermittlung in Länder der EU und des europ. Wirtschaftsraumes (EWR)... 4 Übermittlung in andere Länder der Welt... 4 Herausgegeben von der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands So erreichen Sie uns: Katholisches Datenschutzzentrum (KdöR) Brackeler Hellweg 144 44309 Dortmund Tel. 0231 / 13 89 85 0 Fax 0231 / 13 89 85 22 E-Mail: info@kdsz.de www.katholisches-datenschutzzentrum.de Autor dieser Praxishilfe: Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die bayerischen (Erz-)Bistümer Diese Praxishilfe der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands dient als erste Orientierung, wie nach Auffassung der Diözesandatenschutzbeauftragten das neue Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Sie kann noch keine verbindliche Auslegung bieten, sondern stellt die gegenwärtige Interpretation der neuen Vorschriften durch die Diözesandatenschutzbeauftragten dar. Revision 2.0 / 24.01.2018

Datenübermittlung in Drittländer nach dem Kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands Übermittlungen personenbezogener Daten an und in Drittländer oder an internationale Organisationen Bedeutung der Vorschriften für die katholische Kirche Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) hatte keine entsprechende Regelung. Auf den ersten Blick möchte man nun annehmen, dass nur in relativ wenigen Fällen überhaupt personenbezogene Daten durch kirchliche Dienststellen in das Ausland übermittelt werden und daher kein wirkliches Bedürfnis für die neue Kodifizierung besteht. Das ist so aber nicht richtig, wie die folgenden Beispiele zeigen mögen: Beispiel 1 In einer Einrichtung wird ein Softwareprogramm zur Unterstützung der Kernprozesse eingesetzt. Diese Software wird über einen deutschen Anbieter vertrieben, jedoch durch ein internationales Team gewartet. Die Wartungszugriffe erfolgen jederzeit von überall aus der Welt (Service Follow the Sun); das Entwicklungsteam der Software hat seinen Hauptsitz in Indien. Im Rahmen des bestehenden Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung soll nun der Zugriff der Techniker aus einem Drittland zugelassen werden. Darf die Einrichtung dieser Vereinbarung zustimmen? Beispiel 2 Eine Ordensgemeinschaft hat zwar ihren Sitz in Deutschland, aber in zahllosen Ländern Missionsstationen. Dürfen die personenbezogenen Daten der Missionare dorthin übermittelt werden? Der Auslandsbezug zwingt deswegen, weil der Datenschutz nicht überall auf der Welt gleich ausgestaltet ist, die übermittelnde kirchliche Dienststelle zu einer sorgfältigen Zulässigkeitsprüfung. Dabei muss klargestellt werden, dass es sich um eine zusätzliche Prüfung der Zulässigkeit handelt, die allgemeinen Übermittlungsvoraussetzungen also bereits gegeben sein müssen, bevor überhaupt in diese Prüfung eingetreten wird. Um bei einem der obigen Beispiele zu bleiben: Ist der Einrichtung bekannt, dass das Datenschutzniveau in dem Drittland den Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung entspricht oder ob es Vereinbarungen gibt, die ein ähnliches Datenschutzniveau garantieren (sog. Binding Corporate Rules). Praxishilfen KDG Stand 11/2017 Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten Seite 03

Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands Für den gesamten Bereich des Auslandsbezuges muss der übermittelnden Dienststelle auch klar sein, dass sie als Behörde des öffentlichen Rechts tätig wird. Soweit sich Ausnahmen für die Übermittlungsbefugnis aus zwischenstaatlichen handelsrechtlichen Verträgen ergeben, reicht dies normalerweise noch nicht für eine Mitteilung durch eine Behörde, sofern die übrigen Voraussetzungen des 40 KDG nicht gegeben sind. Die Prüfungsgrundsätze Übermittlung in Länder der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes Solange die Datenübermittlung als Ziel ein Land oder eine Organisation innerhalb des Bereichs der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes hat, ist sie unproblematisch, jedenfalls solange nicht Landbereiche betroffen sind, die ausdrücklich aus den genannten Gebieten ausgegliedert sind, wie Helgoland, Andorra, Grönland, San Marino etc. Übermittlung in andere Länder der Welt Sichere Drittländer sind solche, die über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, welches dem EU-Recht hinreichend vergleichbar ist. Dazu gehören u. a. die Schweiz, Kanada, Argentinien, Andorra, Färöer, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Neuseeland und Uruguay. Unsichere Drittländer sind solche, die nicht zur EU oder zum europäischen Wirtschaftsraum gehören und über keinen Angemessenheitssbeschluß verfügen ( 40 Abs. 2 KDG). Praxishilfen KDG Darüber hinaus eröffnet 41 KDG noch Ausnahmen, unter denen eine Übermittlung in ein Drittland auch dann zulässig sein kann, wenn kein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Dazu zählen z. B. die Einwilligung des Betroffenen, die Erfüllung eines Vertrages oder die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen. Seite 04 Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten Stand: 11/2017

Weitere Praxishilfen: 01 Wichtige Schritte bis zum In-Kraft-Treten des KDG 02 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nach dem KDG 03 Verantwortlichkeiten nach dem KDG 04 Auftragsverarbeitung nach dem KDG 05 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach dem KDG 06 Betroffenenrechte nach dem KDG 07 Transparenz- und Dokumentationspflichten nach dem KDG 09 Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der Aufsicht nach dem KDG 10 Umgang mit Datenpannen nach dem KDG 11 Datenschutzfolgeabschätzung nach dem KDG 12 Neue Anforderungen an die IT-Sicherheit nach dem KDG 13 Datenschutzorganisation und -managementsysteme nach dem KDG 14 Der Rechtsweg nach der KDSGO 15 Technischer Datenschutz nach dem KDG 16 Begriffe im neuen KDG 17 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung/Einwilligung 18 Nutzung der Daten für Werbezwecke

Diese Schriftenreihe wird gemeinsam herausgegeben von Diözesandatenschutzbeauftragter für die norddeutschen (Erz-)Diözesen Diözesandatenschutzbeauftragter für die ostdeutschen (Erz-)Diözesen Diözesandatenschutzbeauftragter für die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Diözesandatenschutzbeauftragter für die bayerischen (Erz-)Diözesen Diözesandatenschutzbeauftragte der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier