Kanalanschlussbeitragssatzung zur Entwässerungssatzung des EUV Stadtbetriebes Castrop-Rauxel vom

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Transkript:

Kanalanschlussbeitragssatzung zur Entwässerungssatzung des EUV Stadtbetriebes Castrop-Rauxel vom 16.12.2005 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666, SGV NW 2023) und des 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712, SGV NW 610), sowie des 2 Abs. 4 i.v.m. 5 Abs. 2 Ziffer 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Castrop-Rauxel EUV, Stadtbetrieb Castrop-Rauxel - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 13.12.2002, jeweils in den gültigen Fassungen, hat der Verwaltungsrat des EUV Stadtbetriebes Castrop-Rauxel in seiner Sitzung am 01.12.2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Kanalanschlussbeitrag (1) Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel Anstalt des öffentlichen Rechts- erhebt zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit dieser nicht nach 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von ihm selbst zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Kanalanschlussbeitrag. (2) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. 1

(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet und selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für die Grundstücke maßgeblichen Bestimmungen dieser Satzung angewandt werden. 3 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Kanalanschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche, die auf Grundlage der Grundstücksfläche und dem Veranlagungsfaktor ermittelt wird. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche b) bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht, die Gesamtfläche des Grundstücks bis zu einer im Grundstück verlaufenden Parallele zur Straßenfront in 40 Meter Abstand, bei Grundstücken, die nicht an einer Straße anliegen, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Seite und einer im Abstand von 40 Metern verlaufenden Parallele, c) bei Grundstücken nach Buchstaben a und b, die über die sich ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche vor der Straßengrenze oder der der Straße zugewandten Grenze bis zu einer parallel hierzu verlaufenden Linie, deren Tiefe durch die Bebauung bestimmt ist, d) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich die Fläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks. Dies gilt nicht, wenn eine Nutzung durch spezielle Genehmigung flächenmäßig erfassbar zugelassen ist; in diesem Fall gilt die Fläche, die nutzbar ist. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,2 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,4 d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,5 e) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6 f) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 1,7 g) bei sieben- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 1,8 Die genannten Veranlagungsfaktoren erhöhen sich für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten um 0,3 2

in Industriegebieten um 0,7. Entsprechendes gilt für einzelne Grundstücke in anderen als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten, soweit auf ihnen eine Nutzung vorhanden oder zulässig ist, die nach 7 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in Kerngebieten, nach 8 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in Gewerbegebieten und nach 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in Gewerbegebieten und nach 2 Baunutzungsverordnung in Industriegebieten zulässig ist. (4) In beplanten Gebieten gilt als Geschosszahl die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne der BauO NRW. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächenzahl und Baumassenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt ermittelt: Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird zur Zahl der Vollgeschosse wie folgt in Bezug gesetzt: bis 1,0 = 1 Vollgeschoss bis 1,6 = 2 Vollgeschosse bis 2,0 = 3 Vollgeschosse bis 2,2 = 4 Vollgeschosse bis 2,3 = 5 Vollgeschosse bis 2,4 = 6 Vollgeschosse bis 2,7 = 7 und mehr Vollgeschosse. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschosszahl vorhanden oder aufgrund einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig, so ist diese zugrunde zu legen. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeindebedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. Gemeindebedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Grundstücke, die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplätze genutzt werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubar. Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als zweigeschossig bebaubar. Hiermit wird gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des 33 Baugesetzbuch erreicht hat. (6) In nichtbeplanten Gebieten oder in Gebieten, für die ein bestehender Bebauungsplan die in Absatz 4 genannten Ausweisungen nicht enthält, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der Vollgeschosse, die in der näheren Umgebung überwiegend vorhanden ist. Absatz 4 Satz 2 und 4-8 gelten entsprechend. In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach 7 Absatz 2 Baunutzungsverordnung, als Gewerbegebiet mit einer nach 8 Absatz 2 oder als Industriegebiete mit 3

einer nach 9 Absatz 2 Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzung anzusehen sind, gilt Absatz 2 Satz 9 entsprechend. In anderen Gebieten oder in Gebieten, die keine der vorstehend genannten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die Erhöhung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für Grundstücke, auf denen eine Nutzung stattfindet oder zulässig ist, die in Kerngebieten nach 7 Absatz 2 Baunutzungsverordnung, in Gewerbegebieten nach 8 Absatz 2 Baunutzungsverordnung, und nach 9 Absatz 2 Baunutzungsverordnung in Industriegebieten zulässig wäre. 4 Beitragssatz (1) Der Kanalanschlussbeitrag beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser (Vollanschluss) 5,09 Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche. (2) Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser beträgt der Kanalanschlussbeitrag 1,76 Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche. (3) Bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser beträgt der Kanalanschlussbeitrag 3,33 Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche. 5 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Im Falle des 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Kanalanschlussbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 4

8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Castrop-Rauxel vom 21.12.2001 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung am 15.12.2005 der vorstehenden Satzung zugestimmt. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel - Anstalt des öffentlichen Rechts - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Castrop-Rauxel, den 16.12.2005 Beisenherz Bürgermeister 5