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Transkript:

Informationen zur Einführung der getrennten Abwassergebühr

Inhaltsverzeichnis Wo finde ich was? Grundlegende Informationen Was ist die getrennte Abwassergebühr? Seite 1 Folgen der neuen Gebührenaufteilung Vor- und Nachteile Seite 2 Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Seite 3 Ihre Mitarbeit Was muss ich tun? Seite 5 Praktische Beispiele Informationen zur Berechnung Seite 6 Verbrauchermarkt Seite 7 Drei-Personen-Haushalt und Gegenüberstellung Seite 8 Zusammenfassung Häufig gestellte Fragen Seite 9 Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Anregungen Seite 10

Grundlegende Informationen Was ist die getrennte Abwassergebühr? Die Gemeinde Zimmern ob Rottweil beseitigt das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz und Niederschlagswasser) über ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung. Die für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke entstehenden Kosten werden bisher auf alle Gebührenschuldner nach ihrem Trinkwasserverbrauch über die Abwassergebühr (aktuell: 2,40 / m³) umgelegt. Da in der bisherigen Abwassergebühr die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung schon enthalten sind, beteiligt sich bisher jeder Gebührenschuldner umso mehr an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, je mehr Wasser er verbraucht. Am 11.03.2010 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Klage eines Bürgers dahingehend statt, dass diese Art der Gebührenerhebung nicht rechtens ist, da die einleitende Niederschlagswassermenge eines Grundstücks nicht von dem Trinkwasserverbrauch dieses Grundstücks abhängig ist. Für alle Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg bedeutet dies, dass sie die Gebühren verursachergerecht umlegen müssen. Die bisherige Abwassergebühr muss daher in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt ( getrennt ) werden. Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden künftig (wie die bisherige Abwassergebühr) nach den Kubikmetern (m³) Frischwasserbezug umgelegt. Dies ist seit langem als sachgerechter Maßstab von der Rechtsprechung anerkannt. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung werden dann nach den Quadratmetern (m²) einleitender versiegelter Fläche berechnet. 1

Folgen der neuen Gebührenaufteilung Vor- und Nachteile Um die Gebührentrennung durchzuführen, müssen alle gebührenpflichtigen Flächen ermittelt werden. Dies führt natürlich zunächst zu Kosten, die durch die Niederschlagswassergebühr finanziert werden müssen. Diese Einführungskosten sind jedoch im Vergleich zu den Investitions- und laufenden Betriebskosten der Niederschlagswasserbeseitigung gering, sodass sie sich nur schwach auf den Gebührensatz auswirken werden. Vorteil der getrennten Abwassergebühr ist, dass die Gebührenbelastung verursachergerecht verteilt wird. Das bedeutet, dass diejenigen entlastet werden, die zwar verhältnismäßig viel Trinkwasser verbrauchen (z. B. Familien mit Kindern), jedoch verhältnismäßig wenig versiegelte Flächen haben, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt (z.b. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus). Auf lange Sicht soll sich die neue Verteilung der Abwassergebühr mindernd auf die umzulegenden Gesamtkosten auswirken. Dadurch, dass die Niederschlagswassergebühr künftig nach den m² einleitender Fläche berechnet wird, gibt es (insbesondere bei neu anzulegenden Flächen) finanzielle Anreize, Flächen nur so stark zu versiegeln wie nötig. Dasselbe gilt bei der Umgestaltung von bestehenden Flächen. Eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers leistet nicht zuletzt auch einen aktiven Beitrag für den Hochwasserschutz und ist ein Gewinn für den Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs und die Qualität unseres Grundwassers. 2 Wie wird die Gebühr berechnet? Die Schmutzwassergebühr wird (wie bisher die Einheitsabwassergebühr) nach den m³ bezogenen Frischwassers berechnet. Die Niederschlagswassergebühr fällt für Flächen an, die Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (direkt oder indirekt) zuführen. Das heißt, Sie müssen für versiegelte Flächen (z.b. Gartenwege oder Terrassen), deren Niederschlagswasser komplett auf Ihrem Grundstück versickert, keine Niederschlagswassergebühr zahlen. Wenn Sie bebaute oder befestigte Flächen besitzen, die Niederschlagswasser der Abwasseranlage zuführen, werden diese gebührenpflichtig.

Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Da beispielsweise auf einer Pflasterfläche (Untergrund Splitt oder Sand) Niederschlagswasser teilweise versickern kann, ist diese Fläche anders zu veranschlagen als eine asphaltierte Fläche. Daher sieht die Gebührensatzung verschiedene Anrechnungsfaktoren für die unterschiedlich wasserdurchlässigen Befestigungsarten vor. Aufgrund fehlender Wasserdurchlässigkeit werden folgende Flächen voll angerechnet und haben daher den Faktor 1,0: Nicht wasserdurchlässige Flächen: Dachflächen ohne Begrünung, Bodenflächen mit Asphalt, Beton, Pflaster, Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen Befestigungen mit Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt. Die folgenden Flächen sind unterschiedlich wasserdurchlässig. Je mehr Niederschlagswasser in diesen Flächen versickern kann, umso weniger wird die Abwasseranlage belastet und umso geringer wird damit Ihre Gebührenbelastung. Faktor 0,7: Wenig wasserdurchlässige Flächen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige nicht wasserdurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt. Faktor 0,4: Stark wasserdurchlässige Flächen: Bodenflächen mit Porenpflaster ( Sickersteinen, Ökopflaster ), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder Splitt-fugenpflaster sowie Gründächer. 3

Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Wenn Sie eine andere Versiegelungsart haben, die vorstehend nicht aufgelistet ist, gilt derjenige Faktor, welcher der Wasserdurchlässigkeit einer der genannten Beläge am nächsten kommt. Dies können Sie z.b. über die Produktinformationen des Herstellers herausfinden und auch nachweisen. Abgesehen von der grundlegenden Entscheidung, ob Flächen in die Abwasseranlage einleiten und von der Wahl des Bodenbelags, können die Eigentümer auch über den Bau von Niederschlagswassernutzungsanlagen (Zisternen) und Versickerungsanlagen die öffentliche Abwasseranlage entlasten und damit Gebühren sparen. Wenn die Zisternen oder Versickerungsanlagen ein Mindestvolumen von 2 m³ aufweisen und ganzjährig fest angeschlossen (d.h. festinstalliert und ortsunveränderlich) sind, tragen sie erheblich zur Entlastung der Abwasseranlage bei, da sie einen großen Teil des Niederschlagswassers auffangen und nutzen, oder aber vor Ort versickern lassen. Für Regentonnen trifft dies nicht zu. Bei der Niederschlagswassergebühr werden Zisternen und Versickerungsanlagen durch Flächenreduzierungen berücksichtigt. Je m³ Fassungsvolumen werden 50 m² einleitende Fläche berücksichtigt. Bei Zisternen für die Gartenbewässerung werden diese Flächen mit einem Faktor von 0,5 angerechnet. Bei Zisternen mit Brauchwassernutzung und Versickerungsanlagen wird der Faktor 0,1 angewandt. Diese Regelung betrifft nur Zisternen und Versickerungsanlagen, die über einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung an die Abwasseranlage angeschlossen sind. Wenn der Notüberlauf nicht in die Abwasseranlage führt, und somit nie Niederschlagswasser von der an die Zisterne oder Versickerungsanlage angeschlossenen Fläche der Abwasseranlage zugeführt wird, ist diese Fläche selbstverständlich nicht gebührenpflichtig! 4

Ihre Mitarbeit Was muss ich tun? Um die gebührenpflichtige Fläche für jedes Flurstück zu ermitteln, wird ein Gebührenschuldner für jedes Flurstück angeschrieben. Dieser erhält Selbstauskunftsunterlagen, die vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind. Die Grundlage für die Flächenangaben im Erhebungsbogen sind die bebauten Flächen laut den amtlichen Vermessungsdaten, Ihre Aufgabe ist zunächst, diese Flächenangaben zu kontrollieren und ggf. zu ergänzen. Danach benötigen wir von Ihnen die Auskunft, 1. ob die einzelnen Flächen jeweils ihr Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage zuführen und 2. falls ja, um welche Flächen (Boden- und Dachbelagsart) es sich handelt bzw. 3. ob diese Flächen an eine Niederschlagswassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage angeschlossen sind (siehe S. 4). Wir möchten hier schon darauf hinweisen, dass die Flächen derjenigen, die ihren Erhebungsbogen nicht abgeben, geschätzt werden (müssen). Aufgrund fehlender Informationen wird dann angenommen, dass alle auf dem Flurstück vorhandenen versiegelten und bebauten Flächen voll versiegelt und einleitend sind. 5

Praktische Beispiele Informationen zur Berechnung Anhand von zwei fiktiven Beispielsfällen erläutern wir die Berechnung der getrennten Abwassergebühr sowie die Auswirkungen auf die Gebührenschuld. Wir beginnen mit der eigentlichen Gebührenkalkulation (vereinfacht dargestellt). Hierfür nehmen wir folgende fiktive Zahlenwerte an, die keinen Bezug zu den Werten in der Gemeinde Zimmern ob Rottweil haben: Anfallende gebührenfähige Kosten für die Abwasserbeseitigung: 3.000.000 hiervon entfallen auf: die Schmutzwasserbeseitigung: 2.400.000 die Niederschlagswasserbeseitigung: 600.000 Pro Jahr werden von allen Gebührenschuldnern an Frischwasser verbraucht: 1.000.000 m³ Summe aller gebührenpflichtigen Flächen, die Niederschlagswasser einleiten: 1.500.000 m² Die bisherige Abwassergebühr wurde berechnet, indem die insgesamt anfallenden Kosten durch die m³ an bezogenem Frischwasser geteilt wurden. Daher beträgt die Abwassergebühr in diesem Beispiel 3,00 / m³ (3 Mio. an Gesamtkosten geteilt durch 1 Mio. m³ bezogenem Frischwasser). Die künftige getrennte Abwassergebühr berechnet sich, indem die 3 Mio. Gesamtkosten in einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasserkostenanteil aufgeteilt werden. Daher werden nun nur noch die Schmutzwasserkosten durch die m³ verbrauchtem Frischwasser geteilt. Die Schmutzwassergebühr beträgt in diesem Beispiel also nur noch 2,40 / m³ (2,4 Mio. Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung geteilt durch 1 Mio. m³ bezogenem Frischwasser). Die Niederschlagswasserkosten werden bei der getrennten Abwassergebühr nicht mehr nach den m³ Frischwasserbezug, sondern nach den m² gebührenpflichtiger Fläche umgelegt. Die Niederschlagswassergebühr beträgt in diesem Beispiel daher 0,40 / m² (0,6 Mio. Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung geteilt durch 1,5 Mio. m² gebührenpflichtige Fläche). 6

Praktische Beispiele Verbrauchermarkt Nun zu unseren Beispielen, einem Verbrauchermarkt und einer 3-köpfigen Familie in einem Zweifamilienhaus. Sowohl der Verbrauchermarkt als auch der Drei-Personen-Haushalt haben einen jährlichen Wasserverbrauch von 120 m³. Das heißt, bisher zahlen beide (bei einem angenommenen Abwassergebührensatz von 3,00 / m³) 360 pro Jahr Abwassergebühr. Die Abwassergebühr wird künftig in Form einer Schmutz- und Niederschlagswassergebühr erhoben. Bei der Schmutzwassergebühr liegen die beiden Beispielsfälle wiederum aufgrund desselben Wasserverbrauchs gleich. Hier beträgt sowohl für die Familie als auch für den Verbrauchermarkt die Schmutzwassergebührenbelastung 288 (2,40 / m³ x 120 m³) im Jahr. Bei der Niederschlagswassergebühr ergeben sich folgende Unterschiede: 1. Verbrauchermarkt Flächenbezeichnung Größe in m² davon m² einleitend Flächenart/Faktor gebührenpflichtige Fläche in m² Dach 300 300 Bodenfläche 1.500 1.500 Dach ohne Begrünung Faktor: 1,0 Pflaster ohne Fugenverguss, auf Splitt verlegt (Parkplätze) Faktor: 0,7 300 * 1,0 = 300 1.500 * 0,7 = 1.050 Summe 1.350 Die Niederschlagswassergebühr beträgt für den Verbrauchermarkt 540 (0,40 / m² x 1.350 m²) im Jahr. 7

Praktische Beispiele Drei-Personen-Haushalt und Gegenüberstellung 2. Drei-Personen-Haushalt im Zweifamilienhaus mit einer Dachfläche von gesamt 140 m² Flächenbezeichnung Größe in m² Dach (140 m² anteilig zu 50 %, da Zweifamilienhaus) davon m² einleitend 70 70 Bodenfläche (anteilig) 15 15 Bodenfläche 20 0 Flächenart/Faktor Dach ohne Begrünung Faktor: 1,0 Pflaster ohne Fugenverguss, auf Splitt verlegt (Einfahrt) Faktor: 0,7 Terrasse; Flächenart irrelevant, da nicht einleitend Faktor: 0,0 gebührenpflichtige Fläche in m² 70 * 1,0 = 70 15 * 0,7 = 10,5 0 * 0,0 = 0,0 Summe (abgerundet) 80 Die Niederschlagswassergebühr beträgt für die Familie 32 (0,40 / m² x 80 m²) im Jahr. Aus der folgenden Tabelle ist ersichtlich, in welchem Umfang sich Änderungen für unsere Beispielsfälle ergeben: Verbrauchermarkt 3-Personen- Haushalt Anmerkung Einheitsabwassergebühr bisher 3,00 / m³ Schmutzwassergebühr neu 2,40 / m³ Niederschlagswassergebühr neu 0,40 / m² 360 360 288 288 540 32 gleich, da selber Wasserverbrauch gleich, da selber Wasserverbrauch unterschiedlich, aufgrund abweichender einleitender Fläche Differenzbetrag pro Jahr + 468-40 8

Zusammenfassung Häufig gestellte Fragen Wird die Niederschlagswassergebühr zusätzlich erhoben? Nein, denn die bisherigen Gebühren für die Abwasserbeseitigung werden lediglich neu aufgeteilt in Schmutz- und Niederschlagswassergebühr. Wird sich die Abwassergebühr insgesamt erhöhen? Die Kosten für die Abwasserbeseitigung bleiben eigentlich (fast) unverändert. Lediglich die Kosten für die Umstellung auf das gesplittete Gebührenmodell müssen vom Gebührenzahler übernommen werden. Dies wird sich allerdings nur bedingt auf die Gesamtkosten auswirken. Die Gebühren werden demnach nur neu verteilt. Mittelfristig können sich auch in Zimmern ob Rottweil die Abwassergebühren moderat erhöhen. Dies hat allerdings nichts mit der gesplitteten Abwassergebühr zu tun, sondern vielmehr mit dem Umstand, dass wie in vielen anderen Bereichen auch grundsätzliche Kostensteigerungen zu erwarten sind (bspw. höhere Kosten bei Baumaßnahmen). Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche ist, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittellt werden. Diese ergibt sich erst nach Auswertung der Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch dieses Ergebnis der dazu begonnen Arbeiten ist erst abzuwarten. Ab wann gelten die gesplitteten Abwassergebühren? Die gesplittete Abwassergebühr wird rückwirkend zum 01.01.2012 eingeführt. Mit der Abrechnung für das Jahr 2012, im Dezember diesen Jahres, wird somit ein Abwassergebührenbescheid nach dem neuen gesplitteten Gebührensatz erstellt. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die Kanalisation entwässere? Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Was ist, wenn das Regenwasser in einer Regentonne aufgefangen wird? Läuft das Regenwasser aus dem Ab-/Überlauf der Regentonne in den Garten und versickert dort und es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vorhanden (z. B. Kanalisation), besteht für die betreffende Fläche auch keine Gebührenpflicht. Ist jedoch ein Anschluss an die Kanalisation vorhanden, finden die Regentonnen bei der Gebührenberechnung keine Berücksichtigung. Das gilt, egal wie groß die Regentonne ist und egal wie viele Regentonnen angeschlossen sind. Bzgl. Zisternen wird auf Seite 4 verwiesen. Kann ich Flächen von den öffentlichen Abwasseranlagen abkoppeln? Regelmäßig ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen. Das Umweltschutzamt des Landratsamtes Rottweil hat hierzu ein Merkblatt herausgegeben. Wer plant Niederschlagswasser dezentral auf dem Grundstück versickern zu lassen, sollte auf jeden Fall 9 vorab mit der Gemeinde oder dem Landratsamt Kontakt aufnehmen!

Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Anregungen Weitergehende Informationen und Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen erhalten Sie bei der Gemeinde Zimmern ob Rottweil Rathausstraße 2, 78658 Zimmern ob Rottweil Herrn Scheer Tel.: 0741/9291-18 Fax: 0741/9291-34 E-Mail: oliver.scheer@zimmern-or.de Internet: www.zimmern-or.de Des Weiteren wird im Rathaus der Gemeinde Zimmern o.r.in der Zeit von Montag, 14.05.2012 bis Freitag, 25.05.2012 (außer an Christi Himmelfahrt) ein Bürgerinformationsbüro eingerichtet, in dem Sie persönlich beraten werden. Die Öffnungszeiten sind: Montag: 08:30-12:30 Uhr und 13:30-18:30 Uhr Dienstag: 08:30-12:30 Uhr und 13:30-18:30 Uhr Mittwoch: 08:30-12:30 Uhr und 13:30-18:30 Uhr Donnerstag: 08:30-12:30 Uhr und 13:30-18:30 Uhr Freitag: 08:30-12:30 10