93. Ordentliche Hauptversammlung der Koenig & Bauer AG am Mittwoch, 9.Mai 2018, um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Würzburg

Ähnliche Dokumente
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE

Ergänzende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß 122 Abs.

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG

Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

Außerordentliche Hauptversammlung. Erläuterungen zu den in 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG genannten Rechten der Aktionäre

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

IVU Traffic Technologies AG

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG

Turbon Aktiengesellschaft

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu.

DEUTSCHE ANNINGTON IMMOBILIEN SE. Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J. Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Annington Immobilien SE,

VONOVIA SE. Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J. Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE

NÄHERE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH 122 ABS. 2, 126 ABS. 1,127, 131 ABS. 1 AKTG

GSW Immobilien AG. Rechte der Aktionäre

WASGAU Produktions & Handels Aktiengesellschaft Pirmasens WKN ISIN DE Ordentliche Hauptversammlung am 7.

1) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Hauptversammlung der 1st RED AG am 23. Juni 2017

Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre i.s. von 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG)

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

HINWEISE ZU DEN RECHTE DER AKTIONÄRE

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Rechte der Aktionäre

Ordentliche Hauptversammlung der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am Freitag, den 17. Juni 2016

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz

Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am 03. Mai 2016

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.

Basler Aktiengesellschaft ISIN: DE \\WKN:

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. nach 122 Abs. 2, 126, 127 und 131 Abs. 1 AktG

GELSENWASSER AG ordentliche Hauptversammlung 2016

Geratherm Medical AG Geschwenda

Wacker Chemie AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten

Ordentliche Hauptversammlung am 10. Mai 2016 der Nordex SE

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr.

Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Ordentliche Hauptversammlung der windeln.de SE am 2. Juni 2017

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)

Wacker Chemie AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten

Siltronic AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten

zur ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 6. Juni 2018

Ordentliche Hauptversammlung am Freitag, den 13. Juni 2014, um Uhr (MESZ) im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, Berlin

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre. Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes:

Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016

SGL Carbon SE. Wiesbaden WKN ISIN DE WKN A2AAC1 ISIN DE000A2AAC16

ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE

Ordentliche Hauptversammlung der Wacker Neuson SE, München,

Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG (Rechte nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)

ErläutErung zu den rechten der AktionärE

Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft am 10. Mai Hinweise gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre

Die entsprechenden Regelungen der SE-Verordnung, des SE-Ausführungsgesetzes und des Aktiengesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Angabe der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung am 22.

Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 9. Juli 2015

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2011 unter anderem die folgenden Rechte zu:

Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4

MAX Automation AG Düsseldorf

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA am 12. Mai 2017

ProCredit Holding AG & Co. KGaA

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Bayer AG

Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach 122 Abs.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 Abs. 1 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

HeidelbergCement AG Heidelberg

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, Berlin

Ordentliche Hauptversammlung der DVB Bank SE am 22. Juni 2017

Axel Springer SE Berlin. I. Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß 124a Satz 1 Nr. 2 AktG 1

80636 München. SE-Verordnung, AktG. Wacker. Neuson SE

Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Ordentliche Hauptversammlung 2016 am Dienstag, den 12. Juli 2016, in Filderstadt.

Rechte der Aktionäre

Hauptversammlung 26. April 2016

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

Außerordentliche Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft am 12. Oktober 2015

Ordentliche Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG,

Ordentliche Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015

1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 14. Juli 2016

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz

Ordentliche Hauptversammlung 2017 der STADA Arzneimittel AG. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

PEARL GOLD Aktiengesellschaft i.l. Frankfurt am Main WKN A0AFGF ISIN DE 000A0AFGF3. Hauptversammlung am 2. Oktober 2017

Siltronic AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten

Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4

Transkript:

93. Ordentliche Hauptversammlung der Koenig & Bauer AG am Mittwoch, 9.Mai 2018, um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Würzburg Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Absatz 2, 123 Absatz 1, 126, 127, 131 Absatz 1 AktG Im Folgenden werden gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz ( AktG ) die Rechte der Aktionäre nach 122 Absatz, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG erläutert: 1. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach 122 Absatz 2 AktG Aktionäre der Koenig & Bauer AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 2.148.221,79 oder aufgerundet auf die nächst höhere ganze Aktienzahl 826.240 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 (dies entspricht aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl 192.308 Stückaktien) erreichen, können nach 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Vorliegend ist der anteilige Betrag von 500.000 (entspricht 192.308 Stückaktien) geringer, so dass dieser Anteilsbesitz genügt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig & Bauer AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, 8. April 2018 (24:00 Uhr). Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Für Ergänzungsverlangen gilt gemäß 122 Absatz 2 Satz 1 AktG die Vorschrift des 122 Absatz 1 Satz 3 AktG entsprechend. Hiernach haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Frist ist 121 Abs. 7 AktG zu beachten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten, sowie gemäß den einschlägigen Vorschriften bekannt und unter https://www.koenig-bauer.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht. Die diesen Aktionärsrechten maßgeblich zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftliche unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. [..] 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 126 Absatz 1, 127 AktG Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß 126 Absatz 1 AktG stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß 127 AktG unterbreiten. Gegenanträge müssen begründet werden ( 126 Absatz 1 Satz 1 AktG); für Wahlvorschläge gilt das nicht ( 127 Satz 2 AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern müssen gemäß 124 Absatz 3 Satz 4 AktG den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem gemäß 125 Absatz 1 Satz 5 Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu deren Mitgliedschaft in

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@koenig-bauer.com Die Koenig & Bauer AG wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die ihr bis spätestens Dienstag, 24. April 2018 unter der vorstehenden Adresse formgerecht zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihrer Internetseite unter https://www.koenig-bauer.com/investorrelations/hauptversammlung/ zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Gemäß 126 Absatz 2 AktG brauchen ein Gegenantrag und seine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde; wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigem Beschluss der Hauptversammlung führen würde; wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält; wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 AktG zugänglich gemacht worden ist; wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat; wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird; oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt ( 126 Absatz 2 Satz 2 AktG).

Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausschlusstatbestände nach 127 Satz 1 AktG entsprechend, abgesehen von den Tatbeständen, die sich auf die Begründung beziehen (Wahlvorschläge müssen, wie dargelegt, nicht begründet werden). Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von 125 Absatz 1 Satz 5 AktG beigefügt sind ( 127 Satz 3 AktG). Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 6) auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Die diesen Aktionärsrechten maßgeblich zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug) [..) (3) [..] [Satz 4] Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. [..] 126 AktG Anträge von Aktionären (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 125 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigem Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionär bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist, 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt. (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. 127 AktG Wahlvorschläge von Aktionären Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gilt 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen: 1. Hinweis auf die Anforderungen des 96 Absatz 2, 2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und 3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.

3. Auskunftsrecht nach 131 Absatz 1 AktG Nach 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf jedoch gemäß 131 Absatz 3 AktG in allen vorgenannten Fällen die Auskunft verweigern, soweit ihre Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; soweit diese sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, das die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; über die Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des 264 Absatz 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft in diesem Fall nicht nach 131 Absatz 3 Nr.1 bis 4 AktG verweigern. Vorstehende Sätze gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen ( 290 Absatz 1,2 HGB), ein Gemeinschaftsunternehmen ( 310 Absatz 1 HGB) oder ein assoziiertes Unternehmen ( 311 Absatz 1 HGB) die Auskunft einem Mutterunternehmen ( 290 Absatz 1,2 HGB) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

Ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wurde, kann verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert wurde, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. So ist der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung u.a. berechtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre, sofern erforderlich, zu begrenzen. Die diesen Aktionärsrechten maßgeblich zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: 131 AktG Auskunftsrecht des Aktionärs (1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach 266 Abs.1 Satz 3; 276 oder 288 des Handelsgesetzbuches Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuches) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlageberichts vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. (2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechend. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. (3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, 1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; 3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;

5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würden; 6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; 7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden. (4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz1 Nr.1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen ( 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen ( 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird. (5) Wird einem Aktionär die Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Würzburg im März 2018 Der Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland