Kindertagesstätten Elternbeitragsreglement für den Vorschulbereich

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EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Transkript:

Kindertagesstätten Elternbeitragsreglement für den Vorschulbereich vom 2. Dezember 2014 1

Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlage Der Gemeinderat Rorbas erlässt, gestützt auf 6 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 26. November 2014, folgendes Reglement: 2 Grundsatz Die Bemessung der Unterstützungsbeiträge in den Betreuungsangeboten der familienergänzenden Betreuung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a. Der Tarif für die individuellen Betreuungsangebote orientiert sich an den Kosten der Betreuungsangebote gemäss 18 Jugendhilfegesetz. b. Die individuelle Bemessung der Betreuungskosten richtet sich nach der zwischen den Eltern und den Betreuungsanbietern im Voraus vereinbarten Beanspruchung des Betreuungsangebotes. c. Die individuelle Bemessung des Elternbeitrages richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. 3 Anwendungsbereich Dieses Elternbeitragsreglement wird grundsätzlich bei den von der Gemeinde Rorbas subventionierten Betreuungsverhältnissen von steuerpflichtigen Rorbaser Eltern in familienergänzenden Betreuungsangeboten mit in Rorbas wohnhaften Vorschulkindern angewendet. Die Eltern müssen den Nachweis erbringen, dass sie auf eine familienergänzende Kinderbetreuung angewiesen sind. Sie müssen nachweisen, dass sie einen gültigen Arbeitsvertrag haben, eine Ausbildungsstätte besuchen oder gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vermittelbar bleiben müssen. Eltern mit Kindern, die aufgrund einer sozialen Indikation auf eine familienergänzende Kinderbetreuung angewiesen sind, können ebenfalls von der Gemeinde Rorbas mitfinanziert werden. Die soziale Indikation wird durch die Sozialbehörde festgestellt. Beitragssystem 4 Berechtigte Eltern Berechtigt sind: - in ungetrennter Ehe lebende Eltern bzw. Stiefeltern (auch wenn sie zwei Wohnsitze begründen) oder; - im gleichen Haushalt lebende, nicht verheiratete Eltern (Konkubinat) oder; - Elternteile, die im Sinne von 117 ZGB getrennt leben und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten haben oder; - geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die den Betreuungsvertrag mit der Betreuungseinrichtung eingehen, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam mit dem andern Elternteil ausgeübt wird. 5 Massgebendes Gesamteinkommen Massgebend ist das Total der Einkünfte (Ziff. 7) der Steuererklärung der Eltern, abzüglich der Berufsauslagen (Ziff. 11), im Maximum 4'000 Franken pro erwerbstätige Person; 2

Hypothekarzinsen; Alimenten- und Unterstützungszahlungen; zuzüglich Stipendien usw.; Einkaufssumme in die 2. Säule (berufliche Vorsorge); Kleinkinderbetreuungsbeiträge. Beträgt das steuerbare Vermögen (Ziffer 35 der Steuererklärung) der Eltern 300'000 Franken oder mehr, so sind die Betreuungskosten vollumfänglich von diesen zu tragen. Es wird auf die neueste definitive Steuerveranlagung abgestellt. Die Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich, dass ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dieser Steuerveranlagung nicht mehr als 20 Prozent nach oben oder nach unten abweichen. 6 Berechnung bei fehlenden Steuerdaten oder bei grossen Abweichungen gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen Liegt keine aktuelle definitive Steuerveranlagung vor oder weichen die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der neusten definitiven Steuerveranlagung um mehr als 20 Prozent nach oben oder nach unten ab, so wird das massgebende Gesamteinkommen aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise ermittelt. Das massgebende Einkommen und Vermögen wird analog zu 5 Abs. 1 ermittelt. Eltern, die der Quellensteuer unterstehen, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung noch nicht geregelt sind, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommensund Vermögensnachweise und eine Kopie des Dispositivs des Trennungs- oder Scheidungsurteils einzureichen. 7 Massgebender Betrag Der "massgebende Betrag" ist gleichzusetzen mit dem massgebenden Gesamteinkommen gemäss 5. 8 Unterstützungsbeitragsgrundsätze Unterstützungsbeiträge sind grundsätzlich für Kinder in Kindertagesstätten des Embrachertals möglich, sofern diese im Besitz einer Betriebsbewilligung sind. Die Gemeinde klärt die Gültigkeit der Betriebsbewilligung bei der ausstellenden Behörde ab. Die Eltern erhalten Unterstützungsbeiträge bis zum in 9 festgelegten maximalen Unterstützungsbeitrag. Wird durch den Arbeitgeber ein Unterstützungsbeitrag geleistet, wird dieser vollumfänglich angerechnet. 9 Elternbeitrag Der Elternbeitrag (pro Kind/Tag bzw. pro Kind/Stunde) ergibt sich aus folgender Berechnung: 3

Anrechenbares Einkommen* Elternbeitrag Gemeindebeitrag 90'000.- und mehr 110.- 0.- 85'000-89'999 100.- 10.- 80'000-84'999 90.- 20.- 75'000-79'999 80.- 30.- 70'000-74'999 70.- 40.- 65'000-69'999 60.- 50.- 60'000-64'999 50.- 60.- 55'000-59'999 45.- 65.- 50'000-54'999 40.- 70.- 45'000-49'999 35.- 75.- 40'000-44'999 30.- 80.- 35'000-39'999 25.- 85.- 30'000-34'999 20.- 90.- 0-29'999 15.- 95.- Halbtag = 50 % Tagespauschale Für stundenweise Betreuung wird kein Beitrag ausgerichtet. Bestimmungen zur Betreuungs- und Unterstützungsvereinbarung 10 Betreuungsvereinbarung Die Art und der Umfang der Betreuung, die Fälligkeit der Betreuungskosten sowie allfällige Kündigungsfristen sind im Betriebsreglement der Betreuungsanbieter geregelt. Die Eltern können mit den Betreuungsanbietern aus dem gesamten Betreuungsangebot die Struktur der individuellen Betreuung vereinbaren. 11 Unterstützungsvereinbarung Durch die Unterzeichnung des Unterstützungsgesuches verpflichten sich die Eltern, die gesamten Betreuungskosten an die Betreuungseinrichtung gemäss dem vereinbarten Zahlungsmodus und über die vereinbarte Betreuungsdauer zu bezahlen. Wird ein Betreuungsangebot innerhalb der vereinbarten Betreuungsdauer nicht angetreten, so erfolgt grundsätzlich keine Unterstützung durch die Gemeinde. Ausgenommen ist Krankheit oder Unfall. Für die Berechnung des Unterstützungsbeitrages reichen die Eltern bei der Gemeinde ein Gesuch ein. Die Eltern müssen dazu die Rechnungen und die Betreuungsvereinbarungen der Betreuungsanbieter beilegen und den Nachweis der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gemäss 3 erbringen. Auf den Rechnungen müssen die belegten Betreuungsmodule detailliert ausgewiesen sein. Durch die Unterzeichnung des Unterstützungsgesuches geben die Eltern ihr Einverständnis, dass die kommunalen Amtsstellen zwecks Berechnung des Unterstützungsbeitrages Einblick in ihre Steuerdaten nehmen können. Die Eltern sind verpflichtet, sowohl die Änderung sowie auch die Auflösung eines Betreuungsvertrages innert Monatsfrist der Gemeindeverwaltung zu melden. Ansonsten verwirken sie das Recht auf rückwirkende Erhöhung des Unterstützungsbeitrages. 4

12 Neuberechnung des Unterstützungsbeitrages Eine Neuberechnung des Unterstützungsbeitrages erfolgt in der Regel: a. jederzeit bei einer Änderung des Betreuungsverhältnisses, b. nach Vorliegen neuer Einkommens- und Vermögenssteuerdaten, jedoch mindestens einmal jährlich zu Beginn des neuen Jahres. Die Anpassung des Unterstützungsbeitrages erfolgt auf den 1. des Folgemonates seit der Meldung. 13 Unterlagenverweigerung / unwahre Angaben Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Unterstützungsbeitrages benötigt werden, nicht beigebracht, so entfallen sämtliche Unterstützungsleistungen. Führen unwahre Angaben über die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu einem höheren Unterstützungsbeitrag oder werden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Steuerbehörden unterschlagen oder werden Änderungen bzw. die Auflösung von Betreuungsvereinbarungen nicht gemeldet, so wird die Differenz rückwirkend bis zum Datum der Änderung eingefordert. 14 Nebenauslagen Am Ort der Platzierung anfallende Auslagen für persönliche Anschaffungen für die Kinder und Jugendlichen, wie Kleider und dergleichen, gehen vollumfänglich zu Lasten der Eltern. Die Eltern kommen für die Organisation und die Reisekosten zwischen Wohnort und Betreuungsort auf. 15 Härtefälle Auf begründetes Gesuch hin kann die Gemeinde Rorbas Unterstützungsbeiträge erhöhen, sofern ein Härtefall vorliegt. Besondere Bestimmungen 16 Wohnsitz ausserhalb Rorbas Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Rorbas (inkl. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter) haben keinen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge der Gemeinde. Ausgenommen davon sind Eltern mit Wohnsitz in Gemeinden, die mit der Gemeinde Rorbas eine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. 17 Rechtsmittel Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und privaten Betreuungsanbietern ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten. Gegen Verfügungen der zuständigen Verwaltungsstellen kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. 5

18 Änderungen des Unterstützungsreglements Der Erlass dieses Reglements liegt gemäss 6 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter in der Kompetenz des Gemeinderates. 19 lnkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 6