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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 240/07 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BetrAVG 7 Abs. 3 Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393). BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 240/07 - OLG Köln LG Köln

- 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2007 durch Beschluss gemäß 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 151.178,50 (115.445,40 zzgl. Rückstände bei Klagerhebung 35.733,10, 9 ZPO). Gründe: 1 2 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg ( 552 a ZPO). I. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsgerichts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsanspruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der Höhe nach durch 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebenenrente aus der nach 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Hauptrente zu berechnen ist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004

- 3 - - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393). Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gestoßen ist (Schumann, EWiR 2005, 5; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2006 7 BetrAVG Rdn. 4510; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 4. Aufl. 7 Rdn. 268; unklar Behrens in Kemper, BetrAVG 2. Aufl. 7 Rdn. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, dass - anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen - hier der Hauptberechtigte bereits nach 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Leistungen bezogen hat und der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. 3 4 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Träger der Insolvenzversicherung nach 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Leistung im Sicherungsfall an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und die danach ermittelte Versicherungsleistung nach 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße im Sinne von 18 SGB IV begrenzt wird (Senat aao). Der Versorgungsanspruch eines Hinterbliebenen ist nach 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berechnen und nicht nach der Höchstgrenze in 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Erst der Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung wird nach 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV begrenzt. Auch der Zweck der Einführung der Höchstgrenze nach 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Die Höchstgrenze wurde mit

- 4 - der Erwägung eingeführt, dass nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbedürftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer Schonung des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Vermögens durch Begrenzung seiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Weder die Schonung des Vermögens des Beklagten noch die soziale Schutzbedürftigkeit rechtfertigen eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten und des Hinterbliebenen. Da für die Berechnung der Höchstgrenze nach 18 SGB IV die erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßgebend ist und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des Hauptberechtigten die Fälligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten der Berechnung zugrunde zu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Träger der Insolvenzsicherung erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der Anspruch des Hauptberechtigten sein. 5 Da der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende Betrag über dem nach 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG maßgeblichen Höchstbetrag von 6.871,80 liegt, ist er entsprechend zu kappen. Die Klägerin hatte als Hinterbliebene ohne den Insolvenzfall einen Anspruch in Höhe von 10.543,09 /Monat gegen den Arbeitgeber (60% von 34.367,50 DM = 17.571,82 ). Die Klägerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung als hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenpension in Höhe von 60 %

- 5 - des Ruhegehaltsanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes gegen den Arbeitgeber. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tatsächlich bezogenen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.04.2007-24 O 279/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2007-14 U 9/07 -