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Transkript:

MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am 24.10.2008 2. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 13. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Romanistik (A 236) nach UniStG für das Bachelorstudium Romanistik (A 033 646) 14. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen aus dem Diplomstudium Skandinavistik (A 394) nach UniStG für das Bachelorstudium Skandinavistik (A 033 668) W A H L E N 15. Ergebnis der Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungskommission Ägyptologie (mit dem Schwerpunkt in Archäologie) 16. Ergebnis der Wahl eines oder einer Vorsitzenden sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Habilitationskommission Dr. Andreas Pülz 17. Ergebnis der Wahl eines oder einer Vorsitzenden sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Habilitationskommission Dr. Johann Zmeskal 18. Erteilung der Lehrbefugnis E R T E I L U N G D E R L E H R B E F U G N I S S T I P E N D I E N, F Ö R D E R U N G E N 19. Ausschreibung eines Förderbeitrags für internationale Studierende der Universität Wien (Sommersemester 2008)

-2- VERORDNUNGEN, RICHTLINIEN 13. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Romanistik (A 236) nach UniStG für das Bachelorstudium Romanistik (A 033 646) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Romanistik erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Romanistik. Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Diplomstudium Romanistik UniStG (A 236): Studienplan für das Diplomstudium Romanistik, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXXI, Nr. 315, am 25.06.2002 im Studienjahr 2001/2002. Bachelorstudium Romanistik (A 033 646): Curriculum für das Bachelorstudium Romanistik, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 36. Stück, Nr. 308, am 25.06.2008 im Studienjahr 2007/2008. Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Romanistik a) der erste Studienabschnitt vollendet, b) vom zweiten Studienabschnitt 1 Seminar im Umfang von 2 Semesterwochenstunden absolviert, c) eine Vorlesung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden und eine Sprachübung (Aufbaukurs) im Umfang von 4 Semesterwochenstunden einer 2. Romanischen Sprache absolviert und d) 24 Semesterwochenstunden eines oder mehrerer Wahlfächer bzw. Wahlfachmodule absolviert, so sind noch folgende Leistungen aus dem Bachelorstudium zu erbringen: e) der Besuch von zwei Bachelor-Seminaren inklusive der Abfassung von zwei Bachelor-Arbeiten. Wurden die unter 2 lit a) e) geforderten Leistungen erbracht, ist im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium der Titel Bachelor of Arts (BA) zu verleihen. 3. Leistungen aus dem Diplomstudium, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden. 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Der Studienprogrammleiter: T a n z m e i s t e r

-3-14. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen aus dem Diplomstudium Skandinavistik (A 394) nach UniStG für das Bachelorstudium Skandinavistik (A 033 668) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Skandinavistik nach UniStG erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Skandinavistik. Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Diplomstudium Skandinavistik nach UniStG (A 394): Studienplan für das Diplomstudium Skandinavistik, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXVII, Nummer 278, am 14.06.2002 im Studienjahr 2001/02. Bachelorstudium Skandinavistik (A 033 668): Curriculum für das Bachelorstudium Skandinavistik, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 15. Stück, Nummer 108, am 17.03.2008 im Studienjahr 2007/08. Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Skandinavistik nach UniStG a) der erste Studienabschnitt abgeschlossen und b) zwei Seminare mit unterschiedlichen Studienplancodes (SK 210, 220, 230) und c) 16 Semesterwochenstunden Vorlesungen/Seminare/Proseminare/Sprachübungen (SK 210, 220, 230, 250) und d) 36 Semesterwochenstunden freie Wahlfächer absolviert, so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium Skandinavistik (A 033 668) ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) zu verleihen. 3. Der abgeschlossene 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums Skandinavistik nach UniStG (A 394) wird im Rahmen des Bachelorstudiums Skandinavistik (A 033 668) für folgende Module pauschal anerkannt: SKB 110: Voraussetzungen der Skandinavistik (5 ECTS) und SKB 120: Einführung i. d. Skandinavistik Grundstufe (12 ECTS) und SKB 210: Einführung i. d. Skandinavistik Aufbaustufe (12 ECTS) und SKB 220: Skandinavistische Sprachwissenschaft (7 ECTS) und SKB 230: Skandinavistische (7 ECTS) und SKB 240: Skandinavistische Kulturwissenschaft (7 ECTS) und die entsprechende alternative Pflichtmodulgruppe im Ausmaß von jeweils 30 ECTS-Punkten: Skandinavische Sprache Dänisch (SKB 250D, 260D und 270D) oder Skandinavische Sprache Isländisch (SKB 250I, 260I und 270I) oder Skandinavische Sprache Norwegisch (SKB 250N, 260N und 270N) oder Skandinavische Sprache Schwedisch (SKB 250S, 260S und 270S). Anerkennung von absolvierten Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Skandinavistik nach UniStG (A 394) für das Bachelorstudium Skandinavistik (A 033 668):

-4-4. Nachstehende Tabelle regelt die Anerkennung von absolvierten Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Skandinavistik nach UniStG (A 394) für das Bachelorstudium Skandinavistik (A 033 668): Lehrveranstaltung aus SSt wird anerkannt für ECTS Diplomstudium Lehrveranstaltung aus Skandinavistik nach UniStG Bachelorstudium Skandinavistik SK 111 Sprachwissenschaftliches 2 SKB 121 Einführung in die 4 Einführungsproseminar 1 skandinavistische Sprachwissenschaft 1 SK 112 Sprachwissenschaftliches 2 SKB 211 Einführung in die 4 Einführungsproseminar 2 skandinavistische Sprachwissenschaft 2 SK 113 Proseminar: Altnordisch 2 SKB 213 Einführung in die Altnordistik 4 SK 114 Neuere skandinavistische 2 SKB 222 Vorlesung aus 3 Sprachwissenschaft SK 121 liches Einführungsproseminar 1 SK 122 liches Einführungsproseminar 2 SK 123 Proseminar: Skandinavistische SK 124 Ältere skandinavistische SK 125 Neuere skandinavistische SK 125 Neuere skandinavistische SK 131 Kulturwissenschaftliches Einführungsproseminar SK 132 Proseminar: Landeskunde des Landes, in dem die unter d. gewählte Sprache Amtssprache ist skandinavistischer Sprachwissenschaft 2 SKB 122 Einführung in die skandinavistische Literaturwiss. 1 2 SKB 212 Einführung in die skandinavistische Literaturwiss. 2 2 SKB 231 PS aus skandinavistischer 2 SKB 341 Eine Vorlesung aus Altnordistik 3 2 SKB 232 Vorlesung aus 3 skandinavistischer 2 SKB 321 Eine weitere Vorlesung aus 3 skandinavist. Literaturwiss. 2 SKB 123 Einführung in die 4 skandinavistische Kulturwissenschaft 2 SKB 272(D,I,N,S je nach Sprache) 3 SK 133 Skandinavistische 2 SKB 242 Vorlesung aus 3 Kulturwissenschaft skandinavistischer Kulturwissenschaft SK 141 Sprachbeherrschung 1 4 SKB 251(D,I,N,S je nach Sprache) 6 SK 142 Sprachbeherrschung 2 4 SKB 252(D,I,N,S je nach Sprache) 6 SK 143 Sprachbeherrschung 3 4 SKB 261(D,I,N,S je nach Sprache) 6 SK 210 (Vorlesung) 2 SKB 311 Eine weitere Vorlesung aus skandinavist. Sprachwiss. 3 SK 210 (Proseminar) 2 SKB 221 PS aus skandinavistischer 4 Sprachwissenschaft SK 210 (Seminar) 2 SKB B1 (Bachelorseminar) 8 SK 220 (Vorlesung) 2 SKB 321 Eine weitere Vorlesung aus skandinavist. Literaturwiss. 3 SK 220 (Proseminar) 2 SKB 231 PS aus skandinavistischer 4 SK 220 (Seminar) 2 SKB B2 (Bachelorseminar) 8 SK 230 (Vorlesung) 2 SKB 331 Eine weitere Vorlesung aus skandinavist. Kulturwiss. 3 SK 230 (Proseminar) 2 SKB 241 PS aus skandinavistischer 4 Kulturwissenschaft SK 230 (Seminar) 2 SKB B3 (Bachelorseminar) 8 SK 240 (PS: Übersetzung) 2 SKB 271(D,I,N,S je nach Sprache) 3 4 4 4

-5-5. Leistungen aus dem Diplomstudium, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden. 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Der Vizestudiengrammleiter: R e i d i n g e r WAHLEN 15. Ergebnis der Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungskommission Ägyptologie (mit dem Schwerpunkt in Archäologie) In der vom Senat der Universität Wien eingesetzten Berufungskommission für die Besetzung einer Professur für Ägyptologie (mit dem Schwerpunkt in Archäologie) wurde Herr O. Univ.-Prof. Dr. Herwig Friesinger zum Vorsitzenden der Berufungskommission gewählt. Weiters wurde Frau Univ.-Prof. Dr. Marion Meyer als stellvertretende Vorsitzende der Berufungskommission gewählt. Der Vorsitzende: F r i e s i n g e r 16. Ergebnis der Wahl eines oder einer Vorsitzenden sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Habilitationskommission Dr. Andreas Pülz In der vom Senat der Universität Wien eingesetzten Habilitationskommission zur Beurteilung des Ansuchens von Herrn Dr. Andreas PÜLZ um Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Klassische Archäologie wurde am 17. Oktober 2008 Herr O. Univ.-Prof. Dr. Johannes Koder zum Vorsitzenden der Habilitationskommission gewählt. Weiters wurde Herr Univ.-Prof. Mag. Dr. Bernhard Palme als stellvertretender Vorsitzender der Habilitationskommission gewählt. Der Vorsitzende: K o d e r 17. Ergebnis der Wahl eines oder einer Vorsitzenden sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Habilitationskommission Dr. Johann Zmeskal In der vom Senat der Universität Wien eingesetzten Habilitationskommission zur Beurteilung des Ansuchens von Herrn Dr. Johann Zmeskal um Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Experimentalphysik" wurde am 10. Oktober 2008 in der konstituierenden Sitzung Herr Prof. Dr. Walter Oelert zum Vorsitzenden der Habilitationskommission gewählt. Der Vorsitzende: O e l e r t

-6- ERTEILUNG DER LEHRBEFUGNIS 18. Erteilung der Lehrbefugnis Mit Bescheid vom 15.10.2008, Zl/Habil 02/195/2007/08, hat das Rektorat der Universität Wien Herrn Dr. Thede Kahl auf Grund des Beschlusses der vom Senat eingesetzten Habilitationskommission die Lehrbefugnis für das Fach Sprachen und Kulturen des Balkanraums mit besonderer Berücksichtigung der Rumänistik erteilt. Mit Bescheid vom 20.10.2008, Zl/Habil 02/209/2007/08, hat das Rektorat der Universität Wien Frau Mag. Dr. Susanne Reichl auf Grund des Beschlusses der vom Senat eingesetzten Habilitationskommission die Lehrbefugnis für das Fach Anglistische Literatur- und Kulturwissenschaften erteilt. Der Rektor: W i n c k l e r STIPENDIEN, FÖRDERUNGEN 19. Ausschreibung eines Förderbeitrags für internationale Studierende der Universität Wien (Sommersemester 2008) Das Rektorat der Universität Wien stellt für internationale Studierende der Universität Wien für das Sommersemester 2008 einen Förderbeitrag in der Höhe von je 363,36 zur Verfügung. 1 Allgemeine Voraussetzungen für die Zuerkennung des Förderbeitrags Für die Zuerkennung des Förderbeitrags sind folgende allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen: a) Staatsbürgerschaft einer der folgenden Staaten: Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahrain, Barbados, Botswana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Dominica, Gabun, Grenada, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei, Turksund Caicosinseln, Uruguay oder Venezuela b) die Zulassung zu ausschließlich einem ordentlichen Studium an der Universität Wien c) die Zulassung zum Studium aufgrund eines nicht-österreichischen Reifezeugnisses/Studienabschlusses und d) keine weitere Zulassung an einer anderen österreichischen Universität. 2 Besondere Voraussetzungen für die Zuerkennung des Förderbeitrags (1) Studierende, die die allgemeinen Voraussetzungen gemäß 1 erfüllen und erstmals zum Studium an der Universität Wien im Sommersemester 2008 zugelassen wurden, müssen keinen Leistungsnachweis erbringen. (2) Studierende, die die allgemeinen Voraussetzungen gemäß 1 erfüllen und bereits vor dem Sommersemester 2008 zum Studium an der Universität Wien zugelassen waren, müssen einen Leistungsnachweis ( 3) erbringen.

-7- (3) Der Förderbeitrag wird nur an Studierende vergeben, die sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit inkl. drei Toleranzsemester befinden. (4) Der Förderbeitrag wird weiters nur vergeben, wenn die Studierende oder der Studierende das Studium nicht mehr als zwei Mal gewechselt hat, wobei außerdem zu dem vor dem Wechsel betriebenen Studium keine aufrechte Zulassung mehr bestehen darf. (5) Die Vergabe des Förderbeitrags ist ausgeschlossen, wenn die Studierende oder der Studierende einen Studienzuschuss oder eine andere Form der Rückerstattung oder des Erlasses des Studienbeitrags in Anspruch genommen hat. 3 Leistungsnachweis (1) Für die Vergabe des Förderbeitrags sind positive Studienleistungen, die an der Universität Wien im Rahmen des Studienplans/Curriculums in Pflicht- oder (freien) Wahlfächern erbracht wurden, im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 29.2.2008 in folgendem Ausmaß nachzuweisen: a) Diplom- und Lehramtsstudien: 6 Semesterstunden bzw. 12 ECTS-Punkte b) Bachelorstudien: 6 Semesterstunden bzw. 12 ECTS-Punkte c) Masterstudien: 4 Semesterstunden bzw. 8 ECTS-Punkte d) Doktoratsstudien: 2 Semesterstunden (2) Ein Nachweis kann auch durch die positive Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer abschließenden kommissionellen Prüfung erbracht werden. 4 Verfahren (1) Die Bewerbungsfrist für den Förderbeitrag beginnt am 27. Oktober 2008 und endet am 17. November 2008. Bewerbungen sind innerhalb dieser Frist (Datum des Poststempels) postalisch oder durch Einwurf in einen der Briefkästen des Referats Studienzulassung, Dr.-Karl-Lueger-Ring 1, 1010 Wien einzureichen. (2) Erforderliche Nachweise: a) Vollständig und wahrheitsgemäß ausgefülltes Bewerbungsformular (unvollständig oder falsch ausgefüllte Bewerbungsformulare werden nicht berücksichtigt). Das Formular ist online unter www.univie.ac.at/studentpoint abrufbar. b) Leistungsnachweise im erforderlichen Ausmaß (Ausdruck aus UNIVIS online oder Kopie des Studienerfolgsnachweises; Beurteilung einer Diplomarbeit, Master- /Magisterarbeit oder Dissertation) c) Studienblatt des Sommersemesters 2008 5 Zuerkennung Der Förderbeitrag beläuft sich auf eine Summe von 363,36. Der Förderbeitrag wird durch die Vizerektorin Studierende und Weiterbildung zuerkannt. Das Ergebnis der Zuerkennung wird auf der Website des Referats Student Point (www.univie.ac.at/studentpoint) bekannt gegeben.

-8- Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag. Wird der Förderbeitrag auf Grundlage unrichtiger Angaben zuerkannt, ist der Förderbeitrag, unbeschadet allfälliger weiterer rechtlicher Folgen, zurückzuzahlen. Die Vizerektorin: S c h n a b l ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Redaktion: Mag. Dr. Petra Risak. Druck und Herausgabe: Universität Wien. Erscheinung: nach Bedarf; termingebundene Einschaltungen sind mindestens 7 Arbeitstage vor dem gewünschten Erscheinungsdatum in der Redaktion einzubringen.