E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G. in der Fassung vom 26. April 1989,

Ähnliche Dokumente
ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Neu-Ulm (EBS) vom 15. April 1992

SATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM

Stadt Lommatzsch, Landkreis Meißen. Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

vom , öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Sebnitz Neues Grenzblatt Nr. 14/1994 am

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Vom 12.

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) v

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

is A T Z U N G über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

SATZUNG. 1 Erhebung der Erschließungsbeiträge

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7. Februar Erschließungsbeitragssatzung -

S A T Z U N G über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung der Stadt Frohburg über die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen

65.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28.März 1996

Gemeinde R u s t / Ortenaukreis. S a t z u n g. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungssatzung) vom 3.

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

S a t z u n g über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungssatzung-EBS) in der Fassung vom

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten 18 m. 1.5 Industriegebieten 20 m

Gemeinde Achstetten. Landkreis Biberach. Satzung. über die. Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 15.

1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die öffentlichen zum Anbau bestimmten

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS)

vom 17. Juli Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Erschließungsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Stolpen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Gemeinde Crossen an der Elster (Erschließungsbeitragssatzung) vom 25.

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung EBS)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Stadt Oranienburg (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung der Gemeinde Lichtenau über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl

Erschließungskostenbeitragssatzung der Gemeinde Eching (EBS)

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen. Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Erschließungsbeitragssatzung

Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung des Erschließungsbeitrages

Seite 1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

SATZUNG DER STADT ERLANGEN ÜBER DIE ERHEBUNG DES ERSCHLIEßUNGSBEITRAGES NACH DEM BAUGESETZBUCH BauGB (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG EBS)

Lindau (B) Satzung über die Erhebung von Beiträgen

Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Stadt Görlitz ( Erschließungsbeitragssatzung - EBS - ) 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom (Amtsblatt vom )

I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Fassung vom

Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen

Beiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen,

Stadt Markgröningen Landkreis Ludwigsburg. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom

Schotterrasen) bestehen; 3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung EBS) der Gemeinde Schwanau vom

Gemeinde Schlierbach

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Amtsblatt der Stadt Werne

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Vielank (Erschließungsbeitragssatzung)

Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Schemmerhofen. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom

S a t z u n g über den Abwasserbeitrag der Stadt Heidelberg (Abwasserbeitragsatzung - AbwBS)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Änderung der Satzung über die öffentliche Entwässerung

Gemeinde Zwiefalten. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Erschließungsbeitragssatzung

Satzung. I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege. 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags

Stadt Neuenbürg - Enzkreis -

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt

Stadt Todtnau Landkreis Lörrach

Gemeinde Tuningen. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Gemeinde Essingen Erschließungsbeitragssatzung Az.:

Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe. Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. -Erschließungsbeitragssatzungder. vom

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Ratingen über die Beiträge für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und über den Aufwand- und

6/2 6/2. I. Erschließungsbeiträge für Anbaustraßen und Wohnwege. 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen STADT TETTNANG

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung -

Gemeinde Angelbachtal - Rhein-Neckar-Kreis -

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Stand: E 12

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Kanalbeiträgen (Kanalbeitragssatzung) der Stadt Baden-Baden in der Fassung vom

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Öffentliche Bekanntmachung. Gemeinde Mötzingen Landkreis Böblingen

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

SATZUNG über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege

Satzung der Stadt Kehl vom

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Transkript:

E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G in der Fassung vom 26. April 1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Oktober 2012

2 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO erlässt die Gemeinde Stockheim folgende E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ( 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze ( 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von 1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m 2. Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 bei einseitiger Bebaubarkeit 10,0 m 8,5 m 3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7-1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0-1,6 20,0 m d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m 4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten

3 a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0-1,6 23,0 m c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 2,0 25,0 m d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m 5. Industriegebieten a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 6,0 25,0 m c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete ( 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m IV. für Parkflächen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet ( 5) liegenden Grundstücksflächen, V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet ( 5) liegenden Grundstücksflächen, VI. für Immissionsschutzanlagen. (2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für a) den Erwerb der Grundflächen, b) die Freilegung der Grundflächen, c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e) die Radwege, f) die Bürgersteige,

4 g) die Beleuchtungseinrichtungen, h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. (3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecke hinausgehen. (5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers im Bereich eines Bebauungsplanes entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ansonsten auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ( 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln. (3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege ( 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen ( 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen ( 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünlanlagen ( 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen ( 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet ( 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet. 4 Gemeindeanteil Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

5 5 Abrechnungsgebiet Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde ( 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes ( 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. (2) Ist in einem Abrechnungsgebiet ( 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde ( 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets ( 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist, 1,0, 2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3. (3) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist, 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht erhält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. (5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzeiten werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen.

6 (7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Die mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. (9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. (10) Werden in einem Abrechnungsgebiet ( 5) auch Grundstücke erschlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.h. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt oder in zulässiger Weise beherbergen darf. (11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht, 1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden, 2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden. (12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend. Der Erschließungsbeitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen, 4. die Radwege, 5. die Bürgersteige zusammen oder einzeln, 6. die Sammelstraßen, 7. die Parkflächen, 8. die Grünanlagen, 7 Kostenspaltung

7 9. die Beleuchtungseinrichtungen 10. die Entwässerungseinrichtungen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest. 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen: 1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, 2. Straßenentwässerung und Beleuchtung, 3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. (2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen. (3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind. (4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. 9 Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. 10 Vorausleistungen Im Fall des 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

8 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden ( 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erschließungsbeiträge vom 22. August 1978 außer Kraft. Stockheim, 26. April 1989 G e m e i n d e Albert Rubel Erster Bürgermeister Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung lt. den Gemeinderatsbeschlüssen vom 19.12.1988 und 03.04.1989 (Änderungen wurden eingearbeitet).