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Transkript:

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Zehnte Satzung zur Änderung der s- und Studienordnung für den Masterstudiengang European Economic Studies (EES) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 20. März 2018 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/www.abt-studium/amtliche-veroeffentlichungen/2018/2018-12.pdf)

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG erlässt die Otto-Friedrich- Universität Bamberg folgende 2 Änderungssatzung: 1 Die s- und Studienordnung für den Masterstudiengang European Economic Studies (EES) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 12. Oktober 2012 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/ 2012/2012-72.pdf), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2017 (Fundstelle: https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/www.abt-studium/amtliche-veroeffentlichungen/ 2017/2017-11.pdf), wird wie folgt geändert: 1. In 1 wird nach dem Wort vorliegende das Wort sordnung durch die Worte s- und Studienordnung ersetzt. 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Abs. 3 bis 8 werden zu Abs. 2 bis 7. b) Im neuen Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort Abschluss die Worte der Masterprüfung durch die Worte des Studiums ersetzt. c) Im neuen Abs. 4 werden nach dem Wort beträgt die Worte bis zum vollständigen Abschluss der Masterprüfung gestrichen. 3. In 3 werden nach dem Wort mit die Worte der bestandenen Masterprüfung durch die Worte dem erfolgreichen Abschluss des Studiengangs ersetzt. 4. 4 wird folgendermaßen neu gefasst: 4 Module und Modulhandbuch (1) 1 Im Rahmen des Studiums sind Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen unter Berücksichtigung der angegebenen Wahlmöglichkeiten zu absolvieren. 2 Den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sind ECTS-Punkte zugeordnet. 3 Die Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen werden studienbegleitend abgenommen. (2) 1 Module fassen Stoffgebiete zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit ECTS-Punkten versehenen prüfbaren Einheiten zusammen. 2 Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lehrformen zusammensetzen und umfassen in der Regel Inhalte eines einzelnen Semesters oder Studienjahres. 3 Ein Modul wird in der Regel mit einer Modulprüfung

3 abgeschlossen. 4 Die Modulprüfung kann in fachlich begründeten Ausnahmefällen durch Modulteilprüfungen erbracht werden. (3) 1 Rahmenrechtliche Regelungen gemäß dieser Ordnung werden im Rahmen eines Modulhandbuchs konkretisiert, das vom sausschuss spätestens zu Beginn eines jeden Semesters hochschulöffentlich bekannt gegeben wird. 4 Dies betrifft insbesondere die abzulegende Modulprüfung bzw. die abzulegenden Modulteilprüfungen, die für die jeweilige Modulprüfung bzw. die jeweiligen Modulteilprüfungen geltende sdauer bzw. Bearbeitungsfrist sowie bei Modulteilprüfungen Festlegungen zu deren Gewichtung bei der Modulnotenbildung. 5 Wesentliche Änderungen der smodalitäten in einzelnen Modulen können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen grundsätzlich nur für diejenigen Studierenden wirksam werden, die nach Bekanntgabe des geänderten Modulhandbuchs das Studium des jeweiligen Moduls beginnen. 5. In 7 wird als neuer Buchst. c. Folgendes eingefügt: c. stellt sicher, dass das Modulhandbuch den Regelungen gemäß dieser Ordnung entspricht und rechtzeitig hochschulöffentlich bekannt gegeben wird, ; die bisherigen Buchst. c. bis i. werden zu Buchst. d. bis j.. 6. 8 erhält folgende Änderungen: a) In Abs. 2 werden nach dem Wort Prüfer die Worte im Rahmen der Masterprüfung durch die Worte der Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen ersetzt. b) In Abs. 3 werden nach dem Wort Beisitzer die Worte im Rahmen der Masterprüfung gestrichen. 7. 10 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden nach dem Wort Modulteilprüfungen die Worte der Masterprüfung gestrichen. b) In Abs. 2 wird ein neuer Satz 6 eingefügt: 6 Wird eine Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, ist die Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung nicht bestanden. Der bisherige Satz 6 wird zu Satz 7. c) Der Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Abs. 4 bis 8 werden zu Abs. 3 bis 7. d) Im neuen Abs. 4 werden nach dem Wort Gesamtnote die Worte der Masterprüfung eingefügt. e) Im neuen Abs. 6 wird die Notenskala wie folgt gefasst: 1,0 bis 1,5: sehr gut, von 1,6 bis 2,5: gut, von 2,6 bis 3,5: befriedigend, von 3,6 bis 4,0: ausreichend, über 4,0: nicht ausreichend.

4 f) Es wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt: (8) 1 Nach Abschluss des jeweiligen stermins wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen, insbesondere in Gutachten zur Masterarbeit und sprotokolle, gewährt. 2 Die bzw. der Vorsitzende des sausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 8. 11 wird neu gefasst: 11 Bestehen von Modulen und Wiederholung von Modulprüfungen (1) 1 Ein Modul ist bestanden, wenn in der Modulprüfung mindestens die Note ausreichend (4,0) bzw. die Bewertung bestanden erzielt wurde bzw. wenn in allen dem Modul zugehörigen Modulteilprüfungen mindestens die Note ausreichend (4,0) bzw. die Bewertung bestanden erzielt wurde. 2 Ein Modul ist nicht bestanden, wenn die Modulprüfung bzw. zumindest eine Modulteilprüfung mit nicht ausreichend (5,0) oder nicht bestanden bewertet wurde. 3 Ist ein Modul nicht bestanden, werden keine ECTS-Punkte erworben. (2) 1 Eine erstmals nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung kann grundsätzlich zweimal wiederholt werden. 2 Im Falle des Nichtbestehens einer Modulteilprüfung muss die bestandene Teilprüfung nicht wiederholt werden. 3 Wiederholungen sind nur in der Höchststudiendauer gemäß 2 Abs. 4 möglich. 4 Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. (3) 1 Der Wechsel einer abgelegten Modulprüfung oder Modulteilprüfung im Rahmen der im Studiengang gegebenen Wahlmöglichkeiten ist unter Beachtung der Höchststudiendauer gemäß 2 Abs. 4 dem samt elektronisch oder schriftlich anzuzeigen. 2 Ein Wechsel ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit zur Wiederholung gemäß Abs. 2 noch besteht. (4) 1 Für jeden zur im Rahmen des Masterstudiengangs European Economic Studies zugelassenen Prüfling wird ein Konto der erzielten ECTS-Punkte eingerichtet. 2 Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten ist Einsicht in die Konten zu gewähren. 9. In 12 Satz 5 werden nach dem Wort Wiederholung die Worte einer Teilprüfung sowie nach dem Wort gewertet die Worte und auf deren Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet gestrichen. 10. 14 wird folgendermaßen geändert: a) Die Paragraphenbezeichnung wird geändert in 14 Nachteilsausgleich. b) In Abs. 2 Satz 2 wird der 2. Halbsatz zu Satz Nr. 3. 11. 16 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Modulteilprüfungen die Worte der Masterprüfung gestrichen.

b) Abs. 2 wird folgendermaßen geändert: aa) Nach dem Wort Zulassung werden die Worte zur Masterprüfung gestrichen. bb) In Buchst. b. wird nach dem Wort ist das Satzzeichen Punkt gestrichen und das Wort oder eingefügt. cc) Als Buchst. c. wird eingefügt: c. die bzw. der Studierende eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung gemäß dieser Ordnung endgültig nicht bestanden hat oder wenn kein sanspruch mehr besteht. c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort Masterprüfung durch das Wort ersetzt. 12. 18 wird wie folgt geändert: a) Die Paragraphenbezeichnung wird geändert in 18 Erfolgreicher Abschluss des Studiengangs. b) In Abs. 1 werden die Worte Die Masterprüfung durch die Worte Der Studiengang ersetzt. c) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Modulprüfung die Worte der Masterprüfung oder die Masterarbeit gestrichen. d) In Abs. 3 werden nach dem Wort Ist die Worte die Masterprüfung durch die Worte eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ersetzt. 13. 19 wird wie folgt geändert: a) In der Paragraphenbezeichnung werden nach dem Wort Supplement die Worte und Rankingbescheinigung gestrichen. b) Abs. 1 wird folgendermaßen geändert: aa) Satz 1 erhält eine neue Fassung: 1 Über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs wird ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die Studiengangsbezeichnung, das Thema der Masterarbeit und die Gesamtnote der enthält. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort über die Worte das Bestehen der Masterprüfung durch die Worte den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs ersetzt. c) In Abs. 4 werden folgende Sätze 2 bis 4 neu eingefügt: 2 Im Rahmen des Diploma Supplements wird die prozentuale Verteilung der Abschlussnoten des Studiengangs auf die Notenstufen gemäß 10 Abs. 6 Satz 1 angegeben, sofern die erforderliche Kohorte gebildet werden kann. 3 Als Basis für die Angabe der prozentualen Notenverteilung werden die vier dem jeweiligen Abschlusssemester vorhergehenden Abschlusssemester als Kohorte herangezogen, sofern diese Kohorte insgesamt mindestens 100 Absolventen bzw. Absolventinnen 5

6 enthält. 4 Beim Ausweis der prozentualen Verteilung der Abschlussnoten ist anzugeben, welche Abschlusssemester einbezogen wurden. Der bisherige Satz Nr. 2 wird zu Satz Nr. 5. d) Abs. 6 wird gestrichen. 14. 20 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,freiwilliges Zusatzfach durch die Worte freiwilliges Zusatzfach ersetzt. b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Gesamtnote die Worte der Masterprüfung gestrichen. 15. 22 entfällt. 16. 24 Abs. 2 wird neu gefasst: (2) 1 Bewerberinnen und Bewerbern wird die Aufnahme des Studiums bereits vor dem Erwerb des qualifizierenden Abschlusses gemäß Abs. 1 ermöglicht. 2 Die Zugangsvoraussetzungen müssen bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. 3 Die Zulassung wird in diesem Fall nur vorläufig ausgesprochen. 4 Die Immatrikulation erfolgt befristet für ein Semester. 5 Die Befristung wird von Amts wegen aufgehoben, sofern der Nachweis gemäß Satz 2 fristgemäß erbracht wird. 6 Anderenfalls ist der bzw. die Studierende aus dem Masterstudiengang zu exmatrikulieren. 17. In 26 werden in der Paragraphenüberschrift die Worte des Masterstudiengangs angefügt. 18. In 27 Abs. 4 wird Satz Nr. 5 zu Satz Nr. 2; die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zu Sätze 3 bis 5. 19. Der Anhang wird neu gefasst: Anhang: Modulgruppen und Module gemäß 26 Modulgruppe ECTS MAEES1 Volkswirtschaftliches und methodisches Grundprogramm MAEES2 Wirtschaftsfremdsprache 12 Wahlpflichtbereich Spezialisierung MAEES3 MAEES4 MAEES5 MAEES6 MAEES7 Internationale Wirtschaft Empirische Mikroökonomik Finanzwissenschaft Wirtschaftspolitik Wirtschaftstheorie 24 60

MAEES8 Angewandte Wirtschaftsforschung MAEES9 Arbeitsmarkt- und Regionalforschung MAEES10 Statistik und Ökonometrie MAEES11 Interdisziplinäre Spezialisierung MAEES12 Masterarbeit 24 7 Summe 120 1. 1 In der Modulgruppe MAEES1 Volkswirtschaftliches und methodisches Grundprogramm sind Module im Umfang von 24 ECTS-Punkten zu absolvieren. 2 Die Module MAEES1.1, MAEES1.2 und Mathe-M-01 sind verpflichtend zu belegen. 3 Von den Modulen SuStat-014- M und SuStat-013-M ist eines nach Wahl der oder des Studierenden zu erbringen. Modulbezeichnung ECTS Modulprüfung MAEES1.1 Advanced Microeconomics MAEES1.2 Advanced Macroeconomics Mathe-M-01 Dynamik, Stabilität und Optimierung SuStat-014-M Fortgeschrittene Ökonometrie oder oder Hausarbeit oder mündliche oder Hausarbeit oder mündliche oder Hausarbeit oder mündliche oder Hausarbeit oder mündliche SuStat-013-M Grundlagen der Ökonometrie oder Hausarbeit oder mündliche 2. 1 In der Modulgruppe MAEES2 Wirtschaftsfremdsprache sind Module einer Wirtschaftsfremdsprache im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Punkten zu erbringen. 2 Es sind zwei Vertiefungsmodule zu wählen. 3 Studierende, die nicht über die in den Vertiefungsmodulen erforderlichen allgemeinsprachlichen Kompetenzen verfügen wird ermöglicht, Grundlagenmodule zu absolvieren. 4 9 Abs. 1 bleibt unberührt. 5 Wirtschaftsdeutsch kann ausschließlich von Studierenden, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in deutscher Sprache erworben haben, gewählt werden, soweit der sausschuss einem diesbezüglichen Antrag zugestimmt hat. 6 Einzelheiten, insbesondere die zur Auswahl stehenden Wirtschaftsfremdsprachen und Module sowie die jeweils abzulegenden Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind in der sordnung für sprachpraktische Module der Otto-Friedrich-Universität Bamberg festgelegt.

8 3. 1 Der Wahlpflichtbereich Spezialisierung besteht aus den Modulgruppen MAEES3 bis MAEES11. 2 In diesem Bereich sind insgesamt 60 ECTS-Punkte zu erbringen. 3 Hierbei sind aus den Modulgruppen MAEES3 bis MAEES10 Module im Umfang von mindestens 36 ECTS-Punkten zu absolvieren. 4 Zum Erreichen der verbleibenden 24 ECTS-Punkte sind beliebige weitere Module aus den Modulgruppen MAEES3 bis MAEES11 zu wählen. 5 Durch die freie Kombination der Modulformate in den jeweiligen Modulgruppen anderer Studiengänge kann die zum Bestehen des Wahlpflichtbereichs Spezialisierung erforderliche Mindestzahl an ECTS-Punkten geringfügig überschritten werden. a) Modulgruppe MAEES3 Internationale Wirtschaft MAEES3.1 Internationale Wirtschaft 1 MAEES3.2 Internationale Wirtschaft 2 MAEES3.3 Internationale Wirtschaft 3 MAEES3.4 Internationale Wirtschaft 4 6 Klausur oder Hausarbeit mit Klausur oder Hausarbeit mit Referat oder Hausarbeit oder mündliche b) Modulgruppe MAEES4 Empirische Mikroökonomik MAEES4.1 Empirische Mikroökonomik 1 MAEES4.2 Empirische Mikroökonomik 2 MAEES4.3 Empirische Mikroökonomik 3 MAEES4.4 Empirische Mikroökonomik 4

c) Modulgruppe MAEES5 Finanzwissenschaft 9 MAEES5.1 Finanzwissenschaft 1 MAEES5.2 Finanzwissenschaft 2 MAEES5.3 Finanzwissenschaft 3 MAEES5.4 Finanzwissenschaft 4 d) Modulgruppe MAEES6 Wirtschaftspolitik MAEES6.1 Wirtschaftspolitik 1 MAEES6.2 Wirtschaftspolitik 2 MAEES6.3 Wirtschaftspolitik 3 MAEES6.4 Wirtschaftspolitik 4 e) Modulgruppe MAEES7 Wirtschaftstheorie MAEES7.1 Wirtschaftstheorie 1

10 MAEES7.2 Wirtschaftstheorie 2 MAEES7.3 Wirtschaftstheorie 3 MAEES7.4 Wirtschaftstheorie 4 f) Modulgruppe MAEES8 Angewandte Wirtschaftsforschung MAEES8.1 Angewandte Wirtschaftsforschung 1 MAEES8.2 Angewandte Wirtschaftsforschung 2 MAEES8.3 Angewandte Wirtschaftsforschung 3 MAEES8.4 Angewandte Wirtschaftsforschung 4 g) Modulgruppe MAEES9 Arbeitsmarkt- und Regionalforschung MAEES9.1 Arbeitsmarkt- und Regionalforschung 1 MAEES9.2 Arbeitsmarkt- und Regionalforschung 2

h) Modulgruppe MAEES10 Statistik und Ökonometrie 11 SuStat-031-M Analyse von Zeitreihendaten SuStat-032-M Analyse von Paneldaten SuStat-026-M Rechnerintensive Verfahren/Monte-Carlo-Methoden oder Portfolio oder Portfolio oder Portfolio SuStat-011-M Stichprobenverfahren oder Portfolio i) Modulgruppe MAEES11 Interdisziplinäre Spezialisierung 1 In der Modulgruppe MAEES11 Interdisziplinäre Spezialisierung kann aus dem folgenden Angebot anderer Studiengänge gewählt werden. 2 Für die Module gelten die s- und Studienordnungen des Studiengangs, dem die Module jeweils zugeordnet sind. 3 Zur Auswahl stehen betriebswirtschaftliche Module des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre, betriebswirtschaftliche Module des Masterstudiengangs Internationale Betriebswirtschaftslehre, politikwissenschaftliche Module des Masterstudiengangs Politikwissenschaft, soziologische Module des Masterstudiengangs Soziologie, statistische Module des Masterstudiengangs Survey-Statistik, die nicht bereits Bestandteil dieser sordnung sind, Module der Wirtschafts- und Innovationgeschichte des Masterstudiengangs Geschichte/History, das Wahlpflichtmodul SuStat-014-M Fortgeschrittene Ökonometrie soweit dieses nicht bereits in der Modulgruppe MAEES1 Volkswirtschaftliches und methodisches Grundprogramm absolviert wurde, noch nicht belegte Module der Modulgruppe MAEES2 gemäß den dort genannten Regelungen im Umfang von bis zu 12 ECTS-Punkten wobei Grundlagenmodule einer Wirtschaftsfremdsprache nur gewählt werden können, soweit die Vertiefungsmodule dieser Wirtschaftsfremdsprache noch nicht in der Modulgruppe MAEES2 gewählt wurden sowie

12 rechtswissenschaftliche Mastermodule der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. 3 Auf Antrag an den sausschuss können weitere Module fachlich einschlägiger Bereiche anderer Fakultäten gewählt werden. 4 Als fachlich einschlägig gelten beispielsweise Module aus dem Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik. 4. In der Modulgruppe MAEES12 Masterarbeit ist das Modul Masterarbeit mit 24 ECTS- Punkten zu erbringen. Modulbezeichnung ECTS Modulprüfung MAEES12.1 Masterarbeit 24 Masterarbeit (Bearbeitungsdauer: 5 Monate) 2 Diese Änderungssatzung tritt am 3. April 2018 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 20. Dezember 2017 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto- Friedrich-Universität Bamberg vom 20. März 2018. Bamberg, 20. März 2018 gez. Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 20. März 2018 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. März 2018.