GEBRAUCHTWAGEN - VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN. 1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

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Transkript:

GEBRAUCHTWAGEN - VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der 14, 310 Abs. 1 BGB. 2. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehenden oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich und schriftlich eine anderweitige Regelung getroffen wurde. 3. Mit erstmaliger Bestellung und Lieferung von Fahrzeugen zu den vorliegenden Verkaufsbedingungen erkennt der Käufer ihre ausschließliche Geltung auch für alle künftigen Bestellungen an. 2 Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 3 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab dem in dem Vertrag vereinbarten Lager incl. Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Der Kaufpreis und die Entgelte für etwaige Nebenleistungen sind bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung per Überweisung fällig. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung; dadurch etwaig entstehende Kosten trägt der Käufer. 4. Sofern sich aus dem Vertragsinhalt nichts anderes ergibt, ist die Zahlungsverpflichtung innerhalb von 2 Werktagen nach Verfügbarkeitsanzeige zu erfüllen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der vorgenannten Frist nicht nach und hat er diesen Umstand zu vertreten, so befindet er sich nach Fristablauf in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch uns bedarf. In diesem Fall ist er verpflichtet, weitere Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden gilt als ausdrücklich vorbehalten. 5. Für den Fall, dass abweichend von Ziffer (4) eine Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt auch in diesem Falle vorbehalten. 6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 4 Lieferung und Lieferverzug 1. Der Verkäufer ist für die Anlieferung der bestellten Fahrzeuge verantwortlich. Eine Selbstabholung der Fahrzeuge ist grundsätzlich nicht möglich. 2. Der Käufer kann 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung ist ausgeschlossen, wenn dem Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 5 Abnahme 1. Der Käufer hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand nach Zugang der Verfügbarkeitsanzeige unverzüglich abzunehmen. Unter Berücksichtigung des mit diesem Vertrag einhergehenden hohen Lager- und Logistikaufwand stellt die Abnahmeverpflichtung des Käufers eine kaufvertragliche Hauptpflicht dar. 2. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung gem. 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von 2 Tagen nach Zugang der Verfügbarkeitsanzeige nach und hat er dies zu vertreten, so

kann der Verkäufer ihm schriftlich eine Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung bzw. Übersendung der schriftlichen Erklärung per Telefax von dem Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder er offenkundig auch innerhalb der eigentlichen Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. 3. Für den Fall, dass der Verkäufer Schadensersatz gemäß der vorstehenden Ziffer 2. verlangt, beträgt dieser pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Nebenleistungen. Der Schadenersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 4. Unbeschadet der in den vorstehenden Ziffern aufgeführten Ansprüche ist der Verkäufer im Falle des Annahmeverzugs des Käufers und/oder der schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflichten auch berechtigt, den Ersatz der Mehraufwendungen für die Einlagerung des Kaufgegenstandes in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware bei dem Verkäufer oder bei einem Dritten eingelagert ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt auch in diesem Falle vorbehalten. 6 Eigentumsvorbehalt 1. Der Verkäufer behält das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen einschließlich bereits entstandener oder künftig noch entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit mit dem Käufer schriftlich die Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck Wechsel Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von dem Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei dem Verkäufer. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt zugleich auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer ist nach der Zurücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist ebenfalls verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden

ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser insbesondere Drittwiderspruchsklage gemäß 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten eines solchen Verfahrens zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. 5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 6. Dem Käufer ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die die Rechte des Verkäufers aus der Eigentumsvorbehaltssicherung beeinträchtigen können. 7. Der Käufer darf die Fahrzeuge, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ohne die Zustimmung des Verkäufers weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Abtretung der Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt nicht, wenn der Finanzierungsvertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den dem Verkäufer zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an den Verkäufer zu zahlen. 8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder ihren Schätzwert um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. 7 Haftung für Sachmängel 1. Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 8 Haftung für sonstige Schäden 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in 7 Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in 4 Lieferung und Lieferverzug abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in 7 Haftung für Sachmängel, entsprechend. 9 Gelangensbestätigung/ Vertragsstrafe 1. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. 4 Nr. 1b i. V. m. 6 a UStG verpflichtet sich der Käufer, sich mit den einschlägigen Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vertraut zu machen. 2. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere gegenüber dem Verkäufer eine Gelangensbestätigung in der vom Gesetz und der Finanzverwaltung geforderten Form und mit ordnungsgemäßen Inhalt auszustellen und diese dem Lieferanten so früh wie möglich zur Verfügung zu stellen. 3. Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des Käufers,

die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschl. der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen i. S. d. 1b Abs. 2 UStG, den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Käufers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. 4. Es wird regelmäßig das Muster der Gelangensbestätigung der Finanzverwaltung in deutscher Sprache benutzt. 5. Soweit das Gesetz bzw. die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen erlaubt, den Nachweis auch durch andere Belege als die Gelangensbestätigung zu führen, bedarf dies im Einzelfall der vorherigen Zustimmung seitens des Verkäufers, die nur in begründeten Fällen vom Lieferanten verweigert werden kann. 6. Sendet der Käufer die Gelangensbestätigung bzw. angeforderte Belege, nachdem er vom Verkäufer unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Übermittlung der Gelangensbestätigung bzw. der Belege aufgefordert worden ist, diese nicht innerhalb der Frist zu, ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Betrag in Euro, der der auf die Lieferung entfallenden Umsatzsteuer entspricht, wenn diese anfallen würde. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisebaren Schadens behält sich der Lieferant vor. Die Vertragsstrafe wird auf den nachweisbaren Schaden infolge einer etwaig tatsächlich vom Finanzamt nachgeforderten Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen angerechnet. 10 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Übrigen nicht. 4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).