Merkblatt Jagdrecht: Die wichtigsten Änderungen

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Transkript:

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen St.Gallen, 1. Juni 2016 Merkblatt Jagdrecht: Die wichtigsten Änderungen 1 Rechtsgrundlagen und Jagdzeiten Die jagdlichen Rechtsgrundlagen sowie eine Aufstellung der aktuell gültigen Jagd- und Schonzeiten sind unter http://www.anjf.sg.ch/gn/links/links_zu_jagd.html zu finden. 2 Anpassung der Pachtverfügung Aufnahmen und Austritte (auch Todesfälle) von Pächterinnen und Pächtern sowie deren Anrechenbarkeit an die notwendige Anzahl Pächter bedürfen einer Anpassung der Pachtverfügung (Art. 10 JV 1 ). Sie müssen dem ANJF vom Vertreter oder der Vertreterin der Jagdgesellschaft schriftlich (Brief, Mail) mitgeteilt werden. Das ANJF prüft die Anpassung und ändert die Pachtverfügung, sofern die Voraussetzungen der Pachtvergabe (Art. 10 JG 2 ) erfüllt bleiben. Die Änderung der Pachtverfügung ist kostenlos. Bei neuen Pächtern verwenden Sie bitte das Formular Bewerbung für das Revier, welches unter http://www.anjf.sg.ch/home/jagd/jagdgesellschaften.html abrufbar ist. Weiter sind folgende Unterlagen notwendig: - Fähigkeitsausweis im Original (soweit die Daten der Jagdprüfung nicht schon beim ANJF hinterlegt sind); - Nachweis der Treffsicherheit (gültig zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm); - Nachweis des Versicherungsschutzes (bestehende Jagdhaftpflichtversicherung); - aktueller Auszug aus dem Strafregister; - aktuelles Passfoto im Original, welches die Anforderungen für ein Passfoto erfüllt (keine eigenen Aufnahmen). 3 Aufgaben der Jagdgesellschaft Die Aufgaben der Jagdgesellschaft sind in Art. 12 der JV aufgezählt. Wollen Sie die Details dort bitte nachlesen. 4 Jagdberechtigung / Treffsicherheitsnachweis Der Nachweis der Treffsicherheit ist eine Voraussetzung für die Jagdberechtigung (Art. 33 JG), genauso wie die Jagdversicherung. Dies trifft für sämtliche Personen zu, welche die Jagd ausüben. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Jagdberechtigung (inkl. Treffsicherheitsnachweis) seines Jagdgastes zu kontrollieren (Art. 45 Abs. 3 lit. e JV). 1 Jagdverordnung (sgs 853.11; JV) 2 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (sgs 853.1; Jagdgesetz, JG) Merkblatt neues Jagdrecht ANJF_def 1/5

Ausserkantonale Nachweise (Art. 26 JV) nach JFK-Standard sind auch in St.Gallen gültig. Die anerkannten Schiessstände der Schweiz, wo der JFK-Treffsicherheitsnachweis geschossen werden kann, sind hier aufgelistet: http://www.jfk-csf.ch/taetigkeitsfelder/treffsicherheit Sämtliche andere Schiessnachweise, welche nicht dem JFK-Standard entsprechen oder nicht auf einem anerkannten Schiessstand der Schweiz geschossen wurden, müssen vom ANJF bewilligt werden. Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen (Art. 24 Abs. 3 JV) gilt während zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit. 5 Jagdausweis, Jagdpass für Gäste Wir unterscheiden zwischen Jagdausweis (für Personen mit Jagdfähigkeitsausweis) und Jagdpass (für Personen ohne Jagdfähigkeitsausweis). Der Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis (Art. 29 JV) wird für einen Kalendertag oder für ein Pachtjahr ausgestellt. Eine Person kann im Pachtjahr beliebig viele Jagdausweise für einen Kalendertag beziehen. Der postalische Jagdpass wurde durch den Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis ersetzt. Der Jagdpass ist die Berechtigung, unter Aufsicht einer Pächterin oder eines Pächters zu jagen und schliesst die obligatorische Haftpflichtversicherung ein. Er gilt am aufgedruckten Kalendertag. Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen. Jagdausweise können hier bestellt werden: http://www.anjf.sg.ch/home/jagd/jagdausweise.html. Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen den Jagdausweis oder den Jagdpass, den Versicherungsausweis und den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart vor (Art. 33 JV). 6 Jagdarten (Art. 7ff Verordnung über die Jagdvorschriften, (sgs 853.11; JV)) Bei einer Gemeinschaftsjagd wird eine Jagdleiterin oder ein Jagdleiter bestimmt. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter: - bereitet die Gemeinschaftsjagd vor; - teilt den Teilnehmenden der Gemeinschaftsjagd die Aufgaben zu; - ist für die vorgeschriebenen Meldungen verantwortlich. Als Treibjagd gilt eine Gemeinschaftsjagd, bei der jagende Hunde eingesetzt werden. Sie ist in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember auf Wildschweine, Rotwild, Rehe und Füchse gestattet. Feldhasen und Gämsen dürfen miterlegt werden. Merkblatt neues Jagdrecht ANJF_def 2/5

Zur Nachtzeit darf nicht gejagt werden. Ausgenommen ist die Jagd auf Dachse, Füchse, Steinmarder, Wildschweine und nicht einheimische Tiere. Die Verfolgung und Erlegung verletzter oder kranker Tiere bleibt vorbehalten. Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach dem meteorologischen Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor dem meteorologischen Sonnenaufgang. 7 Munition (Art. 11ff Verordnung über die Jagdvorschriften) Die Energie der verwendeten Kugelmunition beträgt wenigstens: - bei Paarhufern 2000 Joule auf 100 Meter, ausgenommen beim Reh; - beim Reh 1000 Joule auf 100 Meter; - bei anderen Tierarten 200 Joule auf 100 Meter; - beim Fangschuss 200 Joule Mündungsenergie. 8 Verbotene Hilfsmittel (Art. 18ff Verordnung über die Jagdvorschriften) Ergänzend zu den verbotenen Hilfsmitteln aus der JSV sind Luftfahrzeuge zur Ausübung der Jagd verboten. Dies gilt insbesondere für, Helikopter, Hängegleiter und Fallschirme, Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte. Das Verfolgen von Wild ist verboten mit: - Quads und Motorschlitten; - Skis und Schneeschuhen; - anderen Geräten, die das Verfolgen von Wild erleichtern. 9 Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden Die JSV enthält diverse neue Vorgaben, welche in der Verordnung über die Jagdvorschriften umgesetzt werden (Art. 21ff). Jagdhunde werden dann als genügend ausgebildet betrachtet und können eingesetzt werden, wenn sie von der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) anerkannte Prüfungen bestanden haben. Dies gilt für Einsätze: - zur Nachsuche (Schweisshund); - zum Apportieren; - zum Vorstehen; - zur Baujagd; - zur Spezialjagd auf Wildschweine (Schwarzwild). Die Anforderungen an die Ausbildung von Jagdhunden zur Baujagd und zur Spezialjagd auf Wildschweine sind nach Ablauf von 24 Monaten, nachdem die entsprechenden Prüfungen in der Schweiz erstmals angeboten werden, einzuhalten. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit. Die bestandene 500-Meter-Prüfung gilt bei Schweisshunden für drei Jahre. Sie kann nicht wiederholt werden. Die bestandene 1000-Meter-Prüfung gilt unbefristet. Ein Schweisshund darf zur Nachsuche eingesetzt werden, wenn er am selben Tag nicht schon zu einem anderen Zweck eingesetzt wurde. Hundeführerinnen und Hundeführer, die einen Schweisshund zur Nachsuche einsetzen, haben an wenigstens einer anerkannten Schweisshundeprüfung erfolgreich einen Hund geführt. Merkblatt neues Jagdrecht ANJF_def 3/5

Für die Jagd auf Wasservögel werden so viele Apportierhunde mitgeführt, wie für das Bergen der erlegten Wasservögel erforderlich ist. Zur Treibjagd sind nur spurlautjagende Bracken und Erdhunde, Kreuzungen von Bracke und Erdhund sowie Stöberhunde zugelassen. Zur Drückjagd sind keine jagenden Hunde zugelassen. Schweisshunde dürfen zur Nachsuche eingesetzt werden. 10 Wildernde Hunde und verwilderte Katzen Wildhut, Pächterinnen und Pächter dürfen (Art. 42 JV) einen wildernden Hund abschiessen, wenn dieser das Wild unmittelbar gefährdet oder erneut wildert, nachdem die Halterin oder der Halter von der Wildhut oder der Jagdgesellschaft schriftlich ermahnt wurde. Sie dürfen verwilderte Hauskatzen abschiessen. Die Pächterin oder der Pächter ist nur im eigenen Revier zum Abschuss berechtigt. Ausgenommen ist der Abschuss auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. Die Pächterin oder der Pächter meldet den Abschuss eines Hundes sofort der Wildhut. 11 Wildschaden (Art. 48ter JG, Art. 52ff JV) Wildschaden (Art. 48ter JG) ist Schaden, den jagdbare oder bestimmte geschützte Tiere nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren anrichten. Die Verhütung von Wildschaden hat Vorrang vor der Entschädigung von eingetretenem Schaden. Die Jagdplanung, der Abschuss einzelner Tiere, die Lebensraumaufwertung und -beruhigung gehören ebenso zur Wildschadenverhütung wie die technischen Verhütungsmassnahmen. Vom ANJF werden keine Wildschadenverhütungsmassnahmen mehr entschädigt. Wildschäden müssen unverzüglich dem Wildhüter (Art. 62 JV) gemeldet werden, welcher die Schäden abschätzt und die zumutbaren Verhütungsmassnahmen beurteilt. Es gibt keine Wildschadenschätzer mehr. Der Wildhüter informiert die Jagdgesellschaft über die Schadensmeldung. Die Jagdgesellschaft (Art. 12 JV) trägt mit der Abschussplanerfüllung, mit dem Abschuss einzelner Schaden stiftender Tiere, sowie mit Beratung und Unterstützung von Geschädigten im Bereich Selbsthilfemassnahmen und Wildschadenabwehr zur Schadenminderung bei. Weitere Einzelheiten zu Wildschadenverhütung und -vergütung entnehmen Sie bitte dem JG bzw. der JV. Merkblatt neues Jagdrecht ANJF_def 4/5

12 Selbsthilfemassnahmen (Art. 48ff JV) Wem Schaden durch Wildtiere droht, kann zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen Selbsthilfemassnahmen ergreifen. Im Jagdgebiet sind alle jagdlich erlaubten Hilfsmittel und Methoden erlaubt mit folgenden Ausnahmen: - Personen ohne jagdlichen Fähigkeitsausweis ist es verboten, für Selbsthilfemassnahmen Kugelmunition mit einer Energie von mehr als 600 Joule auf 100 Meter oder Flintenlaufgeschosse zu verwenden. 13 Private Jagdaufsicht Die Voraussetzungen (Art. 59 JV), welche Aufgaben die private Jagdaufsicht erfüllen muss, sowie der Eintrag im Jagdausweis, sind noch nicht definiert und umgesetzt. Das ANJF informiert hierzu, wenn die Unterlagen vorhanden sind. 14 Tätigkeiten zu Gunsten von Privaten Für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane sowie der Pächterinnen und der Pächter zu Gunsten von Privaten kann eine Gebühr verlangt werden (Art. 62bis JG) insbesondere für: - die Unterstützung Privater bei Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere und die vom Bundesrat bezeichneten geschützten Tierarten; - Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild; - Abschuss ausgerissener Tiere. Gebührenpflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wild die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker, in den übrigen Fällen in erster Linie die Auftraggeberin oder der Auftraggeber, dann die Begünstigte oder der Begünstigte und in letzter Linie die Verursacherin oder der Verursacher. Die Gebühren sind so festgelegt: Zeitaufwand einschliesslich Verschiebung Dienstort - Einsatzort und zurück, je angefangene Viertelstunde Sachaufwand Fr. 20.-- nach tatsächlichen Kosten Fahrspesen je km Fr. --.78 Für Tätigkeiten der Pächterinnen und Pächter zugunsten von Privaten stellt die Jagdgesellschaft den Privaten schriftlich Rechnung (Art. 65 JV). Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt: - überweist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei der Jagdgesellschaft den ausstehenden Rechnungsbetrag; - setzt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Gebühr gegenüber dem Privaten durch Verfügung fest; - fordert das Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Rechnungsbetrag von der Jagdgesellschaft zurück, wenn die Gebührenverfügung in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Merkblatt neues Jagdrecht ANJF_def 5/5