Habilitationsordnung

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Transkript:

Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 14. September 2004 (http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-2) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändert durch 18 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2003/2004 vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2 Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.b. Bewerber/Bewerberin) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3 Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. Inhaltsverzeichnis: 1 Zweck der Habilitation 2 Zuständigkeit und Mitwirkungsrechte 3 Voraussetzungen für die Annahme als Habilitand 4 Erforderliche Nachweise 5 Annahme als Habilitand 6 Fachmentorat 7 Dauer der Habilitation 8 Habilitationsleistungen 9 Schriftliche Habilitationsleistung 10 Pädagogische Eignung 11 Zwischenevaluation 12 Schlussbewertung bei fortgesetztem Verfahren 13 Urkunde 14 Ungültigkeitserklärung, Rücknahme

2 15 Wiederholung des Habilitationsverfahrens 16 Erweiterung der Lehrbefähigung und Umhabilitation 17 Verbleib der eingereichten Unterlagen 18 Ablieferung der Habilitationsschrift 19 In-Kraft-Treten 1 Zweck der Habilitation (1) Die Habilitation an der Juristischen Fakultät dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in rechtswissenschaftlichen Fachgebieten an Universitäten (Lehrbefähigung). (2) Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" bzw. "Privatdozentin" verbunden. 2 Zuständigkeit und Mitwirkungsrechte (1) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt der Juristischen Fakultät. (2) Über die Annahme eines Habilitanden entscheidet der Habilitationsausschuss. Dieser setzt sich aus den Professoren der Juristischen Fakultät gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG und den Privatdozenten, die zugleich an der Fakultät hauptberuflich tätig sind, zusammen. Der Habilitationsausschuss kann zu Sitzungen entpflichtete Professoren oder Professoren im Ruhestand der Fakultät als Berater zuziehen. (3) Soweit der Fachbereichsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professoren der Juristischen Fakultät gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG das Recht, stimmberechtigt mitzuwirken (erweiterter Fachbereichsrat); sie sind zu den Sitzungen des Fachbereichsrats einzuladen. Bei der Bewertung von Habilitationsleistungen dürfen nur Mitglieder des erweiterten Fachbereichsrats mitwirken, die Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschullehrergesetz (BayHSchLG) sind. (4) Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Dekan. Ist der Dekan Mitglied des Fachmentorats, übernimmt den Vorsitz der Prodekan. Ist auch dieser Mitglied des Fachmentorats, ist ein Vorsitzender zu wählen. (5) Geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 50 BayHSchG, für den Geschäftsgang Art. 48 BayHSchG. Die Mitglieder sind zu Sitzungen spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. (6) Entscheidungen werden dem Bewerber vom Dekan schriftlich mitgeteilt. Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3 3 Voraussetzungen für die Annahme als Habilitand Die Annahme als Habilitand an der Juristischen Fakultät setzt voraus, dass der Bewerber a) ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat, b) berechtigt ist, einen von einer inländischen Universität verliehenen Doktorgrad oder einen an einer in- oder ausländischen Universität verliehenen gleichwertigen akademischen Grad zu führen, c) die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit besitzt, die in der Regel durch eine mindestens mit der Gesamtnote magna cum laude oder eine entsprechende Note abgeschlossene Promotion nachgewiesen wird, was für gleichwertige akademische Grade entsprechend gilt, d) die pädagogische Eignung besitzt, e) nicht bereits in einem Habilitationsverfahren für das Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, oder für ein verwandtes Fachgebiet gescheitert ist und sich auch nicht in einem solchen anhängigen Habilitationsverfahren befindet. 4 Erforderliche Nachweise (1) Der Antrag des Bewerbers auf Annahme als Habilitand ist schriftlich an den Dekan der Juristischen Fakultät zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen: a) die gemäß 3 Buchst. a, b und c erforderlichen Nachweise, b) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs, c) eine Aufstellung der vom Bewerber bisher abgehaltenen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie Forschungsarbeiten, d) ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, e) ein amtliches Führungszeugnis neueren Datums, sofern der Bewerber nicht im deutschen öffentlichen Dienst steht und dies durch Vorlage einer Dienstbescheinigung nachweist. Von Ausländern ist ein gleichwertiges Zeugnis vorzulegen. Bei Mitgliedern der Julius- Maximilians-Universität Würzburg kann auf das Führungszeugnis verzichtet werden, f) eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Bewerber an einer anderen Hochschule ein Habilitationsgesuch eingereicht hat, g) eine Erklärung, ob ihm ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

4 (2) Der Bewerber gibt das Fachgebiet oder die Fachgebiete an, für das oder die er die Lehrbefähigung anstrebt. Außerdem sind vom Bewerber für einen wissenschaftlichen Vorstellungsvortrag drei Themen aus dem/den Fachgebiet(en) der Habilitation einzureichen. 5 Annahme als Habilitand (1) Der Dekan prüft die Vollständigkeit des Antrags auf Annahme als Habilitand und setzt gegebenenfalls eine angemessene Frist zur Vervollständigung. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht vervollständigt, weist der Dekan ihn schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurück. (2) Entspricht der Antrag den Anforderungen gemäß 4, setzt der Dekan Termin und Thema eines hochschulöffentlichen wissenschaftlichen Vortrages (Vorstellungsvortrag) mit anschließender wissenschaftlicher Aussprache nach Abs. 3 fest, teilt dies dem Bewerber sowie den Mitgliedern des Habilitationsausschusses mit und lädt schriftlich zu dem Termin ein. Dem Bewerber gegenüber hat die Mitteilung spätestens drei Wochen vor dem Termin zu erfolgen; er kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (3) Der Vorstellungsvortrag soll 45 Minuten dauern. Der Dekan gibt das Thema und den Termin des Vortrages in der Universität bekannt. In der sich anschließenden wissenschaftlichen Aussprache über den wissenschaftlichen Vortrag muss der Bewerber nachweisen, dass er fähig ist, seine Ansichten zu wissenschaftlichen Problemen aus den Fachgebieten des Habilitationsprojektes in einer Diskussion zu vertreten. Die Aussprache findet vor den Mitgliedern des Habilitationsausschusses statt. Sie wird von dem Dekan geleitet und soll mindestens 30 Minuten dauern. In der Aussprache haben Mitglieder des Habilitationsausschusses das Recht, Fragen an den Bewerber zu stellen. (4) Nach der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet der Habilitationsausschuss über die Annahme des Bewerbers. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Dekan schriftlich mitgeteilt. (5) Mit der Annahme als Habilitand bestellt der Habilitationsausschuss zur Begutachtung der Habilitationsleistungen und zur begleitenden Evaluierung des Habilitationsprojektes sowie des Habilitationsverfahrens ein Fachmentorat. (6) Die Annahme als Habilitand ist zu versagen, wenn a) der Bewerber die Voraussetzungen gemäß 3 nicht erfüllt, b) ein akademischer Grad entzogen worden ist oder Tatsachen vorliegen, die die Entziehung eines akademischen Grades rechtfertigen. (7) Ist ein Strafverfahren wegen einer Straftat anhängig, die die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte, ist die Entscheidung über die Annahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. (8) Die Annahme ist zu widerrufen, wenn im Laufe des Habilitationsverfahrens Voraussetzungen gemäß 3 Buchst. b, c oder e entfallen.

5 6 Fachmentorat (1) Das Fachmentorat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern unter Wahrung der Interdisziplinarität. Die Mitglieder müssen Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 BayHSchLG sein. Mindestens ein Mitglied des Fachmentorats muss Professor gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG der Juristischen Fakultät sein. Ein Mitglied kann einer anderen Fakultät angehören, ein weiteres Mitglied einer anderen Universität. Der Habilitand besitzt ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Fachmentorats. (2) Das Fachmentorat vereinbart schriftlich mit dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre. Es unterstützt den Habilitanden bei der Umsetzung dieser Vereinbarung. Es begleitet den Fortgang der Qualifikationsleistungen in Forschung und Lehre. (3) Scheidet ein Mitglied des Fachmentorats aus, so bestellt der Habilitationsausschuss einen Nachfolger. Das Vorschlagsrecht verbleibt bei dem Habilitanden. 7 Dauer der Habilitation Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens begrenzt. Das Fachmentorat soll die Dauer des Status als Habilitand bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen sowie bei Habilitanden, die nicht Mitglieder der Julius-Maximilians-Universität Würzburg sind, verlängern. Im Habilitationsverfahren werden 8 Habilitationsleistungen 1. die Befähigung zu selbständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht ( 9) und 2. die pädagogische Eignung auf Grund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung und selbständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre ( 10) festgestellt. 9 Schriftliche Habilitationsleistung (1) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Sie dient der Feststellung der Befähigung zu selbständiger Forschung.

6 (2) Die schriftliche Habilitationsleistung muss sich auf mindestens eines der Fachgebiete der Habilitation erstrecken und eine wertvolle wissenschaftliche Leistung darstellen. (3) Die schriftliche Habilitationsleistung muss grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Das Fachmentorat kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die schriftliche Habilitationsleistung in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst ist. In diesem Fall muss der schriftlichen Habilitationsleistung eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden. 10 Pädagogische Eignung Die Begutachtung und Feststellung der pädagogischen Eignung stützt sich auf die in der Lehre und für die Lehre erbrachten Leistungen. 11 Zwischenevaluation (1) Nach zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluation durch. (2) Stellt das Fachmentorat fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der erweiterte Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet. 12 Schlussbewertung bei fortgesetztem Verfahren (1) Bei Fortführung des Habilitationsverfahrens nach der Zwischenevaluation findet nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinne der 8 bis 10 eine wissenschaftliche Begutachtung durch das Fachmentorat statt. (2) Für die wissenschaftliche Begutachtung legt der Habilitand dem Fachmentorat folgende Unterlagen vor: a) Ein aktualisierter Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs; b) ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers unter Beifügung je eines Exemplars, c) eine Aufstellung der bisher abgehaltenen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie Forschungsarbeiten, d) die schriftliche Habilitationsleistung ( 9) in drei Exemplaren, e) eine Erklärung darüber, dass der Bewerber die schriftliche Habilitationsleistung selbständig angefertigt, außer den im Schrifttumsverzeichnis angegebenen Hilfsmitteln keine weiteren benutzt und alle Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht und einzeln angeführt hat, f) eine Erklärung darüber, ob die schriftliche Habilitationsleistung ganz oder in wesentlichen Teilen bereits einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren vorgelegen haben.

7 (3) Das Fachmentorat begutachtet, ob die schriftliche Habilitationsleistung den Anforderungen des 9 und dem Fachgebiet entspricht, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, sowie ob die Leistungen zur Feststellung der pädagogischen Eignung erbracht wurden. Dazu sind mindestens zwei Gutachten durch das Fachmentorat zu erstellen. Externe Gutachten sollen eingeholt werden. Der Vorsitzende des Fachmentorats macht den Eingang der Gutachten aktenkundig und sorgt in angemessener Frist für ein Votum des Fachmentorats. (4) Ist das Fachmentorat der Ansicht, dass die Habilitationsschrift nach einer Umarbeitung oder Ergänzung den Anforderungen genügen könnte, kann sie dem Habilitanden zur Umarbeitung oder zur Ergänzung innerhalb einer vom Fachmentorat zu bestimmenden Frist zurückgegeben werden. Legt der Habilitand die umgearbeitete oder ergänzte Habilitationsschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so gilt die vereinbarte Habilitationsleistung als nicht erbracht. Eine erneute Rückgabe zur Umarbeitung oder Ergänzung ist ausgeschlossen. (5) Das Fachmentorat schlägt dem erweiterten Fachbereichsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor, wenn der Habilitand die vereinbarten Leistungen erbracht hat. Wurden die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des 7 erbracht und können voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden, trifft das Fachmentorat diese Feststellung. (6) Die schriftliche Habilitationsleistung, die Gutachten und das Votum des Fachmentorats werden den Mitgliedern des erweiterten Fachbereichsrats durch Umlauf zur Kenntnis gebracht. Der Dekan führt innerhalb von vier Monaten einen Beschluss des erweiterten Fachbereichsrats über den Vorschlag des Fachmentorats herbei; kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt. (7) Folgt der erweiterte Fachbereichsrat dem Vorschlag des Fachmentorats, die Lehrbefähigung festzustellen, stellt der erweiterte Fachbereichsrat die Lehrbefähigung unter Bezeichnung des Fachgebietes förmlich fest. Folgt er diesem Vorschlag nicht, ist das Habilitationsverfahren gescheitert. In diesem Fall erteilt der Dekan dem Habilitanden in angemessener Frist einen schriftlichen, mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (8) Hat das Fachmentorat festgestellt, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des 7 erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der erweiterte Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats auf; das Habilitationsverfahren ist damit beendet. Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend. 13 Urkunde (1) Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird eine vom Präsidenten der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und vom Dekan der Juristischen Fakultät unterzeichnete und mit dem Siegel der Julius-Maximilians-Universität Würzburg versehene Urkunde ausgestellt. (2) Sie trägt das Datum der Beschlussfassung gemäß 12 Abs. 7 und enthält das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung sowie die Fachgebiete, für die die Lehrbefähigung festgestellt wurde. (3) Die Lehrbefähigung wird mit der Aushändigung der Urkunde erworben.

8 14 Ungültigkeitserklärung, Rücknahme (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Urkunde, dass sich der Bewerber im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so können die bisher erbrachten Habilitationsleistungen für ungültig erklärt und das Habilitationsverfahren beendet werden. (2) Im Übrigen richten sich die Rücknahme der Annahme als Habilitand sowie der Feststellung der Lehrbefähigung nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Die Entscheidung über die Rücknahme der Feststellung der Lehrbefähigung trifft die U- niversitätsleitung auf Antrag des Fachbereichsrates. 15 Wiederholung des Habilitationsverfahrens Ein Habilitationsverfahren, das ohne Erfolg beendet wurde oder als beendet gilt, kann einmal wiederholt werden. Bereits erbrachte und als ausreichend bewertete Habilitationsleistungen können angerechnet werden, falls der Antrag auf Wiederholung des Verfahrens innerhalb von zwei Jahren nach der Unterrichtung des Bewerbers über die Erfolglosigkeit gestellt wird. 16 Erweiterung der Lehrbefähigung und Umhabilitation (1) Wer an der Juristischen Fakultät die Lehrbefähigung erworben hat, kann beantragen, dass sie auf andere Fachgebiete erweitert wird. Die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung gelten entsprechend. Wenn der Bewerber seine Befähigung zu selbständiger Forschung auf den beantragten Fachgebieten nachweist, kann der erweiterte Fachbereichsrat auf weitere Habilitationsleistungen verzichten. (2) Wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen hat, kann die Feststellung der Lehrbefähigung beantragen. Die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung gelten entsprechend. Der erweiterte Fachbereichsrat kann die an der anderen Universität oder der ihr gleichstehenden Hochschule erbrachten Leistungen ganz oder teilweise anerkennen. 17 Verbleib der eingereichten Unterlagen Sämtliche dem Habilitationsgesuch beigefügten Anlagen mit Ausnahme der in 12 Abs. 2 Buchst. b genannten Veröffentlichungen verbleiben bei den Akten der Julius-Maximilians- Universität Würzburg. Das gilt auch für abgelehnte Habilitationsschriften und für die ursprüngliche Fassung von Habilitationsschriften, die gemäß 12 Abs. 4 umgearbeitet worden sind.

9 18 Ablieferung der Habilitationsschrift Der Universitätsbibliothek Würzburg ist ein gedrucktes Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistung einzureichen. Erscheint diese nicht im Druck, so ist der Universitätsbibliothek ein maschinengeschriebenes Exemplar einzureichen. 19 In-Kraft-Treten (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität vom 02. April 1997 (KWMBl II S. 549), zuletzt geändert durch die Satzung vom 07. Oktober 2002 (KWMBl II 2003 S. 1302), unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 außer Kraft. (3) Für Bewerber, die schon vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben oder nach der Habilitationsordnung vom 02. April 1997 bereits zum Habilitationsverfahren zugelassen sind und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan mitgeteilt haben, dass sie ihr Verfahren nach dieser Habilitationsordnung fortführen wollen, wird das Habilitationsverfahren nach der in Abs. 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Würzburg vom 21. Juli 2004 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Universität Würzburg vom 14. September 2004. Würzburg, den 14. September 2004 Der Präsident Prof. Dr. A. Haase

10 Die Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians- Universität Würzburg wurde am 15. September 2004 in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 16. September 2004 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 16. September 2004. Würzburg, den 20. September 2004 Der Präsident Prof. Dr. A. Haase